Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verstoß gegen Gewährung des letzten Wortes nach Verkündung vorläufiger Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/83
Datum
12.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass ihm nach der Verkündung der vorläufigen Einstellung eines Anklagefalls nicht erneut das letzte Wort gewährt worden ist. Das Gericht hatte durch die Entscheidung die Sicht des Staatsanwalts übernommen und damit den zuvor gestellten Hilfsbeweisantrag als gegenstandslos erachtet. Dadurch trat es in die Verhandlung wieder ein, so dass das letzte Wort hätte erneut erteilt werden müssen. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verkündet das Gericht die vorläufige Einstellung eines Verfahrenszweigs und macht damit deutlich, dass es die Auffassung des Staatsanwalts übernimmt, so tritt es in die Verhandlung wieder ein und dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren.

2

Eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit von Schuldsprüchen in denjenigen Punkten aus, in denen der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig war, sowie auf alle Strafaussprüche; diese Teile des Urteils sind deshalb aufzuheben.

3

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Erledigung zuvor gestellter Hilfsbeweisanträge in Bezug auf andere Tatkomplexe; solche Anträge können weiterhin relevant sein.

4

Ein Verfahrensfehler durch Unterlassen der erneuten Gewährung des letzten Wortes rechtfertigt in der Regel die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens, wenn dadurch die Entscheidungsgrundlage für Schuldspruch oder Strafausspruch betroffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Steinsetzer Dieter ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1982, a) soweit er in den Fällen II 2, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass ihm nach Verkündung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.

Der Verteidiger stellte in seinem Schlussvortrag für den Fall, dass der Angeklagte in dem genannten Punkt nicht freigesprochen würde, einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Frau Karin ████████ über ein behauptetes Alibi, das die ████████████████ der Hauptbelastungszeugin auch in anderen Fällen hätte beeinträchtigen können. Der Staatsanwalt beantragte darauf, das Verfahren in diesem Fall abzutrennen und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Für den Fall, dass diesem Begehren stattgegeben würde, beantragte er, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu erkennen. Danach hatte der Angeklagte das letzte Wort.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete sodann den Beschluss, dass das Verfahren im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Unmittelbar darauf verkündete es das Urteil.

Das verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht hatte mit der Verkündung des Beschlusses zu erkennen gegeben, dass es sich die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen machte und den erwähnten Hilfsbeweisantrag nunmehr als gegenstandslos betrachtete. Damit war es wieder in die Verhandlung eingetreten. Hierdurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 473/78 – entschieden hat. Der Angeklagte hätte nochmals das letzte Wort haben müssen.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil in den Schuldsprüchen zu den Punkten, in denen der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig war, sowie in allen Strafaussprüchen beruhen. Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der genannte Hilfsbeweisantrag sich durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 nicht erledigt hatte.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert (1)

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