Treffer
BGH Urteil

Autostraßenraub (§316a StGB): Entschluss während der Fahrt genügt – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 63/65
Datum
14.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter räuberischer Erpressung ein; der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat stellte klar, dass §316a StGB jede durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage erfasst und der Tatentschluss auch erst während der Fahrt gefasst werden kann. Das Landgericht hat hierzu ergänzende Feststellungen zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a StGB ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine durch die Benutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geschaffene Gefahrenlage ausnutzt, um an einer mitfahrenden Person einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen; es verlangt nicht, dass das Opfer in eine einsame Gegend verbracht wird.

2

Für die innere Tatseite des § 316a StGB genügt es, dass der Täter den Entschluss zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung während der Fahrt fasst; eine Planung vor Fahrtantritt ist nicht erforderlich, maßgeblich ist, dass der Tatentschluss vor Beendigung der Fahrt gefasst wird.

3

Wird der Entschluss erst nach Beendigung der Fahrt gefasst, fällt § 316a StGB grundsätzlich weg; fortgesetzte Gewaltanwendung während einer anschließenden oder wieder aufgenommenen Fahrt kann jedoch den Tatbestand erfüllen, sofern der Täter die durch das Fahren begründete besondere Gefahrenlage ausnutzt.

4

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 316a StGB sind die konkreten Umstände von Fahrt, Örtlichkeit und Zeit (z. B. Eignung des Tatorts, Fortdauer des Angriffs während der Fahrt) prozessual festzustellen; fehlende Feststellungen rechtfertigen eine Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 31. August 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den Vertreter Lothar ██ aus ██████████, geboren am █████████ 1936 in ████ (Sachsen),

2. die Prostituierte Eva ████ aus ██, geboren am ██ 1933 in ███████ (Sachsen),

wegen versuchter räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Falle ████████ verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und zur neuen Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und E. wegen gemeinschaftlicher versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (von ████ begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB) zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie auf die Nichtanwendung des § 316a StGB (Autostraßenraub) beschränkt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer fordert der Tatbestand des § 316a StGB nicht, dass die Täter ihr Opfer von vornherein deshalb in eine einsame Gegend fahren lassen, um dort die Tat auszuführen. Ebensowenig kommt es objektiv darauf an, ob sich das Opfer durch Rufen oder lautes und langes Hupen hätte bemerkbar machen oder ob es sich durch Flucht den Nachstellungen hätte entziehen können, worauf das Landgericht abstellt. Vielmehr genügt jede durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage, die der Täter ausnutzt, um einen Raub oder eine räuberische Erpressung an einer an der Fahrt teilnehmenden Person zu begehen. Immerhin kann es ein Anzeichen für den Vorsatz sein, ein Verbrechen nach § 316a StGB zu begehen, wenn die Angeklagten den Fahrer an eine für einen Überfall günstige Stelle fahren ließen. Das Landgericht hätte deshalb noch näher aufklären müssen, ob die Örtlichkeit 20 m hinter dem Wohnhaus der Angeklagten sich für einen Überfall bei Berücksichtigung der frühen Morgenstunde besonders eignete. Belanglos ist, ob der Überfall während des Fahrens, während eines vorhergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fahrbahn oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gefassten Entschlusses nach Erreichen des Fahrtziels ausgeführt wird (BGHSt 6, 82, 83 f.; 9, 135, 27, 30; 15, 322, 324, 325; NJW 1964, 1630 Nr. 13 unter a).

Zur inneren Tatseite setzt § 316a StGB nicht voraus, wie das Landgericht ersichtlich annimmt, dass der Täter den Überfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet (BGHSt 15, 322, 324). Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des Autostraßenraubes vielmehr auch dann, wenn er erst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks heraus den Entschluss fasst, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (so schon BGHSt 6, 82, 83 f.; ferner BGH 2 StR 539/64 vom 13. Januar 1965; NJW 1964, 1630 Nr. 13 unter a). Erfordert wird nur, dass dieser Tatentschluss vor Beendigung der Fahrt gefasst worden ist.

Das hat das Landgericht nicht geprüft. Es wird deshalb auch insoweit Feststellungen zu treffen haben. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Täter den Entschluss zu dem Überfall erst nach der Ankunft bei ihrer Wohnung, also erst nach Beendigung der zunächst nur zu ihrer Heimkehr von Gaststättenbesuch unternommenen Fahrt, gefasst haben, so würde bis zu diesem Zeitpunkt allerdings die Anwendung des § 316a StGB entfallen (BGHSt 19, 191, 192). Jedoch wäre

alsdann noch das weitere Verhalten der Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Autostraßenraubes zu beurteilen. Denn der Mitangeklagte ██ setzte seine Tätlichkeiten gegen den Fahrzeugführer G. auch dann noch fort, als dieser seinen Kraftwagen wieder angelassen hatte und mit ihm etwa 80 m weiter fuhr, bis er infolge der Schläge ██s in eine Hecke geriet. Wenn ██ kurz zuvor den gefassten Entschluss, ██████████ zu berauben oder räuberisch zu erpressen, während dieser weiterfuhr, verfolgte, dann kann er, sofern er sich in der Kürze der Zeit der dafür günstigen Umstände bewusst geworden sein konnte, eine dem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage ausgenutzt haben, weil der Überfallene durch das Lenken des Fahrzeugs in Anspruch genommen und dadurch in seiner Gegenwehr und in der Flucht behindert war, die er erst nach dem Anhalten des Fahrzeugs versuchen konnte (vgl. BGHSt 5, 280, 281). Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Überfallene diese erhöhte Gefahrenlage durch seine Weiterfahrt nach Beginn des Angriffs selbst schuf, um sich zu retten. Denn § 316a StGB stellt nur auf die Ausnutzung der durch die Fahrt geschaffenen Gefahrenlage ab; der Täter braucht sie nicht selbst herbeizuführen (BGHSt 6, 82, 84; 18, 170, 171). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist auch das Verhalten der Mitangeklagten zu prüfen.

Die Entscheidungen BGHSt 19, 191 und BGH 5 StR 93/63 vom 30. April 1963 stehen nicht entgegen, da ihnen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, weil die Täter sich erst nach Beendigung der Fahrt zum Raubüberfall entschlossen hatten.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit die Angeklagten im Falle ████████████████████ verurteilt worden sind.

Da die versuchte schwere räuberische Erpressung und die gefährliche Körperverletzung mit einem Verbrechen nach § 316a StGB in Tateinheit stünden, ist nur eine einheitliche Entscheidung möglich (BGH Urt. v. 3. Dezember 1963 – 1 StR 422/63; BGH NJW 1964, 1630 Nr. 13 unter a).

Damit fällt auch die gegen ██ festgesetzte Gesamtstrafe weg.

Krumme Sanders Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Kersting

Zitiert (3)