Treffer
BGH Urteil

Autostraßenraub, Mittäterschaft und Wahrunterstellung: Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 489/65
Datum
16.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Autostraßenraubes, gibt jedoch die Revision der Angeklagten Ma[REDACTED] teilweise statt. Zur materiellen Frage bestätigt der Senat die Anforderungen an den Autostraßenraub und die Möglichkeiten strafbarer Teilnahme. Verfahrensfehler liegen in einer nicht eingehaltenen Zusage (Wahrunterstellung) des Vorsitzenden, wodurch das Urteil im Umfang der Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Autostraßenraub setzt voraus, dass die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel steht und das Fahrzeug als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielt.

2

§ 316a StGB erfasst das Unternehmen eines Angriffs zur Begehung von Raub vom Versuch bis zum Erfolg; ist die Tat noch nicht tatsächlich beendet, kann sich auch ein später Hinzutretender strafbar machen, sofern er Kenntnis und Billigung des bisherigen tatbestandsmäßigen Geschehens hat.

3

Eine vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung geäußerte Zusicherung, eine behauptete Tatsache zugunsten der Angeklagten als erwiesen zu behandeln (Wahrunterstellung), begründet für den Fall ihres Rückzugs die Pflicht, Angeklagte und Verteidiger vor der Urteilsverkündung zu unterrichten, damit diese Verteidigungsrechte wahrnehmen können (§§ 244 Abs. 2, 243 Abs. 4, 136 Abs. 2 StPO).

4

Die bloße Hochgradigkeit einer Schwerhörigkeit rechtfertigt nicht zwingend die Hinzuziehung eines Dolmetschers, solange eine Verständigung durch unmittelbares, lautes Sprechen und entsprechende Vernehmungsweise möglich ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 489/65 in der Strafsache gegen ████ und ███ wegen schweren Raubes u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 9. Juni 1965 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird die in dieser Sache seit dem 10. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Angeklagten Ma[REDACTED] wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Autostraßenraub, ██████ ferner in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein verurteilt, und zwar ██████ zu sechs Jahren, █████████ und Frau Ma[REDACTED] zu je fünf Jahren Zuchthaus. Außerdem hat sie dem Angeklagten ██████ die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Von den Revisionen der Angeklagten hat nur die der Angeklagten Ma[REDACTED] Erfolg.

A. Zur Revision des Angeklagten ██████

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Strafkammer war ordnungsmäßig besetzt. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, war ursprünglich für den 9. Juni 1965 keine Sitzung der Strafkammer vorgesehen. Vielmehr ist die Sitzung vom 8. Juni 1965 auf diesen Tag verlegt worden. An ihr durften daher die für den 8. Juni 1965 ausgelosten Schöffen teilnehmen. Der Hauptschöffe H[REDACTED] hatte mitgeteilt, dass er sein Amt nicht wahrnehmen könne, weil er an Gelbsucht erkrankt und für vier Wochen dienstunfähig geschrieben sei. Das war eine genügende Entschuldigung, so dass auch gegen die Heranziehung eines Hilfsschöffen rechtlich nichts einzuwenden ist.

2.) Eines Dolmetschers, dessen Nichtzuziehung der Beschwerdeführer beanstandet, weil mit dem Zeugen ████ wegen dessen Schwerhörigkeit eine Verständigung kaum möglich gewesen sei, bedurfte es nicht. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit kann nicht der Taubheit gleichgeachtet werden, solange eine unmittelbare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist (BGH LM Nr. 1 zu § 259 StPO).

Daß diese Möglichkeit hier bei der Art und Weise, wie die Vernehmung durchgeführt wurde (nahes Herantreten an den Richtertisch und lautes Sprechen), nicht ausreichend gegeben war, ist nicht dargetan. Im übrigen hätte die Zuziehung eines im Umgange mit tauben Personen erfahrenen Dolmetschers die Verständigung mit dem Zeugen nur fördern können, wenn diesem die in solchen Fällen übliche Zeichensprache geläufig gewesen wäre. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung oder einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann hiernach keine Rede sein.

II. Sachbeschwerde:

1.) Der Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten ██████████████████████ belastenden Rechtsfehler erkennen. Das bedarf einer Erörterung nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Autostraßenraubes (§ 316a StGB), gegen die allein sich auch die Revision mit Einzelausführungen wendet. Allerdings können den rechtlichen Darlegungen der Strafkammer nicht in allen Punkten gefolgt werden. Im Ergebnis ist ihrer Auffassung indes beizutreten. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 191 ausgesprochen hat, erfüllt nicht jeder Angriff in einem Kraftfahrzeug das Merkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“. Dazu muß die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Danach bestünden in der Tat Bedenken gegen die Annahme dieses Merkmals durch die Strafkammer, wenn, wie die Revision meint, der Angeklagte ██████████ den Entschluß, den Mitfahrer ██ zu berauben, möglicherweise beide Male erst nach dem Anhalten gefaßt hätte. Diese Möglichkeit scheidet indessen nach den Urteilsfeststellungen aus. █████████ hat den ██ trotz mehrfacher Bitten nicht an dessen Wohnort aussteigen lassen, sondern ist weitergefahren, hat dann auf freier Strecke plötzlich angehalten und den Angeklagten K[REDACTED] aufgefordert, ██ nach Geld zu durchsuchen, was dieser auch unter Gewaltanwendung gemeinsam mit der Angeklagten Ma[REDACTED] tat. Das gefundene Geld lieferten beide an █████ ab. Dieser fuhr sodann weiter, bog jedoch nach einiger Zeit in einen Feldweg ein, wo ████ unter Mitwirkung aller drei Angeklagten nochmals beraubt wurde. Bei einem solchen Verhalten liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte █████ den jeweiligen Tatentschluß bereits während der Fahrt gefaßt hatte und beide Male an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle anhielt, um dort sein Vorhaben auszuführen. Damit aber nutzte er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch gebotene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer aus (vgl. BGHSt 15, 322; 18, 170).

2.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Angesichts der Schwere der Tat und der Vorstrafen kann es auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt hat.

B. Zur Revision des Angeklagten ██████

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die auf der Feststellung stillschweigenden Einverständnisses beruhende Annahme von Mittäterschaft. ██ hat zwar das bei der ersten Durchsuchung des ██ gefundene Geld an █████ abgeliefert, jedoch, wie sich aus den Ausführungen auf Bl. 11 UA ergibt, nur deshalb, weil ███ die gesamte dem ██ weggenommene Geldsumme später aufteilen wollte. Das bei dem zweiten Überfall gefundene Hartgeld steckte er selbst ein. Soweit die Revision dies bestreitet, greift sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an. Danach kann kein Zweifel sein, daß ████ von vornherein mit Zueignungsabsicht handelte, was die Strafkammer übrigens auf Bl. 9 UA auch ausdrücklich hervorgehoben hat. Er hat außerdem bei beiden Vorfällen auf ███ eingeschlagen. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß ███████ der eigentliche Urheber der Tat war, kann es bei dieser Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer den Angeklagten ████████ als Mittäter angesehen hat.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß der Angeklagte ███████ zugleich wegen Autostraßenraubes verurteilt worden ist. Allerdings muß nach den Urteilsfeststellungen bei ihm davon ausgegangen werden, daß er den Entschluß, ██ zu berauben, jeweils erst nach dem Anhalten faßte. Bei ihm hat es mithin an einem schon vor der Tat bestehenden Plan gefehlt, in dem das Kraftfahrzeug als Transportmittel eine Rolle spielte. Indessen ist Mittäterschaft auch in der Form möglich, daß sich ein anderer an einer Tat beteiligt, die bereits begonnen und sogar schon rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist. § 316a StGB stellt das „Unternehmen eines Angriffs zur Begehung von Raub“ unter Strafe und erfaßt damit die Tat vom Versuch bis zum Eintritt des beabsichtigten Erfolges. Daraus ergibt sich, daß das von ███ begangene Verbrechen des Autostraßenraubes beim Anhalten des Kraftfahrzeuges noch andauerte und daher eine strafbare Teilnahme des Angeklagten ██████ noch möglich war. Sie setzte allerdings außer einer Beteiligung an der weiteren Tatausführung die Kenntnis und Billigung des bisherigen tatbestandsmäßigen Geschehens, hier also insbesondere des schon während der Fahrt von ██ gefaßten Entschlusses, zum Raub, voraus (vgl. BGHSt 2, 344). In dieser Hinsicht mögen zwar Bedenken bestehen, soweit es sich um das erste Anhalten handelt; denn ███████ hatte bis dahin geschlafen und mag sich nicht sofort bewußt geworden sein, daß dies Anhalten im Tatplan █████ lag. Kein Zweifel kann indessen bestehen, daß er den Zweck des zweiten Anhaltens auf einen Feldweg erkannt und, wie sein weiteres Verhalten zeigt, auch gebilligt hat. Wenn er sich nunmehr an der weiteren Durchführung der Tat beteiligte, so handelte auch er „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“.

III. Auf die Strafzumessung ist diese teilweise abweichende rechtliche Würdigung ohne Einfluß, da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316a StGB erkannt hat.

C. Zur Revision der Angeklagten Ma[REDACTED]

Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Wie die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter und die Erklärungen der Mitverteidiger ergeben, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, die Strafkammer werde zugunsten der Angeklagten Ma[REDACTED] von ihrer Einlassung ausgehen, daß sie nach der Tat vom Angeklagten ██████ vergewaltigt worden sei. An diese Zusage hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie führt vielmehr im Urteil aus, daß dieser Darstellung der Angeklagten nicht gefolgt werden könne. Das beanstandet die Revision zu Recht.

In der Zusage des Vorsitzenden lag der Sache nach die Zusicherung einer Wahrunterstellung; denn in der Angeklagten wurde die Vorstellung erweckt, das Gericht werde bei der Urteilsfindung die behauptete Tatsache so behandeln, als wenn sie erwiesen wäre. Stellte sich spätestens bei der Beratung heraus, daß diese Zusicherung nicht eingehalten werden konnte oder sollte, so erwuchs für den Vorsitzenden oder das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den §§ 243 Abs. 4 und 136 Abs. 2 StPO die verfahrensrechtliche Pflicht, die Angeklagte und ihre Verteidigerin vor der Urteilsverkündung hiervon zu unterrichten, um so deren jetzt irrige Vorstellung zu beseitigen und ihnen damit Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen und alle Möglichkeiten der Verteidigung in diesem Punkte auszuschöpfen (vgl. BGHSt 1, 51, 54). Dies ist nicht geschehen.

Daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist nicht auszuschließen. Der Senat kann nicht übersehen, ob es der Angeklagten nicht gelungen wäre, die Überzeugung der Strafkammer, daß eine Vergewaltigung nicht stattgefunden habe, zu erschüttern, wenn diese Frage in der Hauptverhandlung eingehender, als es infolge der Zusicherung des Vorsitzenden naturgemäß geschehen war, erörtert worden wäre. Insbesondere hätte die Angeklagte den Vorgang im einzelnen schildern sowie Fragen an die Mitangeklagten richten und ihnen Vorhalte machen können. Für den Fall, daß die Strafkammer von einer Vergewaltigung ausgegangen wäre, bleibt aber nach den Urteilsausführungen offen, ob sie hierin nicht ein wesentliches Beweisanzeichen dafür gesehen hätte, daß sich die Angeklagte, wie sie behauptet hat, an der Tat aus Furcht vor dem Angeklagten ██████ beteiligte. Dadurch könnte wiederum zumindest die Annahme, daß die Angeklagte an dem ihr vorgeworfenen Verbrechen des Straßenraubes und schweren Raubes als Mittäterin und nicht als Gehilfin beteiligt gewesen sei, zu ihren Ungunsten beeinflußt worden sein.

Auf die Sachbeschwerde einzugehen, erübrigt sich unter diesen Umständen.

WillmsDotterweichKirchhof
BaldusMeyer