BGH: Fahrerflucht (§ 159a StGB) setzt Kenntnis eines möglichen Unfalls voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/51
- Datum
- 12.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet den Tatrichter nur zur Erhebung entscheidungserheblicher Beweise; eine Ausdehnung auf unwesentliche Nebenumstände ist nicht geboten.
Unterlässt der Tatrichter die ausdrückliche Erwähnung einzelner Beweismittel in den Urteilsgründen, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass diese Beweismittel bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt geblieben sind.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatsächliche Feststellungen sind hinzunehmen, solange Schlussfolgerungen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
„Flucht“ im Sinne des § 159a StGB erfordert neben dem Entfernen vom Unfallort die Kenntnis des Täters von einem wenigstens möglicherweise eingetretenen Verkehrsunfall.
Die Pflicht zur Rückkehr bzw. zur alsbaldigen Ermöglichung der Unfallaufklärung nach § 159a StGB ist nicht von der Art oder Höhe eines eingetretenen Schadens abhängig und trifft auch Verkehrsteilnehmer, die den Unfall nicht verursacht oder verschuldet haben.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 6. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Prokuristen Hans Hubert J. ████ aus ██, geboren 1925,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1951, an der teilgenommen haben:
- Senatpräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, - Bundesrichter Kreuß, - Bundesrichter Dr. Koeniger, - Bundesrichter Dr. Dotterweich, - Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, - Erster Staatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 6. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 1, 7 Abs. 3, 49 StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 2, 7 StVZO) sowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Angeklagte hat sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 1950 gegen 1.35 Uhr in Linn bei Krefeld an das Steuer eines seiner Firma gehörenden Personenkraftwagens vom Typ Opel-Olympia gesetzt, obwohl er infolge reichlichen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen. Er ist mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in Richtung Krefeld so unsicher gefahren, dass der Wagen in den Kurven ins Schleudern geriet, auf der Straße hin- und herpendelte, zeitweise einen neben der Fahrbahn liegenden Wiesenstreifen befuhr und eine Hecke streifte. In dieser Fahrweise überholte er den in gleicher Fahrtrichtung rechts an der Bordsteinkante entlang in Schrittgeschwindigkeit sich fortbewegenden Krankenfahrstuhl, in dem der Schwerkriegsbeschädigte J. ████ saß, und streifte diesen Fahrstuhl so, dass er sich überschlug und J. ████ dabei tödlich verunglückte. Der Angeklagte fuhr über die Unfallstelle in seiner Fahrtrichtung noch zwei bis drei Kilometer weiter, in der Absicht, sich der Feststellung seiner Beteiligung an dem Verkehrsunfall zu entziehen, obwohl er durch eine heftige Erschütterung seines Wagens im Zeitpunkt des Unfalls zu der Erkenntnis gebracht war, dass er mit irgendeinem Gegenstand auf der Straße zusammengestoßen sei. Dieser Sachverhalt ist vom Landgericht festgestellt worden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im Ganzen an. Sie rügt verfahrensrechtlich eine Verletzung des § 244 StPO, sachlich-rechtlich Verstöße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Erfahrung sowie eine Verletzung der §§ 222, 59, 159a StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
### Revisionsangriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen
1.) Die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist zwar zulässig, da sie auf die Behauptung einer Nichtverwertung der bei den Akten liegenden 20 Fotos und der Nichtzuziehung eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen nach § 544 Abs. 2 StPO gestützt ist. Sie ist aber nicht begründet.
Der Tatrichter hat seine Beweisaufnahme zwecks Erforschung der Wahrheit nur auf die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter seine Aufklärungspflicht verkannt und ihr zuwidergehandelt hätte. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass er – wie dies auch der Beschwerdeführer vorträgt – durch die Vernehmung des einzigen Augenzeugen D. ████ und der Polizeibeamten, die kurz nach der Tat am Unfallort die Ermittlungen durchgeführt hatten, die am Tatort und an den beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren des Zusammenstoßes in sich aufgenommen und hierzu unter Verwertung der Sachkunde der Polizeibeamten und des ebenfalls vernommenen Technikermeisters die in den Gründen niedergelegte Überzeugung über die Art und den Hergang der Beschädigungen der Fahrzeuge und über den Unfallhergang gewonnen hat. Die Zuziehung eines Sachverständigen war danach nicht erforderlich. Der Verteidiger hat zudem, wie die Revision einräumt und sich aus dem Protokoll ergibt, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Auch eine Auswertung der Fotos zwecks Feststellung der letzten Kleinigkeiten des Unfallhergangs war nicht erforderlich. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, die Erforschung der Wahrheit auf unwesentliche Nebenumstände auszudehnen, wie die genaue Feststellung der Berührungsstellen der beiden Fahrzeuge. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt. Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, das Beweisergebnis in allen Einzelheiten in die Urteilsgründe aufzunehmen. Daher darf daraus, dass in der Urteilsbegründung die Fotos als Erkenntnisquelle nicht erwähnt sind, keineswegs gefolgert werden, der Tatrichter habe die aus den Fotos zu entnehmenden erheblichen Tatsachen bei seiner Schlussfolgerung über den Unfallhergang außer Betracht gelassen.
2.) Die Revision versucht in weitem Umfang und unzulässigerweise, die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters anzugreifen. Nach der vom Senat gebilligten, ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 39, 259; 41, 78; 45, 158) sind nach § 337 StPO die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen für den Revisionsrichter unantastbar. Er darf nicht an Stelle der vom Tatrichter festgestellten Tatsachen andere setzen, ist vielmehr darauf beschränkt, die richtige Anwendung der Rechtssätze auf den vom Tatrichter verbindlich festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Nur die Art, wie der Tatrichter aus den von ihm festgestellten Untertatsachen Schlüsse auf tatsächlichem Gebiete zieht, oder die Art seiner Begründung solcher Schlussfolgerungen unterliegt der Prüfung des Revisionsrichters darauf hin, ob die Schlussfolgerung einen Verstoß gegen die allgemein gültigen Regeln des Denkens oder der Sprache oder gegen allgemeine Erfahrungssätze darstellt. Solche Verstöße sind in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen.
Einen Verstoß gegen die Denkgesetze will die Revision darin erblicken, dass im Urteil festgestellt ist, der Angeklagte habe, als er über die Unfallstelle hinweg weiterfuhr, den Willen gehabt, auf keinen Fall mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht zu werden. Dies sei unlogisch, weil es sonst nicht verständlich wäre, dass der Angeklagte nachher wieder zum Tatort zurückgefahren und sich anschließend zur Polizeistation begeben habe. Einen solchen Denkfehler enthält die Schlussfolgerung des Tatrichters nicht. Sie ist logisch durchaus möglich, vollends wenn beachtet wird, dass der Tatrichter seine Feststellung für den allein maßgebenden Zeitpunkt getroffen hat, in dem der Angeklagte sich zum Weiterfahren entschloss, nachdem er die schwere Erschütterung seines Wagens in diesem Zeitpunkt wahrgenommen hatte. Mit dieser getroffenen Feststellung ist es durchaus vereinbar, dass der Angeklagte später auf das energische Zureden seiner beiden Mitfahrer hin seinen Entschluss änderte und zum Tatort zurückfuhr. Das Verhalten des Angeklagten nach seinem Wiedereintreffen an der Unfallstelle ist erst recht unerheblich für die logische Beurteilung der auf den Tatort und die Tatzzeit bezogenen tatsächlichen Feststellung der Vorstellung des Angeklagten, mit dem Unfall nicht in Zusammenhang gebracht zu werden.
Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, es liege ein Widerspruch gegen die Denkgesetze vor bei der tatsächlichen Schlussfolgerung über die Fahrweise des verunglückten J. ████. Das Urteil sagt, dieser sei nach den Zeugenaussagen seines Begleiters und nach den Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen im Augenblick des Unfalls gerade rechts an der Bordsteinkante entlanggefahren und sei höchstens nur geringfügig von seiner Fahrtrichtung abgewichen. Bei einer solchen Schlussfolgerung ist kein Denkfehler zu erkennen.
Die Revision macht weiter geltend, der Tatrichter habe bei seiner Beweiswürdigung technische Erfahrungssätze verletzt. Solche können nur, wenn sie allgemein, ohne jede Ausnahme Geltung haben, Rechtsnormen im Sinne des § 337 StPO gleichgestellt werden, um so der Nachprüfung durch den Revisionsrichter auf ihre richtige Anwendung unterworfen zu werden. Die einzelnen vom Beschwerdeführer angezogenen Grundsätze über einen angeblich notwendigen Ablauf der Dinge sind nicht allgemein gültig und können daher vom Revisionsrichter nicht geprüft werden. Im Übrigen ist nach der Lebenserfahrung aus der festgestellten Tatsache, dass der vordere Teil des Krankenfahrstuhls vom Auto erfasst worden ist, keineswegs zwingend zu schließen, dass der Krankenfahrstuhl nach links ausgeschert wäre; es ist mindestens ebenso naheliegend, dass der Kraftwagen, wie der Tatrichter angenommen hat, in der Zickzackfahrt auf den Krankenfahrstuhl des Verunglückten unter einem spitzen Winkel aufgesprungen ist und so den Unfall verursacht hat. Die von der Revision aufgestellten tatsächlichen Schlussfolgerungen, die zu dem Endergebnis führen, dass nicht der Angeklagte, sondern der Verunglückte den Unfall verschuldet habe, sind schon deshalb unbeachtlich, weil in diese Rüge mehrere neue, in den festgestellten Sachverhalt nicht enthaltene oder mit ihm in Widerspruch stehende Untertatsachen eingegliedert sind, so die Behauptung, der Verunglückte sei mindestens angetrunken und unsicher in der Lenkung seines Krankenfahrstuhls gewesen und habe zur Zeit des Zusammenstoßes seinen Fahrstuhl mindestens 1,40 m nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeschwenkt. Mit solchen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen kann in der Revisionsinstanz kein Erfolg erzielt werden. Dies gilt auch für einen angeblichen Satz der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrer es stets ablehnen, sich durch kritische Bemerkungen ihrer Mitfahrer zu einer alsbaldigen Fahrweise bestimmen zu lassen und dass sie stets eine gewisse Zeit brauchen, um sich zu einer vernünftigen Reaktion zu entschließen.
Die Revision versucht schließlich, den Kreis der nach § 337 StPO vom Revisionsrichter nachprüfbaren Rechtsnormen über die allgemeinen Erfahrungssätze hinaus auszudehnen auf die „Erfahrungsquellen, die den Revisionsrichter in gleicher Weise wie Erfahrungssätze zu Erkenntnissen führen“. Als eine solche Erkenntnisquelle zieht die Revision die zu den Akten eingereichten, den Unfallhergang betreffenden Fotos an, die in den Urteilsgründen als Erkenntnisquelle für den festgestellten Sachverhalt nicht genannt sind. Die Revision beruft sich, es sei die Unterlassung des Landgerichts, die Fotos zu verwerten, ein Verstoß gegen § 244 StPO. Der Senat ist nicht in der Lage, dieser mit § 337 StPO nicht in Einklang zu bringenden Mitteilung zu folgen und so in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung einzugreifen.
3.) Die Revision rügt in mehreren Punkten, der festgestellte Sachverhalt enthalte Widersprüche und genüge den Erfordernissen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht. Solche in den Urteilsgründen enthaltenen Widersprüche können, wenn das Ergebnis der Beweiswürdigung in einem Punkt mit den sonst vom Tatrichter festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen ist und sich nicht aufklären lässt, zu einer Aufhebung des Urteils führen, weil es unter solchen Umständen dem Revisionsrichter unmöglich wäre, aus dem widersprechenden Sachverhalt die Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen (OGH 2, 38). Solche Widersprüche sind jedoch in dem festgestellten Sachverhalt nicht enthalten.
Die Revision meint, der Tatrichter habe widersprüchliche Feststellungen getroffen über die Kenntnis des Angeklagten vom Zusammenstoß. In der Tat liegt hierin ein Widerspruch nicht vor. Es ist zunächst im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe den Verunglückten in der Zeit vom Zusammenstoß nicht gesehen. Später stellt dann das Urteil fest, die Behauptung des Angeklagten, er habe von dem Zusammenstoß nichts bemerkt, sei widerlegt; der Angeklagte habe also den Zusammenstoß wahrgenommen. Diese beiden Feststellungen sind keineswegs unvereinbar. Die erste Feststellung bezieht sich auf die mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten bis zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes. Die zweite Feststellung bezieht sich auf die durch den eingetretenen Unfall verursachte Rechtserkenntnis und stellt dabei das weitere Verhalten des Angeklagten fest, dass er die Erschütterung und Ursache durch den Zusammenstoß seines Wagens mit einem auf der Verkehrsstraße befindlichen Gegenstand wahrgenommen hat und trotzdem weitergefahren ist.
Die Revision macht weiter geltend, die Feststellung des Urteils über die Entfernung der Unfallstelle von dem Punkt der Straße, von dem der Angeklagte seinen Wagen wendete, um zur Unfallstelle zurückzukehren, stehe im Widerspruch mit der Wirklichkeit sowie mit dem Ergebnis seiner Unterhaltung, die der Verteidiger hierüber mit dem Urteilsvorsitzenden geführt haben soll. Ein Rechtsfehler ist nur dann vom Revisionsrichter nachzuprüfen, wenn innerhalb der Urteilsbegründung getroffene tatsächliche Feststellungen unter sich in unvereinbaren Widerspruch stehen, nicht aber dann, wenn die Feststellungen des Urteils zwar in angeblichem Widerspruch zur Wirklichkeit stehen sollen oder zu sonstigen Vorgängen, die in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden haben.
Alle diese gegen die Beweiswürdigung und den festgestellten Sachverhalt gerichteten Ausführungen der Revision sind unbeachtlich.
### Rechtsrügen
1.) Der ordnungsgemäß festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme des Landgerichts, dass die sämtlichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung (§ 222, 59 StGB) und der Übertretungen der StVO und StVZO im äußeren wie im inneren Tatbestand verwirklicht sind. Die hiergegen erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Was die Revision in einzelnen ausführt, richtet sich unzulässigerweise nur gegen die tatsächlichen Feststellungen, nicht gegen die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt.
Für die Verurteilung wegen Übertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils über die schwere Betrunkenheit des Angeklagten zu der Zeit, da er sich zur kritischen Fahrt ans Steuer setzte, und auch über seine den Straßenverkehr gefährdende Fahrweise.
Die innere Verbindung dieser beiden Übertretungen mit dem Vergehen der fahrlässigen Tötung ist nicht zu beanstanden, beschwert aber den Angeklagten nicht.
2.) Zum äußeren Tatbestand des § 159a StGB rügt die Revision eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Flucht. Diese Sachrüge ist unbegründet.
Zur „Flucht“ reicht es allerdings, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht aus, dass der Täter sich vom Ort des Unfalls wegbegibt. Es muss vielmehr hinzukommen die Kenntnis des Täters von dem wenigstens möglicherweise eingetretenen Verkehrsunfall. Diese Kenntnis ist neben der Wahrnehmung des Wagens von der Unfallerschütterung im Urteil einwandfrei festgestellt. Das Tatbestandsmerkmal der Flucht ist somit verwirklicht.
Das gilt auch für die innere Tatseite. Der Tatrichter hat zutreffend den Vorsatz, genauer die Absicht des Angeklagten, festgestellt, dieser habe im Augenblick des nächtlichen Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge eine heftige Erschütterung seines Wagens durch einen Stoß wahrgenommen und habe daraus, vollends nach den sehr lauten Zurufen seines Beifahrers: „Wir haben was mitgenommen! Es sieht aus wie ein Fahrradanhänger“, erkannt, dass sein Wagen mit einem bedeutenden Gegenstand auf der Fahrbahn zusammengestoßen war, und habe trotzdem unter Missachtung der Warnrufe seines Beifahrers weitergefahren. Damit ist zugleich ausreichend die Vorstellung des Angeklagten festgestellt, er könne nach den Umständen als Verursacher eines Verkehrsunfalls in Frage kommen.
Daran fehlt es nicht, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tathandlung vorstellte, es sei kein Schaden oder nur ein minimaler Sachschaden eingetreten. Nach § 159a StGB ist es gleichgültig, wie groß, wie die aus der amtlichen Begründung der Verordnung vom 2. April 1940 (RGBl. I, 508) hervorgeht, der Verkehrsteilnehmer, der als Verursacher des Unfalls in Frage kommt, zur Unfallstelle zurückzukehren, um so die notwendige alsbaldige Aufklärung des Unfallhergangs zu sichern. Diese Verpflichtung obliegt auch Verkehrsteilnehmern, die den Unfall weder verursacht noch verschuldet haben, und ist nicht abhängig davon, ob tatsächlich ein Unfallschaden eingetreten und welcher Art und Größe ein eventueller Schaden ist.
Eine Rechtspflicht, sich als Täter eines Verkehrsvergehens zu melden, ist allerdings, wie die Revision zutreffend ausführt, durch § 159a StGB nicht begründet. Eine solche Verpflichtung hat auch der Tatrichter nicht angenommen. Er hat lediglich die nachträgliche Rückkehr des Angeklagten als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass der Angeklagte mit seiner Weiterfahrt die Absicht verfolgte, sich seiner möglichen Feststellung als Verursacher des Unfalls zu entziehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Koeniger | Neumann | Engels | |||
| Kreuß | Dr. Dotterweich |