Revision: Autostraßenraub verneint, Tat als versuchte schwere räuberische Erpressung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/72
- Datum
- 07.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt jedes gefährliche Werkzeug, das objektiv geeignet ist, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben herbeizuführen; ein aufgeklapptes Taschenmesser kann hierzu gehören.
Die Vorschrift des § 316a StGB (Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs) ist nur anzuwenden, wenn die Tat in enger Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel steht und das Kraftfahrzeug im Tatplan eine Rolle spielt.
Nicht jeder Angriff in einem Kraftfahrzeug erfüllt das Merkmal der Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs; ist der Entschluss zur Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefasst und das Fahrzeug angehalten, entfällt § 316a StGB.
Ändert das Revisionsgericht die Tatqualifikation, kann es den Schuldspruch entsprechend abändern und die Sache im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zurückverweisen, damit über Strafe und Kosten neu entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 8. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren den Gießer Helmut am ██ 1948 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger, Bundesrichter Knoblich, Dr., als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Mai 1972 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB); b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (§ 316a StGB), begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ließ sich der erheblich angetrunkene Angeklagte am 16. Dezember 1971 nach 20 Uhr mit einem Taxi zum Café ██ in ██ fahren, um seine Verlobte zu treffen. Dort angekommen, bat er den Taxifahrer ███, ins Café zu gehen und seine Verlobte herauszuholen. Da ██████ sich trotz wiederholter Aufforderung weigerte, der Bitte des Angeklagten zu entsprechen, vielmehr als Fahrpreis 3,– DM forderte, zog der Angeklagte ein größeres Taschenmesser aus seiner Tasche, an dem die große Klinge auf war. Er richtete dieses unter Streichen mit den Fingern an der Klinge auf den Zeugen ███████ und sagte: *„Motor aus und sofort das Geld heraus“*. Obwohl der Zeuge ███████ die Drohung des Angeklagten ernst nahm und Gefahr für Leib und Leben fürchtete, entsprach er der Aufforderung des Angeklagten nicht, sondern versetzte diesem sofort einen Schlag gegen den Kopf und sprang aus dem Fahrzeug heraus. Die von ihm herbeigerufene Polizei nahm den Angeklagten, der im Wagen auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben war, fest (UA S. 3).
Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte einer versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB). Er hat auf öffentlicher Straße unter Benutzung eines offenen Messers als Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Taxifahrers ████████ versucht, diesen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen, um sich auf dessen Kosten zu Unrecht zu bereichern. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Waffeneigenschaft des zur Tat benutzten Taschenmessers in Abrede stellt, verkennt sie, dass unter Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedes gefährliche Werkzeug zu verstehen ist, das objektiv geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben anderer herbeizuführen. Dies kann bei einem Taschenmesser, dessen große Klinge aufgeklappt ist und das der Täter gebrauchsbereit in seinen Händen hält, nicht zweifelhaft sein (vgl. im Übrigen BGHSt 24, 276 ff.).
Dagegen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung gegen den Taxifahrer ███████ die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des § 316a StGB ausgenutzt, nicht frei von Rechtsirrtum. Nicht jeder Angriff in einem Kraftfahrzeug erfüllt nämlich das Merkmal der *„Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“*, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 191 ausgesprochen hat. Dazu muss die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1966 – 2 StR 489/65). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat seinen Entschluss zur Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefasst und ███████ zu erpressen versucht, als dieser bereits das Fahrtziel erreicht und deshalb sein Kraftfahrzeug angehalten hatte. Damit entfällt die Anwendung des § 316a StGB (BGH, VRS 29, 198). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
In der neuen Hauptverhandlung über den Strafausspruch wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob neben den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen.
| Hirxthal | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Knoblich |