Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/51
Datum
07.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Verstößen gegen StVO/StVZO verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war insbesondere der Hergang des Unfalls, die Beleuchtung der Unfallstelle und die Bedeutung eines Blutalkoholbefunds von 1,5 ‰. Der Senat hält die Feststellungen und die Beweiswürdigung für nicht widersprüchlich und die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ohne Sachverständigenbeweis für zulässig. Auch das heimliche Verlassen des Krankenhauses rechtfertige die Annahme des Vorsatzes zur Vermeidung polizeilicher Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Festi­stellungen des Tatrichters sind in der Revision nur anfechtbar, wenn sie widersprüchlich oder denkwürdig sind; bloße Möglichkeitsszenarien genügen nicht (§ 261 StPO).

2

Bestehender Blutalkohol von etwa 1,5 ‰ erlaubt dem Gericht, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen auf eine zumindest beeinträchtigte Fahrsicherheit zu schließen.

3

Die Pflicht zu ergänzenden Erhebungen nach § 244 Abs. 2 StPO tritt nur ein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; bloße, spekulative Alternativerklärungen begründen keine weitergehende Nachforschungspflicht.

4

Das heimliche Entfernen des Fahrzeugführers bzw. das Verlassen des Krankenhauses vor polizeilicher Feststellung kann als Entziehungs- bzw. Fluchtverhalten i.S.d. § 139a StGB gewertet werden, wenn daraus der Wille zur Vermeidung von Spurenfeststellungen (z.B. Alkohol) geschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Albert ███, geboren am ████ 1891 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██ als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Januar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit höchstens 40 km Stundengeschwindigkeit mit seinem Personenkraftwagen die ihm gut bekannte K-Trasse in ███ befahrend, den 65-jährigen Bauern ███, der von einem Lastzug aus schräg über die Straße zu einem Tor des Werkgeländes des ███ Vereins ging, überfahren und getötet. Der Straßenraum zwischen Lastzug und Tor war, wie das Landgericht feststellt, durch eine Bogenlampe hell erleuchtet. Der Angeklagte fuhr mit abgeblendetem Licht.

Die Verurteilung nach den §§ 222, 139a, 135 StGB, 1 StVO und StVZO ist rechtlich unbedenklich.

Die Revision führt zunächst aus, die Feststellungen des Landgerichts seien nicht überzeugend. Der wirkliche Hergang lasse sich nicht aufklären. Möglicherweise sei ███ von links her überraschend und im Dunkeln auf die Fahrbahn des Angeklagten hineingelaufen, ohne dass dieser den Unfall noch hätte hindern können. Bei einem so unaufklärbaren Sachverhalt sei Freispruch angebracht. Die Revision übersieht dabei, dass das Landgericht den Hergang keineswegs unaufgeklärt gelassen, sondern seiner Überzeugung gemäß festgestellt hat. Die Ausführungen des Landgerichts sind nirgends widersprüchlich oder denkwidrig, die von ihm gezogenen Schlüsse auf den Hergang liegen nahe. Die Revision vermag sie daher nicht wirksam anzugreifen (§ 261 StPO).

Soweit sie sich mit der behaupteten Möglichkeit eines von den Urteilsfeststellungen abweichenden Unfallhergangs beschäftigt, muss sie außer Acht bleiben. Das gilt vor allem von der mehrfach wiederholten Annahme der Revision, ███ habe sich vor dem Überschreiten der Straße zunächst hinter dem █████████ des Lastzugs aufgehalten und sei von dort aus dem Dunkel heraus überraschend in die Fahrbahn des Angeklagten getreten; das Landgericht hat im Gegenteil festgestellt, es sei ausgeschlossen, dass ███ sich nach der Verabschiedung von dem Beifahrer █████████████, die neben dem haltenden Lastzug auf der Fahrbahn stattfand, wieder in den Bereich des Lastzugs und insbesondere in die „Dicke“ begeben habe. Vielmehr sei er von dort aus in langsamen Schritten schräg über die beleuchtete Fahrbahn auf das Tor zugegangen und dabei vom Angeklagten überfahren worden. In alledem ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.

Die Ausführungen der Revision ergeben auch nichts für die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), und zwar schon deshalb nicht, weil die Revision bei dieser Rüge davon ausgeht, der Verunglückte habe sich im Zeitpunkt des Unfalls zwischen Lastzug und Tor im Dunkeln auf der Straße befunden, während dem Urteil die Feststellung zu entnehmen ist, dass die Unfallstelle beleuchtet war. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, Untersuchungen darüber anzustellen, wie sich vom Führersitz des Angeklagten aus die Straße jenseits des Lichtbereichs der Bogenlampe darstellte, in den sich der Verunglückte vor und beim Überfahren befunden hat. Es ist daher auch unerheblich, wie die Rechtslage wäre, wenn ███ unbeweglich auf einem unbeleuchteten Straßenstück von dem Angeklagten überfahren worden wäre.

Die Verkehrswidrigkeit des Angeklagten sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass er den ████ wegen Unaufmerksamkeit infolge Alkoholgenusses, ████████████, nicht rechtzeitig wahrgenommen habe. Auch dagegen wendet sich die Revision vergeblich mit der Behauptung, es komme wenigsten auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, als auf die unterschiedliche Reaktionsfähigkeit bei Alkoholgenuss und auf die Regelmäßigkeit an, die das Landgericht nicht geprüft habe. Dem ist nicht beizutreten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und umfangreichen gerichtlichen Erfahrungen mit betrunkenen und angetrunkenen Verkehrsteilnehmern durfte das Landgericht auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen bei einem feststehenden Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ annehmen, dass die Fahrsicherheit des Angeklagten zumindest beeinträchtigt war. Dass das Landgericht aus dem etwa 2 Stunden nach dem Unfall erhobenen Befund auf diese Alkoholmenge zur Unfallzeit zurückgeschlossen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die angenommene stündliche Verminderung des Blutalkohols dem gemessenen Wert und der Erfahrung entspricht, was auch die Revision nicht bestreitet, weil spätere Versuchsmessungen mit dem Angeklagten unter völlig gleichen Umständen nicht möglich gewesen wären und bei der Kürze der Zeit zwischen Unfall und erster Untersuchung auch nicht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten führen können. Die Anwendung der §§ 222 StGB, 1 StVO, 2 StVZO ist also rechtlich nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die Annahme der Fahrerflucht (§ 139a StGB). Das Landgericht sieht sie nicht darin, dass der Angeklagte von der Unfallstelle weggefahren ist, bevor der Unfallhergang aufgeklärt war, sondern darin, dass er sich unter Zurücklassung des Wagens aus dem Krankenhaus heimlich entfernt hat, in das den Verletzten gebracht hatte, bevor die herbeigerufene Polizei eingetroffen war und Feststellungen über seinen Alkoholgenuss hätte treffen können. Aus den im Urteil näher dargelegten Umständen dieses Weggehens, nicht zuletzt auch daraus, dass der Angeklagte vorher versucht hatte, heimlich die Krankenhausmauern zu übersteigen, hat das Gericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe nicht aus Kopflosigkeit und Verwirrung wegen des von ihm verschuldeten Unfalls gehandelt, sondern um Zeit zu gewinnen und die Spuren des Alkoholgenusses, deren Feststellung durch die Polizei ihm nachteilig dünkte, weiter abklingen zu lassen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, besonders nicht, dass der Angeklagte gewusst haben muss, dass auch ein erst Stunden später erhobener Befund noch Schlüsse auf den früheren Zustand zulasse; denn das brachte ihn nicht dazu, das Verlassen des Krankenhauses vor den polizeilichen Feststellungen zu unterlassen, einmal für zweckmäßig zu halten. Nach § 139a StGB kommt hier zur äußeren Tatseite nicht nur in Betracht, dass sich der Angeklagte der Feststellung seiner Person durch die Polizei entzogen hat, sondern auch der Art seiner Beteiligung an dem Unfall, nämlich seines körperlichen Zustandes, der, wie der Angeklagte festgestelltermassen wusste, für die Schuldfrage erheblich sein konnte. Da dem Angeklagten nicht zu unterstellen ist, dass er aus diesem Grunde das Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten nicht abgewartet hat, steht fest, dass eine Untersuchung gegen ihn bevorstand, der er sich durch die Flucht zunächst glaubte entziehen zu können.

Auch die Strafzumessung unterliegt keinen Rechtsbedenken.

Dr. GroßKrommeJagusch
EngelsDr. Hille

Zitiert von (2)