Treffer
BGH Urteil

Berichtigung: Autostraßenraub entfällt, Verurteilung wegen schweren Raubes; Zurückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/63
Datum
30.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Autostraßenraubes verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 316a StGB auf, weil der Tatentschluss erst am Haltplatz gefasst wurde und nicht die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt wurden. Stattdessen wird die Schuld dem schweren Raub zugeordnet; Strafausspruch und Fahrerlaubnisentziehung werden aufgehoben und die Sache zur neuen Strafentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a StGB (Autostraßenraub) setzt voraus, dass der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs planmäßig nutzt oder das Kraftfahrzeug als Transportmittel oder Fluchtmittel im Tatplan eine Rolle spielt.

2

Die bloße Begehung eines Raubes in einem haltenden oder unbeleuchteten Kraftfahrzeug begründet für sich allein noch keinen Autostraßenraub; es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tatplanung und Nutzung des Fahrzeugs bestehen.

3

Kann aus den getroffenen Feststellungen nicht geschlossen werden, dass der tatbestandsmäßige Entschluss bereits vor oder während der Fahrt gefasst war, ist § 316a StGB nicht anzuwenden.

4

Ergeben sich aus den Feststellungen andere tatbestandlich einschlägige Delikte, kann das Urteil unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, ohne dass die Sache wegen Schuldfragen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss.

5

Die Anordnung einer Maßnahme nach § 42m StGB (bzw. § 76 StGB) erfordert eine ausreichende Abwägung der Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit; fehlt diese, kann die Maßnahme nicht bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 11. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorateur Adelbald aus ██, dort geboren █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Dezember 1962

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Autostraßenraubes, sondern wegen schweren Raubes verurteilt wird;

b) im Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 316a StGB. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, kann aber nur zu einer Berichtigung des angefochtenen Urteils und zur Aufhebung im Strafausspruch führen.

Der Beschwerdeführer ist nach Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einer von ihm angesprochenen Frau auf deren Vorschlag mit seinem Wagen zu einem unbeleuchteten Parkplatz abseits der gut beleuchteten Bundesstraße 4 gefahren, auf der auch nachts Verkehr herrscht. Nachdem er den Wagen zum Halten gebracht und im unbeleuchteten Wagen den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, bemächtigte er sich der Geldbörse der Frau. Er entriss ihr diese mit Gewalt und bedrohte sie, als sie sich zur Wehr setzte, mit Schlägen. Auf die weitere Drohung, sie aus dem Wagen zu werfen, verließ das Opfer den Wagen. Der Angeklagte fuhr alsdann mit dem nunmehr wieder beleuchteten Wagen davon.

Bei diesem Sachverhalt ist der Revision darin beizutreten, dass der Angeklagte die Tat nicht im Sinne des § 316a StGB „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ unternommen hat. Die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte berufen sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Nach den tatsächlichen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte das Fahrziel zunächst nur aufgesucht hat, um dort den Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Strafkammer geht allerdings, weil sich das Gegenteil nicht hinreichend sicher feststellen ließ, zugunsten des Angeklagten wörtlich genommen nur davon aus, dass er nicht „schon bei Beginn der Fahrt“ den Entschluss gefasst hatte, die Frau zu berauben. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer jedoch sichere Feststellungen darüber, wann der Angeklagte auf den Gedanken gekommen ist, seinem Opfer das Geld wegzunehmen, überhaupt nicht treffen können. Es musste also mit der Revision zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er seinen verbrecherischen Entschluss auch nicht während des Fahrens zum späteren Tatort, sondern dort erst gefasst hat, als er jedenfalls den Wagen schon zum Halten gebracht hatte.

Damit steht aber der vorliegende Fall im Gegensatz zu den bisher veröffentlichten und vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In allen diesen Fällen ist der Plan für den Überfall schon bei Antritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens gefasst worden. Hierin liegt nach Auffassung des Senats der für diesen Fall wesentliche Unterschied. Hier stand die Tat nicht mehr „in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel“ (Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. Anm. II 4 zu § 316a).

Es stimmt zwar, dass – wie die Strafkammer ausführt – Außenstehende sich nicht um Vorgänge in einem neben der Straße abgestellten Fahrzeug zu kümmern pflegen, das Fahrzeug vielmehr als einen „Ort der Geborgenheit“ betrachten; richtig ist ferner, dass das Opfer im Kraftwagen sich wegen der Enge schlecht wehren kann. Das allein ist jedoch, wie die Revision zutreffend ausführt, noch nicht ausreichend, um die Anwendung des § 316a StGB zu rechtfertigen. Die bloße Tatsache, dass der Raub in einem haltenden Kraftwagen verübt wird, vermag die Tat noch nicht zum „Autostraßenraub“ zu stempeln; es muss vielmehr der Kraftwagen als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Gerade das konnte jedoch dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.

Allerdings bezeichnet es der Bundesgerichtshof in seinem in NJW 1963, 452 = BGHSt 18, 170 wiedergegebenen Urteil als entscheidend, „ob der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist“. Er braucht sie nach dieser Entscheidung „nicht selbst herbeizuführen. Es genügt, wenn er sie ausnutzt. [...] Zum fließenden Straßenverkehr gehört auch das vorübergehende Halten [...] auf einem Parkplatz“. Diese Ausführungen binden jedoch nicht für den vorliegenden Fall, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Damals hatten die Täter das Kraftfahrzeug von vornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer zu überrumpeln.

In der angeführten Entscheidung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, „dass die Angeklagten nach gelungenem Raub sofort im vermeintlich unbeleuchteten Wagen die Flucht ergriffen“. Auch in diesem Falle hat der 1. Senat jedoch Wert darauf gelegt, dass die Angeklagten eine sich im Straßenverkehr bietende Besonderheit ausnutzten und dass es in ihrem „vorbedachten Plane“ lag, „mit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu entkommen“. Auch das ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt worden.

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 316a StGB nicht bestehen bleiben. Der Senat ist überzeugt, dass sich weitere Feststellungen, die zu einer Anwendung dieses Strafgesetzes führen könnten, zu Ungunsten des Angeklagten nicht mehr werden treffen lassen. Andererseits ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass sich der Beschwerdeführer, wie auch die Revision wohl nicht in Abrede stellt, entsprechend der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss des schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäß hat der Senat das Urteil unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

Aufzuheben war der Strafausspruch, weil das Landgericht nunmehr die Strafe im Rahmen des § 250 StGB festsetzen muss. Ebenfalls aufzuheben war die Anordnung aus § 42m StGB (§ 76 StGB). Sie hatte ohnehin nicht bestehen bleiben können, weil es an einer ausreichenden Abwägung der Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit fehlt, wie sie bei der Anordnung einer Maßnahme aus § 42m StGB in der Regel erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 165, 175).

Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch und Zurückweisung der Sache an das Landgericht beantragt.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerKersting

Zitiert von (4)