BGH: Betrug durch falsche Angabe zur Triebwerkshinterlegung; Strafzumessung teilweise aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 274/85
- Datum
- 01.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche bestimmten Beweismittel sich dem Tatgericht zur weiteren Sachaufklärung hätten aufdrängen müssen.
Beweisthemen, die ausschließlich Rechtsfragen betreffen, sind dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich; ein darauf gerichteter Beweisantrag kann ohne Verstoß gegen § 244 StPO abgelehnt werden.
Aus dem bloßen Umstand, dass Urteilsgründe nicht ausdrücklich auf den Inhalt eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags eingehen, folgt nicht, dass dessen Inhalt bei der Beweiswürdigung übergangen wurde.
Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine rechtliche Aufklärungspflicht voraus; bei einem üblichen Handelsgeschäft ohne besonderes Vertrauensverhältnis besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Vertragspartner über zwischen Dritten vereinbarte Preise und Konditionen zu informieren.
Wird bei der Strafzumessung ein Vermögensschaden zugrunde gelegt, der vom tragfähig festgestellten Betrugsschaden nicht gedeckt ist, ist der Strafausspruch aufzuheben; dies kann die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 274/85 in der Strafsache gegen Dr. Harry H. geboren am 4. September 1928 in Bad Nauheim, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt E. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1984 im Ausspruch der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue, zweier Vergehen des Betruges und eines Vergehens des Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruches im Fall II 2 sowie der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die formellen Rügen:
1. Die vom Verteidiger begründete Revision rügt, dass die Strafkammer den von ihr abgelehnten Beweisantrag des Angeklagten vom 14. November 1984 (Anlage zum Protokoll vom 14. November 1984, der in der Revisionsschrift irrtümlich mit Datum vom 25. Oktober 1984 angegeben ist) unter Verletzung entweder des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO nicht in der rechtlich gebotenen Weise behandelt und ausgewertet hat.
Der Angeklagte hatte im Fall II 1 als Geschäftsführer der █ KG bei einem für die Gesellschaft getätigten Flugzeugkauf einen Preisnachlass dergestalt vereinbart, dass ihm persönlich der Betrag als Provision ausgezahlt wurde und von ihm an die KG weitergeleitet werden sollte. Diesen Betrag überwies der Angeklagte zwar der KG, verbuchte ihn jedoch als Einzahlung auf seine eigene Kommanditeinlage. Mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag vom 14. November 1984, mit dem die Einholung eines wirtschaftswissenschaftlichen Gutachtens beantragt wurde, versuchte der Angeklagte darzulegen, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise wie auch die buchmäßige Behandlung des Vorganges wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich einwandfrei gewesen sei.
Die Revision rügt nun, das Tatgericht habe den Inhalt dieses Beweisantrages unter Verstoß gegen § 261 StPO bei der Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen, zumindest aber hätte es den Inhalt des Antrages gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel berücksichtigen müssen. In der Unterlassung der Verlesung liege ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.
Der Einwand geht fehl. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu diesem Vorgang und sein Verhalten bei der Abwicklung des Geschäfts auch im Hinblick auf einen möglichen Verbotsirrtum in wenn auch knapper, so doch ausreichender Form gewürdigt (UA S. 28); allein der Umstand, dass dabei nicht ausdrücklich auf den Inhalt des Beweisantrages, der als Äußerung eines Verfahrensbeteiligten Gegenstand der Hauptverhandlung war (Hürxthal in KK § 261 Rdn. 19), eingegangen wird, lässt nicht den Schluss zu, er sei übersehen oder nicht verwertet worden (Hürxthal aaO § 267 Rdn. 13).
2. Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts haben keinen Erfolg. Die Ausführungen geben Anlass nur zu den folgenden Erörterungen; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
a) Die Verfahrensrügen zum Fall II greifen nicht durch.
aa) Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es auf fehlerhafte Weise zur Annahme eines vom Angeklagten verursachten Vermögensschadens gelangt sei, ist unzulässig. Die Revision teilt schon nicht mit, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (Pikart in KK § 344 Rdn. 51 m. N.).
bb) Ohne Erfolg ist die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der Verteidigung vom 30. Oktober 1984 (Anlage 3 zum Protokoll vom 31. Oktober 1984), der sich nach der Begründung auf die Frage einer späten Überschuldung der vom Angeklagten geleiteten Unternehmen und damit zusammenhängender strafrechtlicher Vorwürfe bezog, fehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO).
Die Verteidigung hatte in diesem Antrag u. a. zum Beweis dafür, dass es zwar nicht bilanzmäßig, wohl aber wirtschaftlich vorteilhaft gewesen wäre, die Erhöhung beim Kauf von Flugzeugen als Provision statt als Rabatt zu verbuchen, die Erstattung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Die Revision vermisst sowohl im Ablehnungsbeschluss wie auch in den schriftlichen Urteilsgründen die Darlegung der eigenen Sachkunde des Tatgerichts bezüglich dieser Beweisfrage. Die Kammer hatte in der Begründung des zurückweisenden Beschlusses ausgeführt, dass sie – soweit es auf Bewertungen ankommen sollte – sich für ausreichend sachkundig hielt. Eine Begründung der ablehnenden Entscheidung im Hinblick auf Fall II 1 der Verurteilung enthält der Beschluss nicht. Das ist kein durchgreifender Fehler. Die im Fall II 1 zu entscheidende Frage war, ob der Angeklagte den als Provision vereinnahmten Betrag wie geschehen auf seinem Kommanditkapitalkonto verbuchen durfte; in diesem Zusammenhang ist die Frage des wirtschaftlichen Vorteils der Ausweisung als Provision oder Rabatt ohne Bedeutung.
cc) Rechtsfehlerfrei hat die Kammer die Beweisanträge des Angeklagten vom 31. Oktober 1984 (Anlage 6 zum Protokoll vom 31. Oktober 1984) und vom 14. November 1984 (Anlage 4 zum Protokoll vom 15. November 1984) abgelehnt.
Der Angeklagte hatte zum Beweis dafür,
dass bei Personengesellschaften für jeden Gesellschafter ein eigenes Kapitalkonto zu führen ist, dass die eingezahlten Beträge gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (= Gesellschaftsvermögen) werden, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht, sowie dass der einzelne Gesellschafter allein nicht mehr rechtswirksam über „seinen Anteil“ verfügen kann, dass der Kommanditgesellschaft durch die Art der Zuführung der Provision über DM 308.000 kein Vermögensnachteil entstand, dass dem Geschäftsführer durch die Art der Zuführung der Provision von DM 308.000 kein persönlicher Vermögensvorteil entstand, dass die Zuführung der Provision von DM 308.000 buchhalterisch darstellbar war, dass die Zahlung eines neuen Kommanditisten an die Gesellschaft auf einen von H. getragenen Kommanditanteil buchhalterisch darstellbar wäre und deshalb keineswegs auf ein- und dasselbe Kommanditkapital eine Doppelzahlung erfolgen würde, dass in der Einzahlung der Provision auf das Kommanditkapitalfestkonto eine Zuführung dieses der Gesellschaft zustehenden Gewinnes an die Gesellschaft zu sehen ist, dass durch diese Einzahlung der Provision die Gesellschaft weder ihren Anspruch auf Einzahlung des Kommanditkapitals noch auf den erreichten Nachlass verlor,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Bis auf das Beweisthema der buchhalterischen Darstellung der angesprochenen Verbuchungsvorgänge handelt es sich um Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Offen bleiben kann, ob die Kammer hinsichtlich der Frage der buchmäßigen Erfassung ihre Sachkunde hinreichend dargetan hat; die Revision trägt nicht vor, dass die Zuführung der Provision tatsächlich buchmäßig so erfolgt ist, dass sie als Einzahlung der Provision und nicht als Einzahlung auf die Pflichteinlage des Angeklagten erkennbar war.
da) Zu Recht hat das Tatgericht den Beweisantrag vom 31. Oktober 1984 (Anlage 5 zum Protokoll vom 31. Oktober 1984) auf Anhörung eines Sachverständigen abgelehnt; die Beweisthemen betrafen ausschließlich Rechtsfragen.
b) Ebenfalls ohne Erfolg sind die zum Fall II 2 erhobenen Verfahrensrügen.
aa) Die erste Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Gericht habe den Sachverhalt der Finanzierung des Vorhabens, des Flugzeugs D-ICPD für die ██████ KG zu beschaffen, nicht im ausreichenden Maße erforscht, enthält lediglich insoweit eine für die Zulässigkeit der Rüge hinreichende Tatsachenbehauptung, als vorgetragen wird, dass der ursprünglich vorgesehene Leasingvertrag bereits rechtswirksam abgeschlossen und die Bürgschaftserklärung durch die Eheleute ██ gestellt worden seien, und die Gesamtkosten im Einzelnen dargetan werden. Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision dafür benannten Beweismittel sind durch Vorhalt an den Zeugen ███ in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass das Gericht aus diesen Urkunden nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden.
bb) Die zweite Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht greift nicht durch. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Darlegung, welche Umstände das Tatgericht hätte aufklären sollen (Pikart aaO § 344 Rdn. 52); die Revision bemängelt lediglich fehlende Feststellungen zur Frage der Finanzierung des Austauschtriebwerkes und führt dazu aus, es sei nicht erkennbar, ob diese unterbliebene Aufklärung einen Einfluss auf das Urteil gehabt habe.
cc) Die dritte Verfahrensrüge, mit der wiederum die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerügt wird, ist unzulässig. Sie lässt die Behauptung konkreter Tatsachen vermissen, die sich bei umfassender Aufklärung noch ergeben hätten, und enthält weitgehend Angriffe auf die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung des Beweisergebnisses. Selbst wenn das Vorbringen, mit der im Rahmen dieser Rüge vorgetragen wird, die Aufklärung hätte ergeben, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, der Triebwerksaustausch sei erst später zu Lasten der KG erfolgt, noch als hinreichende Behauptung angesehen würde – was aus dem Zusammenhang der Rüge heraus zweifelhaft ist, weil hier nur die Frage der buchmäßigen Bewertung der übernommenen Verpflichtung aufgeworfen wird –, fehlt es für die Zulässigkeit der Rüge an der Angabe eines bestimmten Beweismittels, aus dessen Ausschöpfung sich die begehrte Tatsachenfeststellung ergeben hätte.
dd) Auch die letzte im Zusammenhang mit Fall II 2 erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann keinen Erfolg haben. Der Revisionsführer greift die Feststellungen und vor allem Wertungen des Tatgerichts zur Frage des Verkaufspreises des in Zahlung gegebenen Flugzeugs an und bemängelt, dass das Gericht den Verkauf des Flugzeugs D-ICPD und den dabei von der ██████ KG erzielten Verkaufspreis, in welcher Form er auch immer bezahlt oder verrechnet wurde, nicht aufgeklärt hat. Was die vollständige Aufklärung an Hand der angeführten Beweismittel zusätzlich ergeben hätte, führt die Revision nicht aus.
Darüber hinaus ist das von der Revision angeführte Protokoll der Gesellschafterversammlung der KG vom 20. Dezember 1982 im Wege des Vorhalts an die Zeugin ███ in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die von der Revision weiter angeführten Beweismittel hat das Tatgericht dem Urteil zugrunde gelegt; dass es daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden.
c) Die zum Fall II 3 der Verurteilung erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Rüge wendet im Wesentlichen ein, die Strafkammer habe die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugen ███ und ████ nicht hinreichend überprüft. Auch das Zustandekommen der von den Zeugen übernommenen Bürgschaft und die dafür maßgeblichen Beweggründe bei allen Gesellschaftern hätte der Tatrichter viel genauer und ausführlich aufklären müssen; dann hätten sich erhebliche Erkenntnisse zur Bemessung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Rückzahlung des aufgenommenen und von den Zeugen verbürgten Kredites ergeben.
Die Revision gibt nicht an, welches zusätzliche vom Landgericht nicht verwertete Beweismittel sich aufgedrängt haben sollte. Auf das Vorbringen, die Kammer habe die Vernehmung der gehörten Zeugen ███ und ████ nicht auf alle entscheidungserheblichen Umstände erstreckt, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (Pikart aaO § 344 Rdn. 53).
d) Unbegründet ist die Rüge, der den Fall II betreffende Hilfsbeweisantrag vom 14. November 1984 (Anlage 5 zum Protokoll vom 15. November 1984) sei nicht beschieden worden. Der Antrag begehrte die Verlesung von Urkunden, die bereits in der Sitzung vom 22. Oktober 1984 gemäß § 249 StPO verlesen worden waren; es handelte sich somit nicht um einen Beweisantrag, sondern um eine Beweisanregung, deren Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (Herdegen in KK § 244 Rdn. 53); der Inhalt der verlesenen Urkunden wird im Urteil mitgeteilt und verwertet.
e) Mit der „allgemein zum Gesamturteil“ erhobenen Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht macht die Revision geltend, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen ███ und ████ hätte das Landgericht die wirtschaftliche Lage der █████ KG umfassend aufklären müssen. Die Rüge geht fehl. Die zu dieser Beweisfrage von der Revision angeführten Zeugen ███ und Dr. ████ hat die Kammer vernommen. Auf die Nichtausschöpfung dieser Beweismittel wie auch darauf, dass Gericht habe dem Zeugen Dr. von ████ ausweislich des Urteils nicht alle von der Verteidigung und im Hilfsbeweisantrag aufgeführten Schreiben im Rahmen der Vernehmung vorgehalten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Zwar sind dem Zeugen Dr. von ████ ausweislich des Urteils nicht alle von der Verteidigung und im Hilfsbeweisantrag aufgeführten Schreiben vorgehalten worden (UA S. 34a), die Revision teilt jedoch weder den Wortlaut der Schreiben, die vorgehalten werden sollten, mit, noch führt sie aus, welche einzelnen Schreiben nicht vorgehalten worden sind.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen ███ und ████ weitere Aufklärung vermisst, wird nicht dargetan, welche zusätzlichen Beweismittel das Tatgericht hätte benutzen sollen.
B. Die Sachrüge:
1. Keines näheren Eingehens bedarf der Einwand der Revision des Angeklagten, durch das angegriffene Urteil werde in die grundgesetzlich geschützte Freiheit des unternehmerischen Handelns eingegriffen. Der Beschwerdeführer weist selbst zutreffend darauf hin, dass die in Artikel 2 des Grundgesetzes garantierte Handlungsfreiheit u. a. durch die Strafgesetze eingeschränkt wird, wobei sich die Auslegung der Straftatbestände bei der Beurteilung unternehmerischen Handelns an der im Wirtschaftsleben geltenden Ordnung und der Wirtschaftsverfassung auszurichten hat.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Landgericht gehe „in vielen Fällen von unrichtigen wirtschaftswissenschaftlichen Begriffen aus“, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die wirtschaftlichen Abläufe dem Urteil in allen Fällen hinreichend entnehmen lassen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue zum Nachteil der Vermögensanteile der Mitkommanditisten durch die Verbuchung der an die █ KG überwiesenen Provisionssumme in Höhe von DM 308.463,78 als Einzahlung des Angeklagten auf seine Pflichteinlage weist keinen Rechtsfehler auf.
Die Strafkammer erblickt das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten darin, dass er den Provisionsbetrag nicht an die █ KG abgeführt hat, sondern „persönlich als Forderungsinhaber“ über die auf sein Privatkonto eingezahlte Provision verfügt hat (UA S. 26/27). Das ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision des Verteidigers im Gegensatz zu den Ausführungen des Angeklagten bezweifelt, dass die Provisionssumme überhaupt der KG zustand, entfernt sie sich von den Feststellungen des Urteils. Die zur Schaffung von liquiden Mitteln getroffene Provisionsabsprache erfolgte nach Gründung der KG am 17. Dezember 1981 (UA S. 8); da die KG mit Sicherheit den Provisionsbetrag wertmäßig auch als Preisnachlass erhalten hatte (UA S. 9), hatte sie auch einen Anspruch auf Weiterleitung des Provisionsbetrages an sich (vgl. BGHSt 31, 232, 234; BGH Wistra 1984, 109).
Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er einen in der Höhe gleichen Betrag an die KG eingezahlt hat. Mit dieser Summe hat er entsprechend der Verbuchung die nach dem Gesellschaftsvertrag auf ihn entfallende Pflichteinlage (vgl. dazu Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften 6. Aufl. S. 27, 28) erbracht; dass er daneben eine Forderung der Gesellschaft gegen ihn in Höhe der Provisionsforderung buchmäßig ausgewiesen hat, ist weder festgestellt noch macht die Revision einen solchen Umstand geltend.
Auch der Einwand der Revision, der Angeklagte sei lediglich Treuhänder bezüglich der gehaltenen Kommanditanteile gewesen und hätte einen der Pflichteinlage entsprechenden Freistellungsanspruch gehabt, versagt. Nach der Darstellung der Revision sollte der Angeklagte allenfalls als Treuhänder für die ███ GmbH, nicht aber für die █ KG bestellt sein, so dass auch insoweit ein Freistellungsanspruch gegenüber der KG ausscheidet.
Schließlich wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen zwei tateinheitlich verwirklichte Vergehen der Untreue begangen. Durch die Nichtabführung und Verschleierung der vereinnahmten Provision hat der Angeklagte jeweils das Vermögen der Mitkommanditisten geschädigt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 277; BGH, Beschluss vom 31. Januar 1984 – 5 StR 885/83); diese Handlungen stehen in gleichartiger Idealkonkurrenz i. S. v. § 52 StGB zueinander (vgl. BGH bei Holtz MDR 1970, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 6; a. A. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 52 Rdn. 29; Vogler in LK § 52 Rdn. 35).
3. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Zeugen ███ und ████ hat im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand; jedoch war der Strafausspruch aufzuheben.
Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte hatte sich als Geschäftsführer der █ GmbH im Frühjahr 1982 mit den Zeugen Dr. ████ und ███ bezüglich des Ankaufs eines Flugzeugs auf einen Kaufpreis von DM 800.000 mit weiteren Nebenabsprachen geeinigt. Am 20. April 1982 stellte der Zeuge Dr. ████ die Rechnung in dieser Höhe; die Bezahlung des Fluggerätes sollte der Angeklagte über die Firma ██████ im Wege des Finanzierungsleasings durchführen, die ihrerseits jedoch eine Bürgschaft als Sicherheit verlangte. Im Zuge der Verhandlungen über eine Bürgschaft bekundeten die Zeugen ███ den Wunsch, das Flugzeug ihrerseits durch die von ihnen betriebene ██████ KG zu erwerben und der █ KG gegen Zahlung von monatlichen Beträgen in Höhe von DM 18.070 zur Verfügung zu stellen. Den Preis des Flugzeugs, den die █ GmbH an die ██████ KG zu entrichten hatte, verringerte der Angeklagte nach Vertragsschluss mit dem Zeugen Dr. ████ auf insgesamt DM 575.000, wobei der Verkäufer von einer zuvor übernommenen Verpflichtung zu einem Triebwerksaustausch befreit worden war (UA S. 12/13); beim Verkauf des Flugzeugs an die Zeugen ███ erklärte der Angeklagte aber wahrheitswidrig, der Preis für das Austauschtriebwerk in Höhe von DM 160.000 sei vom Zeugen ██ bei der Firma ██████ GmbH hinterlegt.
Allerdings sieht das Tatgericht zu Unrecht eine Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte den Zeugen ███ nach Meinung des Landgerichts wahrheitswidrig erklärt hat, ein Kauf direkt vom Zeugen Dr. ████ komme nicht in Frage, die ██████ KG könne das Flugzeug nur von der █ GmbH kaufen (UA S. 13/14), und ferner in der Verschweigung des tatsächlich zwischen der █ GmbH und dem Zeugen ██ vereinbarten Preises (UA S. 15).
Die Äußerung des Angeklagten, ein direkter Kauf zwischen den Zeugen Dr. ████ und ███ komme nicht in Frage, lässt den Schluss auf eine wahrheitswidrige Darstellung nicht zu. Die █ GmbH hatte auf Grund des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages einen Anspruch auf Erfüllung; einer anderweitigen Veräußerung durch den Zeugen ████ konnte sie entgegentreten.
Den Angeklagten traf auch keine Offenbarungspflicht gegenüber den Eheleuten ███ hinsichtlich der zwischen der █ GmbH und dem Zeugen ████ getroffenen Vereinbarungen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich Aufklärungspflichten zum Schutze des Vermögens eines Vertragspartners aus dem Charakter des Vertrages im Ganzen, namentlich einem ihn zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können (Lackner in LK § 263 Rdn. 63 und 65 m. N. a. d. Rspr.); einen solchen Fall ergeben die Feststellungen jedoch nicht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung die Grundzüge eines Finanzierungsleasings hatte und dass den Zeugen ███, die selbst Kaufleute sind und von daher keines gesteigerten Schutzes im Geschäftsverkehr bedürfen, aus dem Geschäft ein monatlicher Gewinn in Höhe von DM 3.070 erwachsen sollte und bis zum Verkauf des Flugzeugs auch erwachsen ist. Hinzu kommt, dass die Kammer einerseits den wirklichen (Markt-)Wert des Flugzeugs nicht mitteilt, andererseits aber die ██████ GmbH grundsätzlich bereit war, ebenfalls die Summe von DM 960.000 im Wege des Finanzierungsleasings einzusetzen. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung erhält somit ihr entscheidendes Gepräge durch die beiderseitige Gewinnerwartung und stellt sich als übliches Handelsgeschäft dar. Bei dieser Sachlage lässt sich allein aus der Stellung der Zeugen ███ als (Mit-)Kommanditisten der █ KG noch keine Aufklärungspflicht des Angeklagten bezüglich des von der █ GmbH zu entrichtenden Kaufpreises herleiten.
Der Schuldspruch wegen Betruges hat gleichwohl Bestand.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt hat, die Kosten für ein Austauschtriebwerk von DM 160.000 seien vom Verkäufer ██ bei der Firma ██████ GmbH hinterlegt (UA S. 14 und 31). Das erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB). Dem Urteil ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Zeugen ███ sich bei der Kaufentscheidung auch von dieser wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten haben bestimmen lassen. Sie sind auch in Höhe von DM 160.000 geschädigt. Auch wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Austauschtriebwerk der ██████ KG für die Zeit ihrer Nutzung des Fluggerätes auferlegt gewesen wäre, war es bei Vertragsabschluss ungewiss, ob die ██████ KG angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme dieser Kosten in der Lage sein würde.
Im Hinblick darauf, dass die Kammer dem Angeklagten einen über den Betrag von DM 160.000 hinausgehenden weiteren Schaden von DM 225.000 (UA S. 45) zur Last gelegt hat, konnte der Strafausspruch aber keinen Bestand haben.
4. Offensichtlich unbegründet ist die vom Angeklagten erhobene Sachrüge, soweit er im Fall II 3 wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ███ verurteilt worden ist.
5. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung im Fall 4 wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB).
Der Angeklagte hat gegenüber dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft im Rahmen eines Subventionsverfahrens auf Gewährung eines Investitionszuschusses den Kaufpreis für ein anzuschaffendes Flugzeug mit DM 5.387.542,40 angegeben, ohne dabei offenzulegen, dass von Verkäuferseite dem Angeklagten eine Provision in Höhe von DM 580.000 zugesagt worden war, die der █ KG als Mittel zufließen sollte (UA S. 38). Darüber hinaus hatte der Angeklagte verschwiegen, dass auf den Kaufpreis für dieses Flugzeug nachträglich ein Nachlass von DM 500.000 gewährt worden war. Dadurch erhöhte sich die Berechnungsgrundlage für die Subvention in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises um insgesamt DM 1.080.000.
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dem Angeklagten sei zwar von den Zeugen ███ und ████ die Angabe der Investitionssumme und der Finanzierung des Investitionsvorhabens, gegliedert in Eigen- und Fremdmittel, als subventionserheblich bezeichnet worden, es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für diese Bezeichnung i. S. v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB. Die gesetzliche Grundlage für die von den Zeugen ███ und ████ vorgenommene Bezeichnung der Angaben des Angeklagten als subventionserheblich i. S. v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB ergibt sich aus § 2 des zusammen mit dem Straftatbestand des Subventionsbetruges in Kraft getretenen Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037; BayObLG NJW 1982, 2202 m. N.), das auch im Saarland durch das Gesetz vom 20. Juni 1977 (ABL. S. 598) für anwendbar erklärt worden ist.
Unbehelflich ist der Einwand der Revision, die Kammer habe nicht berücksichtigt, dass der Zuschuss des Landes auf die Höhe von insgesamt DM 1 Million begrenzt war und dass – selbst wenn die Angaben zum Kaufpreis des Flugzeugs unvollständig oder falsch waren – der Forderungsbetrag von DM 1 Million zumindest annähernd durch die nicht berücksichtigten weiteren Investitionsvorhaben der Einrichtung eines Büros und eines Wartungsbetriebs erreicht worden wäre. Zwar setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, ob diese Vorhaben ebenfalls subventionsberechtigt hätten sein können; das berührt im vorliegenden Fall die Verurteilung jedoch nicht.
Die vom Angeklagten beantragte Subvention bezog sich allein auf die Bezuschussung des Flugzeugkaufes; die weiteren Angaben über die Einrichtung eines Büros und eines Wartungsbetriebes waren nicht Gegenstand dieses Subventionsverfahrens. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte nur hinsichtlich des geplanten Flugzeugankaufs den erforderlichen Finanzierungsplan vorgelegt hatte (UA S. 18).
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Strafkammer habe bei der Berechnung der subventionserheblichen Anschaffungskosten für das Flugzeug, dessen Kaufpreis mit US-Dollar 2.096.320 vereinbart gewesen sei, eingetretene Wechselkursänderungen nicht beachtet, die zu höheren subventionserheblichen Anschaffungskosten geführt hätten. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 21/22) erhielt der Angeklagte von Verkäuferseite einen weiteren Preisnachlass wegen der Wechselkursparitätsveränderung in Höhe von DM 85.276,51. Auch diesen nachträglichen Preisnachlass hätte der Angeklagte gegenüber der subventionsbewilligenden Stelle mitteilen müssen (§ 3 Abs. 1 Subventionsgesetz).
6. Abgesehen von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II 2 sind die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des Strafausspruches im Fall II 2 nötigt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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