Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Bankrott, Untreue und Verjährungsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 885/83
Datum
31.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Bankrotts, Untreue und Urkundenfälschung ein. Der BGH hob mehrere Verurteilungen auf und stellte u.a. Verjährung bei einem fahrlässigen Verstoß gegen die Konkursantragspflicht fest. Ferner bemängelte er unzureichende Feststellungen zum Überschuldungsvorsatz und zur Geschädigtenlage bei Untreue und verwies die Sache zurück; eine weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verjährung (§78c StGB) innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang der Anklageschrift nicht unterbrochen worden, ist die Strafverfolgung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht verjährt.

2

Für die Verwirklichung des Bankrotttatbestands (§283 Abs.1 Nr.5 StGB) wegen unübersichtlicher Buchführung ist erforderlich, dass der Täter Kenntnis von der Überschuldung oder zumindest dolus eventualis hinsichtlich der Überschuldung hat; bloße Erschwerung der Übersicht genügt ohne Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht.

3

Als geschädigter Träger fremden Vermögens im Sinne des §266 StGB kommt nur ein von den Tätern unterscheidbarer Vermögensträger in Betracht; das Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft ist keine selbständige Rechtspersönlichkeit, sodass eine Vermögensschädigung der KG nur tatbestandlich wird, wenn sich daraus ein Nachteil für die einzelnen Gesellschafter ergibt.

4

Unvollständige oder unrichtige Buchführung stellt allein nur eine Vorbereitungshandlung für Steuerhinterziehung dar; für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind Feststellungen erforderlich, dass dem Finanzamt tatsächlich unrichtige Angaben gemacht wurden.

5

Bei Wegfall oder Aufhebung wesentlicher Feststellungen oder Tatrechtswürfe sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und zur neu zu treffenden Feststellung der subjektiven Tatseite und der konkreten Vermögensschäden an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 15. Juni 1983

Rubrum

5 StR 885/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus HCI, den Kaufmann Hans-Jürgen geboren am ██ █████ 1937 in ██████████ aus █████, ██, den Kaufmann Heinrich geboren am ███ ██ 1933 in GC (Pe), ██ aus ███████, den Kaufmann Peter geboren am ██ ██ 1941 in █████ wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 15. Juni 1983 a) im Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklageschrift) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last; soweit die Angeklagten ███████ und ███ im b) Übrigen verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben; hinsichtlich des ███████████ ███ im Schuldspruch c) zum Fall III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklageschrift) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Angeklagten machen zu Recht geltend, dass die Strafverfolgung zum Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklage) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht (§ 84 Abs. 2 GmbHG, § 130b Abs. 2 HGB) verjährt ist. Innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eingang der Anklageschrift am 14. Mai 1982 (Bd. IV Bl. 2 d. A.) ist die Verjährung nicht unterbrochen worden (§ 78c StGB).

2. Im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) ist den drei Angeklagten zur Last gelegt worden, sich eines Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, dass sie die Bücher der ██ und ████████ GmbH & Co KG so führten, dass die Übersicht über den Vermögensstand der Kommanditgesellschaft erschwert war. Wenn auch für den Angeklagten St. in der Anklage eine mit dem Monat September 1976 beginnende Tatzeit angegeben worden ist (Bd. IV Bl. 3 d. A.), so war doch das Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, die Vorgänge, die mit dem am 19. Juli 1976 beurkundeten Grundstücksgeschäft verbunden waren, der angeklagten Tat (§ 264 StPO) zuzuordnen. Die Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vel. für die Zeit vor dem 1. September 1976 auch § 240 KO aF i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB nF) hat jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand: Die nach neuem Recht für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung hat der Angeklagte ██ für die Zeit bis Mai 1977 bestritten (UA S. 17); die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Tatrichter, der den Angeklagten ███ im Zusammenhang mit dem Fall III 1 der Urteilsgründe nur der Fahrlässigkeit für überführt erachtet hat, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Überschuldung nicht gekannt, für widerlegt hält.

Auch die Verurteilung des Angeklagten P. sowie des Angeklagten M. (dessen Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam ist) im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) hält einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter, der die Angeklagten insoweit u. a. der Untreue (§ 266 StGB) für schuldig gehalten hat, sieht den tatbestandsmäßigen Nachteil ersichtlich darin, dass das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemindert worden ist. Das reicht nicht aus. Geschädigter im Sinne des § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein. Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296). Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1981 – 2 StR 544/81 –; Urteil vom 29. November 1983 – 5 StR 616/83 –). Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB konnte daher im vorliegenden Fall nur dadurch eingetreten sein, dass den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Zur Tatzeit waren die Angeklagten P. und ███████ die einzigen Kommanditisten. Ob die persönlich haftende GmbH einen Nachteil erlitten hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Abschließende Feststellungen kann nur der Tatrichter treffen, der auch – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – der subjektiven Tatseite Beachtung zu schenken hat.

Die bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat auch keine ausreichende Nachprüfung, ob sich die Angeklagten P. und ████ im Fall III 2 der Urteilsgründe einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben: Eine unvollständige oder unrichtige Buchführung ist nur Vorbereitungshandlung für die Steuerhinterziehung, auch für die Hinterziehung der Umsatzsteuern. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, dass dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht worden sind (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 50/51).

3. Im Hinblick auf die Angeklagten ███████ und ███ war das angefochtene Urteil hiernach in vollem Umfang aufzuheben. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Urkundenfälschung (Fall III 3 der Urteilsgründe – Nr. 4 der Anklage) weist keinen Rechtsfehler auf; jedoch war insoweit wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe die Einzelstrafe aufzuheben.

HerrmannSchusterNiepel
HorstkotteRebitzki

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