Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung Autostraßenraub (§316a StGB) und räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 31/73
Datum
15.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Dortmund wegen Autostraßenraubes und räuberischer Erpressung. Streitpunkt war, ob §316a StGB anwendbar ist, wenn die Raub- bzw. Erpressungsabsicht erst nach dem Halt entstand. Der BGH verneint die Anwendbarkeit des §316a und ändert den Schuldspruch in räuberische Erpressung; der Strafausspruch für diesen Teil wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Verfahrensrügen waren formell unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316a StGB (Autostraßenraub) ist nur anwendbar, wenn die Tat in enger Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel steht und das Kraftfahrzeug im Tatplan eine Rolle spielt.

2

Fehlt die Planung des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung bis nach Beendigung der Fahrt bzw. nach einem Halt, erfüllt der Angriff nicht das Tatbestandsmerkmal „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ des § 316a StGB.

3

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden.

4

Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin ändern, dass der Angeklagte einer anderen tatbestandsmäßigen Straftat schuldig ist, und den Strafausspruch insoweit aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31/73 in der Strafsache gegen den Schlosser Metin ███ Ss aus ███, geboren ████████ 1935 in ██, ███████████ türkischer Staatsangehöriger, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Februar 1973

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1972 im Schuldspruch dahin geändert, dass der 1. Angeklagte nur der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), im Strafausspruch mit den Feststellungen 2. aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit (schwerer) räuberischer Erpressung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das bei der Tat benutzte Taschenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Januar 1973 zutreffend dargelegt hat, nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Sie wären aber auch in der Sache erfolglos geblieben.

Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung mit einer Waffe verurteilt worden ist (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316a StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Nicht jeder von Raubabsicht getragene Angriff in einem Kraftfahrzeug erfüllt das Merkmal „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. § 316a StGB ist deshalb nicht anwendbar, wenn der Plan des Täters zum Raub oder zur räuberischen Erpressung erst während eines Haltes nach – jedenfalls vorläufiger – Beendigung der Fahrt entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1963 – 5 StR 93/63 –; BGHSt 19, 191; BGH VRS 29, 198; BGH, Urteile vom 7. September 1972 – 4 StR 366/72 – und vom 21. November 1972 – 3 StR 270/72 –).

So liegt es aber nach den Feststellungen hier. Der Angeklagte ist mit der Prostituierten Waltraud J████ in den Wald gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Erst nach dem Verkehr und nachdem sich beide wieder angezogen und Waltraud J████ von ihm verlangt hatte, dass er sie wieder nach Hause bringen solle, wurde dem Angeklagten „auf einmal klar, dass er nur noch 4,23 DM bei sich und sein restliches Geld als Dirnenlohn für ein verhältnismäßig rasch beendetes Abenteuer gegeben hatte“. Daraufhin zog er sein Taschenmesser hervor, bedrohte Waltraud ████ und forderte das für den Geschlechtsverkehr (vor Antritt der Fahrt bereits) gezahlte Geld zurück (UA 6, 7).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte nur der (schweren) räuberischen Erpressung schuldig ist. Über die nunmehr aus § 250 StGB zu entnehmende Strafe muss das Landgericht neu befinden.

BärtzlerSpiegelSalger
MeyerHürxthal

Zitiert (2)