Treffer
BGH Urteil

Verkehrsunfallflucht nach Abbruch der Hilfeleistung: Rückkehr- bzw. Meldepflicht (§ 142 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen gegen ein Urteil nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Angeklagte den verletzten Jungen wegfuhr, ihn für tot hielt und später den Körper beseitigte. Beanstandet wurde u.a. der Freispruch von fahrlässiger Tötung, weil Fahrlässigkeit auch darin liegen kann, dass ein Unkundiger den Zustand selbst beurteilt und lebensgefährliche Handlungen vornimmt. Die Verurteilung wegen § 142 StGB hielt im Grundsatz, der besonders schwere Fall und die Strafzumessung jedoch nicht stand. Verlässt der Beteiligte den Unfallort zunächst zur Hilfeleistung und wird diese unmöglich, muss er zurückkehren oder, wenn Feststellungen dort zwecklos sind, den Unfall unverzüglich der Polizei melden; weitergehende Angaben schuldet er nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässigkeit kann auch darin liegen, dass ein medizinisch Unkundiger unter schwierigen Umständen den Zustand eines Verletzten eigenmächtig beurteilt und eine Handlung vornimmt, die typischerweise tödlich ist, statt ärztliche Hilfe herbeizuziehen.

2

§ 330c StGB (unterlassene Hilfeleistung) setzt Hilfe gegenüber einem Lebenden voraus; irrt der Täter über den Tod des Verletzten, so fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich eines zum äußeren Tatbestand gehörenden Umstands, sodass die Vorschrift nicht anwendbar ist.

3

Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort zunächst erlaubterweise zur Hilfeleistung, beginnt eine Strafbarkeit nach § 142 StGB erst mit dem später gefassten und betätigten Entschluss, sich den Feststellungen zu entziehen.

4

Kann der Unfallbeteiligte die Hilfeleistung nicht mehr erfüllen, hat er grundsätzlich zur Unfallstelle zurückzukehren; ist dies nach den Umständen zwecklos, muss er den Unfall alsbald der Polizei melden und dabei jedenfalls den Unfallort bezeichnen.

5

§ 142 StGB erfasst das Sichentziehen von Feststellungen, begründet jedoch keine strafrechtliche Pflicht zur aktiven Ermittlungsförderung; Spurenbeseitigung als solche fällt nicht unter den Tatbestand der Unfallflucht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 8. Oktober 1952

Leitsatz

Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht nicht mehr erfüllen, weil der Verletzte unterwegs stirbt, so muss er zur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies zwecklos, weil nach den Umständen dort keine Feststellungen über den Unfall mehr möglich sind, so hat er ihn alsbald der Polizei zu melden. Außer zur Bezeichnung des Unfallorts ist er nach § 142 StGB zu weiteren Angaben nicht verpflichtet.

Zum besonders schweren Fall der Verkehrsunfallflucht.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 8. Oktober 1952 in vollem Umfang, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Angeklagter ██

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ können gemeinsam behandelt werden.

Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Sachverhalt, die Rechtsverstöße erkennen lassen, ist das angefochtene Urteil sachlich-rechtlich in den folgenden Punkten zu beanstanden:

1. Die näheren Umstände des Verkehrsunfalls, bei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben, seinen Personensorgeberechtigten, anfuhr und schwer verletzte, sind mit Schuld des Angeklagten nicht mehr festzustellen. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Unfall ist nicht erwiesen. Er legte den verletzten Knaben in den Wagen und fuhr mit ihm davon. Dass er dies aus anderen Gründen als zwecks Hilfeleistung tat, ist wiederum nicht erwiesen. Das Schwurgericht geht deshalb ohne Rechtsverstoß von dem fehlenden Willen des Angeklagten zur Hilfeleistung aus.

Unterwegs verschlechterte sich der Zustand des Knaben rasch, so dass er wie tot aussah. Der Angeklagte hielt ihn nach Überzeugung des Schwurgerichts nunmehr auch für tot. Wann und wo der Angeklagte diese Ansicht erlangte, steht nur fest, dass dies jedenfalls innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach dem Unfall und dem Verlassen des Unfallorts geschah, bevor der Angeklagte die vermeintliche Leiche in das Altwasser warf. Auch diese Ausführungen des Urteils enthalten keinen Rechtsverstoß.

Mit dem ärztlichen Sachverständigen nimmt das Schwurgericht weiterhin an, der Irrtum über den Tod des Knaben sei bei dessen todesähnlichem Zustand und Aussehen für den unkundigen Angeklagten nicht fahrlässig, das Versenken des Körpers im Altwasser – die wahre Todesursache also auch keine fahrlässige Tötung; der Irrtum des Angeklagten sei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unverschuldet (§ 59 Abs. 2 StGB).

Diese Ausführungen verkennen jedoch den Begriff der Fahrlässigkeit. Diese kann auch darin liegen, dass der Angeklagte als Unkundiger unter den festgestellten Umständen den Zustand des Knaben überhaupt beurteilte und eine Handlung mit diesem vornahm, die schon an sich unter allen Umständen tödlich ist.

Zwar gibt es Verletzungen von solcher Art und Schwere – etwa umfangreiche Zerstörungen des Körpers –, dass die Todesfolge auch für den Unkundigen offenkundig ist. Die Kopfverletzungen des Knaben waren jedoch nicht von dieser Art. Er lebte nach dem Unfall noch; dies wusste der Angeklagte. Unterwegs trat Kräfteverfall ein, den der Angeklagte, wie das Urteil ausführt, mangels ärztlicher Kenntnisse und Erfahrung mit Sicherheit nicht beurteilen konnte. Deshalb musste er dies einem Arzt überlassen, statt mit der „Leiche“ in einer Art und Weise umzugehen, die unter den Umständen selbst bei einem gesunden Menschen den Tod herbeiführt. Diesen naheliegenden, vielleicht entscheidenden Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nicht beachtet.

Es befasst sich nur damit, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass der Knabe noch lebt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es unter den hier festgestellten schwierigen Umständen sogar grob fahrlässig sein kann, wenn der Angeklagte seine Fähigkeiten überschätzt, an sich aufdrängende Hinzuziehung eines Arztes nicht bedenkt, gleichwohl aber allein auf Grund seines unzulänglichen Könnens und Wissens mit dem Knaben wie festgestellt verfuhr.

Der Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung war daher aufzuheben.

2. Unterlassene Hilfeleistung. Die Nichtanwendung des § 330c StGB ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Hilfe im Sinne dieser Vorschrift kann nur einem Lebenden geleistet werden. Hielt der Angeklagte den Knaben für tot, hat er über einen Umstand geirrt, zum äußeren Tatbestand des § 330c StGB gehört. Dieser Umstand war ihm deshalb nicht zuzurechnen (§ 59 Abs. 1 StGB). Da § 330c StGB nur die vorsätzlich unterlassene Hilfeleistung mit Strafe bedroht, ist § 330c nicht anwendbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruht.

3. Verkehrsunfallflucht. Die Verurteilung nach § 142 StGB ist nach den bisherigen Feststellungen im Ergebnis nicht zu beanstanden, ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht ist jedoch in diesem Umfang aufzuheben.

a) Das Schwurgericht nimmt zu Gunsten des Angeklagten an, dass er den Unfallort mit dem bewusstlosen Knaben zwecks Hilfeleistung verlassen hat. Hieran ist die Beurteilung nach § 142 gebunden; ein Teil der Urteilsgründe ist daher gegenstandslos. Verkehrsunfallflucht liegt hiernach nicht schon im Verlassen der Unfallstelle; sie beginnt erst mit dem Zeitpunkt, als der Angeklagte das Hilfsvorhaben durch den Entschluss ersetzte und diesen betätigte, sich durch Weiterfahren den Ermittlungen zu entziehen.

Dieser Entschluss steht nach Zeit und Ort inhaltlich ausreichend fest (oben 1), und der Angeklagte hat ihn in einer das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklichenden Weise ins Werk gesetzt.

b) Allgemein ist zur Verkehrsunfallflucht zu bemerken: Fähige und bereite Unfallzeugen sind nicht ermittelt worden. Der verletzte Knabe scheidet als Zeuge aus. § 142 StGB verpflichtet die Unfallbeteiligten, die Feststellungen an der Unfallstelle abzuwarten, wenn möglichst niemand zugegen ist, der dazu fähig und bereit ist. So lange mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen nicht zu rechnen ist (BGHSt 4, 144), bleibt diese Entscheidung ausdrücklich offen, und es kann hier auf sich beruhen.

Der Unfall ereignete sich auf einer belebten Straße. Nach Ansicht des Schwurgerichts war unter diesen Umständen der Angeklagte nicht verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und Feststellungen abzuwarten. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Beizutreten ist dem Schwurgericht auch darin, dass der Angeklagte einen anderen als den Unfallort begehen konnte. Es hat schon das Reichsgericht entschieden (RGSt 69, 196; 72, 196; zum § 22 KFG; HRR 1942, 87 zum § 139a StGB), ebenso der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 189/51 in einem Fall, in dem sich der Unfallbeteiligte aus dem Bereich, in den er den Verletzten gebracht hatte, heimlich entfernte, um Feststellungen über seinen Körperzustand zu entgehen). Derselbe Grundsatz gilt hier.

Der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht bildet um der Verkehrssicherheit willen eine Ausnahme von der sonst straflosen Selbstbegünstigung. Ein Unfallbeteiligter, der den Unfallort erlaubterweise vorübergehend verlässt, hat bei den Ermittlungen innerhalb der Grenzen des § 142 StGB so zu stellen, als wenn er dort geblieben wäre.

Nur wenn der Angeklagte nach seiner Meinung nicht mehr bestand und das bloße Aufsuchen der Unfallstelle in der nunmehr eingetretenen Dunkelheit, die die dort vorhandene, im Regen verwaschene Blutlache nicht mehr erkennen ließ, wahrscheinlich nicht mehr sinnvoll war, musste er den Unfall und die Unfallstelle der Polizei mitteilen. Zu weiteren Angaben war er dabei nicht verpflichtet. Wäre diese Unfallmeldung hier nicht geboten, so wäre das Verbot der Unfallflucht unter den festgestellten Umständen inhaltslos. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes. Der Senat berücksichtigt dabei, dass das Fluchtverbot in diesem besonderen Fall (keine Pflicht, sich selbst strafbar zu machen) dem Zweck des § 142 StGB entspricht.

d) Das Verbergen des Körpers des Knaben verstößt nicht gegen § 142 StGB. Die Vorschrift betrifft nur die Flucht als Mittel des Sichentziehens, nicht die Spurenbeseitigung auf andere Weise; sie begründet keine strafrechtliche Pflicht zur Förderung der Ermittlungen (vgl. BGHSt 4, 148).

Der Schuldspruch der Verkehrsunfallflucht kann sich hierauf nicht erstrecken.

4. Strafzumessung. Der besonders schwere Fall nach § 142 Abs. 2 StGB, den der Schuldspruch erfasst, ist gleichfalls aufzuheben.

a) Die Aufhebung des Strafausspruchs ist jedoch auch aus anderen Gründen zu beanstanden:

Das Schwurgericht nimmt wegen der, wie es ausführt, „niedertrachtigen Begehungsweise“ einen besonders schweren Fall der Verkehrsunfallflucht an. Die verantwortungslose Art und Weise der Tatausführung, das Kind durch Hineinwerfen in ein Altwasser zu beseitigen, verrate eine besonders verwerfliche Handlungsweise des Angeklagten; weiterhin wirke das den Eltern des Kindes zugefügte Leid und die Beunruhigung der Bevölkerung durch den Vorfall strafschärfend. Diese Begründung ist nicht zu billigen.

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht (BGH NJW 1952, 1144).

Sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen, so ist den Begleitumständen geringeres Gewicht beizulegen. Die bisherige Strafzumessung lässt wesentliche Umstände der Verkehrsunfallflucht, die für den Angeklagten sprechen, außer Acht. Die Schuld an dem Verkehrsunfall gehört zwar an sich nicht zum Tatbestand des § 142 StGB, jedoch wird sich Verkehrsunfallflucht häufiger an einen verschuldeten als an einen nicht erweisbar verschuldeten Verkehrsunfall anschließen. Hierin liegt der wesentliche Grund, warum der vom Gesetz durchschaute Fall milder als der vom Gesetz nicht durchschaute Fall zu bewerten ist.

Dasselbe gilt für die endliche Erfüllung der Hilfspflicht nach § 330c StGB. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Knaben zunächst helfen wollen, ist bei der Strafzumessung zu beachten. Demgegenüber hat sich der Angeklagte auch hier zunächst nicht schlechter, sondern eher besser als der Durchschnitt der Unfallbeteiligten in vergleichbaren Fällen verhalten. Erst als er fahrlässig oder nicht den Knaben für tot hielt, fasste er den verwerflichen Entschluss, den Körper zu verbergen.

Am Durchschnitt gemessen, weist die Tat also – gemäß den bisherigen Feststellungen – wesentlich mildere, aber auch einen Zug auf besonders sorgfältige, strafschärfende Umstände.

b) Es wird hiernach zu erwägen sein, ob die gewiss verwerfliche Beseitigung der vermeintlichen Leiche, die außerdem eine fahrlässige Tötung sein mag, die Bezeichnung „niedertrachtig“, also verächtlich, aus niederer Gesinnung und Bosheit entspringend, rechtfertigt. Aus den Urteilsfeststellungen geht ohne Zweifel hervor, dass der Angeklagte aus Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit gehandelt hat. Jedoch droht § 142 Abs. 2 StGB selbst in besonders schweren Fällen in erster Linie Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Von der Möglichkeit, in den schwersten Fällen Zuchthaus zu verhängen, ist regelmäßig nur in Fällen ohne irgendeinen wesentlichen Milderungsgrund Gebrauch zu machen (vgl. RGSt 69, 169).

Das Schwurgericht wird endlich zu berücksichtigen haben, ob der 54-jährige, in der Tatgegend geborene, heimische und überall bekannte Angeklagte in einer Lebensführung, die sonst keine Züge aufweist, die auf üble Gesinnung und Bosheit bei der Tat hinweisen, zu mildern ist.

c) Allgemein fällt bei der Strafzumessung noch ins Gewicht, ob und inwieweit Alkoholgenuss des Angeklagten (vgl. Urteil S. 42) bei einer fahrlässigen Tötung und bei der Verkehrsunfallflucht strafmildernd in Betracht kommt (§ 51 Abs. 2 StGB).

Die Verurteilungen aus den Jahren 1923 und 1939 scheiden für die gegenwärtige Strafzumessung aus; sie sind schon aus zeitlichen Gründen bedeutungslos, im Übrigen tilgungsreif.

Das Privatleben des Angeklagten ist nur von Bedeutung, wenn es Beziehung zur abgeurteilten Tat hat; eine solche Beziehung ist nicht ersichtlich. Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung können strafschärfend wirken, wenn sie beleidigend sind.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Freispruchs und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Schwurgericht darlegt, der Angeklagte habe keine Teilnahme an der Straftat des Angeklagten ██ begangen.

a) Der Freispruch von der Anklage der persönlichen Begünstigung ist dagegen nicht haltbar. Aus dem Urteil geht nicht hervor, welche – einzeln anzuführenden – Handlungen der Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 257 StGB erfüllen. Die Verweisung auf andere Urteilsstellen reicht bei dem Aufbau und Umfang des Rechtsmittels hierzu nicht aus.

Auch die innere Seite des § 257 ist nicht in nachprüfbarer Weise behandelt. Sie setzt beim Begünstiger die Kenntnis der Tatsachen voraus, aus denen die Strafbarkeit der Vortat als Verbrechen oder Vergehen hervorgeht; insoweit genügt bedingter Vorsatz. Erfordert wird darüber hinaus die Absicht der Strafvereitelung.

Ob die Angeklagte ██ in diesem Sinne „Material“ beibringen, entlastende Zeugen benennen wollte, ist allein entscheidend, ob die Angeklagte die Vortat im dargelegten Sinne kannte und zur Strafvereitelung geeignete Handlungen (RGSt 76, 123; BGHSt 2, 375, 376) in Vereitelungsabsicht vorgenommen hat. Darüber gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft, auch nicht, ob sich die Angeklagte ██ auf Verbotsirrtum berufen hat, den ihr das Urteil zugutehält, worin ein solcher Irrtum liegen konnte und warum er unvermeidbar gewesen sein soll.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

PoetschJaguschHeimann-Trosien
MantelDr. Schalscha

Zitiert (1)

Zitiert von (2)