Revision verworfen: Autostraßenraub (§ 316a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/64
- Datum
- 13.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Autostraßenraub (§ 316a StGB) liegt vor, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs durch Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Schaffung einer Gefahrenlage ausnutzt, um Raub oder räuberische Erpressung zu begehen.
Für das Vorliegen des § 316a StGB ist keine langfristige Planung, besondere List oder das Stellen von Fallen erforderlich; es genügt die Eingebung des Augenblicks, die durch das Fahrzeug gebotenen Möglichkeiten auszunutzen.
Die Nutzung der Enge und Fortbewegung des Fahrzeugs, das Zufahren an dunkle Stellen sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Entdeckung können typische Umstände sein, die eine verkehrsspezifische Gefahrenlage begründen.
Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht angewandt werden; Strafzumessung und Bewährungsentscheidung richten sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des Jugendstrafrechts (vgl. §§ 1, 105 JGG).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten / Pressensteher ██████ Heinrich ███████ aus █████, geboren am ██ in Gr. IC ████████, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████ ███ ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. August 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung nach den §§ 316a, 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 75 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß den §§ 1, 105 JGG zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge und bekämpft in erster Linie seine Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316a StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch, und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 316a StGB. Hiernach hatte der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore ███████████████ gegen Zahlung von 20 DM den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er fuhr auf ihre Anweisung in das Hafengelände, gab ihr 50 DM, verzichtete auf die angebotene Herausgabe des Wechselgeldes und verkehrte mit ihr im Wagen. Auf der Rückfahrt reute es ihn, dem Mädchen einen so hohen Geldbetrag gegeben zu haben, der ihm für das kurze Vergnügen nicht mehr angemessen erschien. Da Hannelore ███████████████ sich weigerte, das Geld gutwillig herauszugeben, entschloss er sich, ihr mit Gewalt zu drohen und auch Gewalt anzuwenden, um zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem sie auf seine erste Drohung, sie ins Hafenbecken zu werfen, nicht reagiert hatte, und weil ihn die Stelle zu hell beleuchtet war, fuhr er ins Dunkle. Auf seine weiteren Drohungen gab Hannelore ███████████████ die 50 DM zurück, weil sie sich nunmehr vor ihm fürchtete. Dies bemerkte der Angeklagte und forderte nun auch alles andere Geld, das sie noch in Besitz hatte.
Es gelang schließlich Hannelore ████, den Wagen zu verlassen; der Angeklagte fuhr mit abgeschalteter Beleuchtung davon.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen. Er hat sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze gemacht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (vgl. BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 172). Sein von der Jugendkammer zutreffend gewürdigter Tatplan ging dahin, die noch arglose Hannelore ███████████████ mit dem Wagen an eine dunkle Stelle zu fahren, wo die Tat kein Aufsehen hervorrufen würde. Damit nutzte er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch gegebene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer aus. Nicht erforderlich ist, welcher Ansicht die Revision zu sein scheint, dass der Entschluss, einen Autostraßenraub zu begehen, von langer Hand geplant oder sorgfältig vorbereitet sein muss. Das setzt § 316a StGB ebensowenig voraus wie die Anwendung besonderer Listen oder Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen. Es genügt vielmehr die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen.
Deshalb kann dahinstehen, ob die weiteren Begründungen, die das Urteil für das Vorliegen des Autostraßenraubes noch angeführt hat, für sich allein genommen, den Schuldspruch tragen könnten. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 316a StGB auch deshalb bejaht, weil der Angeklagte davon ausgegangen ist, Hannelore ████████ sich in der Enge des Wagens schlechter zur Wehr setzen, die Tat im Fahrzeug werde kein Aufsehen erregen und schwer zu entdecken sein, und er könne schließlich mit Hilfe des Wagens entkommen und den Folgen seiner Tat entgehen. Damit hat die Strafkammer Gesichtspunkte für die Auslegung des Tatbestandes herangezogen, die auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erörtert worden sind (vgl. BGH VRS 7, 125, 127; BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 172). Der Senat teilt insoweit die Bedenken der Revision. Gleichwohl muss das Rechtsmittel erfolglos bleiben, weil es auf solche Gesichtspunkte hier nicht mehr ankommt.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen
| Bedenken. | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof | Henning |