Fahrerflucht: Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung wegen Strafzumessungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 911/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des § 139a StGB ist erforderlich, dass der Täter sich vorstellt, Personen seien anwesend oder würden bald hinzukommen, die Feststellungen über den Täter treffen wollen.
Ein besonders schwerer Fall der Fahrerflucht liegt vor, wenn die Tat die gewöhnlichen Fälle in ihrer Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der allgemeine Strafrahmen nicht ausreicht; darüber entscheidet der Tatrichter nach umfassender Würdigung von Tat und Persönlichkeit.
Eine allgemeine Pflicht zur Selbstanzeige besteht nicht; das Unterlassen einer Selbstanzeige darf nicht zu einer strafschärfenden Würdigung herangezogen werden.
Nachträgliche Handlungen zur Verschleierung der Tat, die nach vollendeter Flucht liegen, sind keine Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht, können aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Verwertung früherer polizeilicher Aussagen in der Hauptverhandlung obliegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens der Wertung durch das Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsoberinspektor Josef D. ██ aus H., dort geboren am ██ █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. September 1952, soweit der Angeklagte wegen Fahrerflucht verurteilt worden ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben. Weiterhin wird auch die Gesamtstrafe nebst den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 3. Juli 1952 gegen 16:00 Uhr mit einem Volkswagen auf der Bundesstraße 3 in dem geschlossenen Ortsteil Pattensen. Es war trockenes, sehr warmes Wetter. Auch in der Ortschaft hatte der Wagen des Angeklagten eine Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h. In der Nähe des Ortsausganges begegnete er einem Lastkraftwagen. Sofort hinter diesem zog der Angeklagte seinen Volkswagen scharf nach der Mitte der Straße und geriet dadurch über diese auf die linke Seite der Fahrbahn. Infolgedessen stieß er mit dem Mechanikermeister D. █████ zusammen, der hinter dem Lastkraftwagen auf einem Leichtmotorrad fuhr. █████ trug sehr schwere Verletzungen davon; unter anderem wurde ihm das linke Bein abgerissen, und er verstarb nach 4 Stunden.
Der Angeklagte verspürte bei dem Zusammenstoß einen starken Schlag gegen seinen Wagen, hörte ein krachendes Geräusch und bemerkte erhebliche Beschädigungen an seinem Wagen. Er sah auch das angerichtete Unheil, fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, um sich der Feststellung seiner Person und seines Wagens durch die Flucht zu entziehen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, indem sie einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht annimmt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revisionen eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird zugunsten des Angeklagten durchgeführt und beschränkt sich auf den Strafausspruch wegen der Fahrerflucht.
I.
In der Schuldfrage weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf; insoweit ist die Revision des Angeklagten daher unbegründet.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer auch die frühere Aussage des Angeklagten vor der Polizei für ihre Feststellungen verwertet hat.
Diese Aussage kann – unter anderem im Wege des Vorhalts – in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein; jedenfalls hat selbst der Beschwerdeführer das Gegenteil nicht behauptet. Dann aber ist sie Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, und es unterliegt allein dem tatrichterlichen Ermessen, ob und inwieweit die früheren Bekundungen vor der Polizei bei der Urteilsfindung verwertet werden.
2.) Zu Recht hat das Landgericht einen Unterschied zwischen der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen Aussagen vor der Polizei darin gefunden, dass er einmal „nur 60 bis 80 km/h“ und zum anderen „wohl 80 km/h“ gefahren sein will. Da im Zweifelsfalle einem Angeklagten jeweils nur die günstigeren Umstände zur Last gelegt werden dürfen, hätte bei einer schwankenden Angabe „über 60 bis 80 km/h“ eine Geschwindigkeit von 60 km/h zugrunde gelegt werden müssen, während im anderen Falle von einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ausgegangen werden konnte.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer den Bekundungen des Angeklagten vor der Polizei nicht in allen Punkten gefolgt ist. Dem Tatrichter steht die Ermessensfreiheit zu, den Beweiswert einer Aussage zu verschiedenen Punkten auch unterschiedlich zu beurteilen.
4.) Ohne Widerspruch stellt das angefochtene Urteil fest, dass „Krad, Verunglückter und Blutfleck ganz offen an dieser geraden und übersichtlichen Straße im Blickfeld auf dem Gehweg bezw. am Rande des Gehwegs“ lagen und sich Blutflecke auf der „Fahrbahn“ („Asphaltdecke“) befanden. Ganz offenbar handelte es sich hierbei – wie der Beschwerdeführer verkennt – um verschiedene Blutflecke.
5.) Auch im Übrigen ist das angefochtene Urteil – in Bezug auf die Schuldfrage – frei von Rechtsfehlern. Soweit die fahrlässige Tötung und die in Tateinheit hiermit begangene Verkehrsübertretung in Betracht kommen, bedarf das keiner näheren Ausführungen.
Für die Anwendung des § 139a StGB ist neben den im Urteil ausdrücklich erörterten Merkmalen noch erforderlich, dass eine oder mehrere Personen anwesend sind, die Feststellungen über den Täter treffen wollen, oder dass wenigstens mit ihrem baldigen Hinzukommen zu rechnen ist; dies muss sich der Täter auch vorgestellt haben (vgl. BGH in 4 StR 189/51 v. 7. Juni 1951; 1 StR 83/51 v. 22. Mai 1951).
Nach den Feststellungen waren diese Merkmale hier gegeben. Denn infolge des lauten Unfallgeräusches stürzten sofort Bewohner der umliegenden Häuser auf die Straße (UA S. 5). Dass sich der Angeklagte dessen auch bewusst gewesen ist, ergibt sich mit Sicherheit aus dem Urteilszusammenhang.
II.
Bedenkenfrei ist ferner die Annahme eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht (§ 139a Abs. III StGB).
Ein solcher liegt dann vor, wenn die Tat die (erfahrungsgemäß) gewöhnlich vorkommenden Fälle, von denen der Gesetzgeber bei der Festsetzung des ordentlichen Strafrahmens ausgegangen ist, an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Hierüber hat nur der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (vgl. u. a. 1 StR 594/51 v. 4. Dezember 1951).
Die Strafkammer hat insoweit erwogen, dass der Angeklagte einen besonders schweren Unfall herbeigeführt, das angerichtete Unheil auch gesehen hatte, schwerste Unfallfolgen annehmen und sich sagen musste, dass der Verletzte sofortiger Hilfe bedurfte, die ihm zu entziehen unmenschlich sei. Sie hat ferner Werdegang und Bildungsgrad des Angeklagten berücksichtigt, die ihn besonders befähigten, die Folgen seiner Tat zu übersehen; sein Verhalten bezeichnet sie mit Recht als gewissenlos.
All diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens erkennen.
III.
Beide Revisionen haben jedoch mit ihren Beanstandungen Erfolg, soweit sie sich – hinsichtlich der Fahrerflucht – gegen die Strafzumessungserwägungen wenden.
1.) Zwar kann dem angefochtenen Urteil nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, der Vorwurf einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen der Fahrerflucht gemacht werden. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten nur zur Last, dass er, nachdem der gesamte an seinem Wagen entstandene Schaden in allen Einzelheiten übersehen werden konnte, nicht zur Unfallstelle zurückgefahren sei und dass er auch später keine Anzeige gemacht, sondern alles getan habe, um seine Beteiligung zu verbergen. Diese Umstände aber betreffen das Verhalten nach gelungener Flucht. Sie liegen daher außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes und dienten nur der folgerichtigen Fortführung des mit der Flucht erstrebten und zunächst erreichten Zwecks, unerkannt zu bleiben. Die strafschärfende Heranziehung solcher weiteren Bemühungen ist mithin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Verwertung von Tatbestandsmerkmalen rechtlich bedenkenfrei.
2.) Das Landgericht durfte jedoch auf Grund allgemeiner Rechtserwägungen dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus machen, dass er sich bei der Polizei nicht gemeldet hatte. Eine Rechtspflicht zur Selbstanzeige besteht im Strafrecht grundsätzlich nicht. Sie kann auch – wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat – für die Fälle der Fahrerflucht nicht angenommen werden (vgl. BGH 3 StR 17/51 v. 12.3.1951). Dann aber ist es unzulässig und von Rechtsirrtum beeinflusst, wenn aus dem Mangel der Selbstanzeige strafschärfende Folgen für einen Angeklagten hergeleitet werden. Nur aus der erstatteten Selbstanzeige kann – im Sinne einer Milderung für die Straffrage – etwas entnommen werden.
Das angefochtene Urteil musste daher im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht und im Gesamtstrafausspruch nebst den Feststellungen dazu aufgehoben werden.
Bei der neuen Entscheidung ist zu beachten, dass die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war (§ 358 Abs. II StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 594/51 · 04.12.1951Revision verworfen: Ablehnungsgesuch, besonders schwerer Fall bei Untreue und Aberkennung der Ehrenrechte
- BGH · 4 StR 189/51 · 07.06.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht bestätigt
- BGH · 3 StR 17/51 · 12.03.1951BGH: Fahrerflucht (§ 159a StGB) setzt Kenntnis eines möglichen Unfalls voraus