Treffer
BGH Urteil

Revision: Kein § 316a (Autofallen‑Raub); Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 571/63
Datum
14.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Autofallen‑Raubes, räuberischer Erpressung und schwerem Raub verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht zu Unrecht annahm, der Täter habe die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt (§ 316a StGB) und weil Feststellungen zum Erpressungsvorsatz und zur Waffenqualität fehlten. Mangels fortbestehender Zuständigkeit des Landgerichts verwies der Senat die Sache an das Schöffengericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" i.S.v. § 316a StGB ist nur erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug als Transportmittel planmäßig in den Tatplan einbezogen ist oder in enger Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsgegenstand steht.

2

Der Erpressungsvorsatz (§ 253 StGB) ist ausgeschlossen, wenn der Täter im Tatzeitpunkt in dem Irrglauben lebt, einen rechtlichen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben.

3

Zur Annahme der Qualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB wegen Mitführens einer Waffe bedarf es konkreter Feststellungen, insbesondere dazu, ob Munition vorhanden war oder der Täter die Waffe auch als Schlagwerkzeug einzusetzen gedachte.

4

Ein Schuldspruch darf nicht durch eine Änderung der Rechtsfolge auf eine andere Straftat gestützt werden, wenn die getroffenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale dieser anderen Tat nicht klar belegen; fehlende tatsächliche oder subjektive Feststellungen verhindern eine solche Umstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorateur Hans █, geboren am ██ 1938 in ███ ████, wegen Autofallen-Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte mit der Prostituierten ███████ in seinem Kraftwagen auf einem Parkplatz Geschlechtsverkehr. Als er auf der Rückfahrt kurze Zeit anhielt, drängte ihn Frau ████████ mit einer kränkenden Bemerkung, sie nach Hause zu fahren. Sie hatte über ihn schon während des Geschlechtsverkehrs abfällige Reden geführt. Der Angeklagte geriet jetzt in Erregung, setzte der Frau eine ungeladene Gaspistole auf den Körper und verlangte von ihr, dass sie nichts von ihm wissen wolle, das Geld zurück. Sie händigte ihm daraufhin die 11 DM aus, die er ihr auf dem Parkplatz gegeben hatte, und verließ das Fahrzeug.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen §§ 316a, 255, 250, 73 StGB verurteilt.

Seine Revision rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Das Landgericht nimmt rechtsirrigerweise an, der Angeklagte habe, wie es zum Tatbestand des § 316a StGB gehört, zu dem Angriff auf seine Mitfahrerin die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Es beruft sich dafür zu Unrecht auf die „ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“. In allen Fällen, die den bisher veröffentlichten Entscheidungen zugrunde lagen, hatte der Täter den Plan zu dem Überfall schon bei Antritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens gefasst. Der Angeklagte entschloss sich aber zu dem █████████ gegen Frau ████████ erst, nachdem er seinen Kraftwagen aus einem anderen Grunde angehalten hatte. In diesem wesentlichen Punkte unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 18, 170. Damals hatten die Täter das Kraftfahrzeug von vornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer in der Weise zu überrumpeln, dass sich einer von ihnen zunächst im Kofferraum verbarg.

Hier lag es anders. Dass der Angeklagte Frau ███████ im Kraftfahrzeug angriff, erfüllt allein nicht das Merkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“. Dazu muss die Tat „in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsgegenstand“ stehen (Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl. Anm. II 4 zu § 316a).

Das Kraftfahrzeug muss, wie der Senat schon in seiner unveröffentlichten Entscheidung 5 StR 93/63 vom 30. April 1963 über einen dem vorliegenden ähnlichen Fall ausgesprochen hat, „als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen“. Dazu mag vielleicht schon genügen, wenn der Täter von vornherein beabsichtigt, nach dem Raubüberfall mit Hilfe des Fahrzeugs schnell und unerkannt zu entkommen (vgl. BGHSt 18, 170 [172]). Auch davon ist aber hier keine Rede.

Die Verurteilung nach § 316a StGB bleibt daher nicht bestehen.

2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht einfach ändern, weil die bisherigen Feststellungen auch die Anwendung der §§ 253, 255, 250 StGB nicht rechtfertigen.

a) Der Vorsatz der Erpressung nach § 253 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter glaubt, auf den erstrebten Vermögensvorteil einen Rechtsanspruch zu haben (BGHSt 4, 105). Der Angeklagte hat erklärt, er habe sich allerdings „nachtraglich“ in seiner Wohnung „in seinem Recht gefühlt, da er die 11 DM für eine Sache ausgegeben habe, von der er nichts gehabt habe“ (UA S. 4). Hieraus hat der Verteidiger, wie die Urteilsgründe mitteilen, gefolgert, es habe an der Absicht des Angeklagten gefehlt, sich zu Unrecht zu bereichern. Dazu sagt die Strafkammer nur, er habe zumindest gewusst, „dass er auf diese Art und Weise sich nicht wieder des Geldes bemächtigen durfte, das er der Zeugin vorher freiwillig übergeben hatte“ (UA S. 5).

Das genügt nicht. Denn der Angeklagte hätte sich das Geld selbst dann nicht durch Drohung mit einer Pistole wieder verschaffen dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gehabt hätte. Nur sein Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit einer solchen Nötigung stellt die Strafkammer fest. Damit bescheidet sie nicht den, wenn auch in tatsächlicher Beziehung vielleicht fernliegenden, Einwand des Verteidigers, der Erpressungsvorsatz sei durch einen Tatbestandsirrtum ausgeschlossen.

b) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten schwere räuberische Erpressung nicht nur nach Nr. 3, sondern auch nach Nr. 1 des § 250 Abs. 1 StGB vorgeworfen, weil er bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe. Ob die Strafkammer bei ihrem Schuldspruch auch dieses Merkmal angenommen hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Sollte sie es getan haben, so würden dem Schuldspruch Feststellungen darüber fehlen, ob der Angeklagte Munition für die ungeladene Gaspistole bei sich hatte oder wenigstens daran dachte, dass sich die Waffe auch zum Schlagen eigne (BGHSt 3, 229, 232/233; 4, 125).

3. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher erkennbarerweise nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, der Angeklagte werde mit fünf Jahren Zuchthaus, der Mindeststrafe des § 316a StGB, bestraft werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Das Landgericht hat jedoch den § 51 Abs. 2 StGB, wenn auch mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung, dazu benutzt, die Strafe mit Rücksicht auf einen „hochgradigen Affektzustand“ des Angeklagten auf zwei Jahre Zuchthaus zu mildern. Obwohl § 358 Abs. 2 StPO nicht dazu nötigt, die rechtsirrige Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im weiteren Verfahren aufrechtzuerhalten, lässt er keine höhere Strafe mehr zu als zwei Jahre Zuchthaus. Die Strafgewalt des Schöffengerichts reicht also jetzt aus. An dieses verweist der Senat daher die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO zurück (vgl. BGH vom 23. Juni 1959 GA 1959, 337 zu § 24 GVG).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtDr. Borker
KoffkaKersting

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