Treffer
BGH Urteil

Einfuhrbegriff: Verbringen in Freihafen erfüllt Einfuhrtatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 877/82
Datum
22.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln haben Erfolg. Der BGH stellt klar, dass die Einfuhr bereits mit dem Verbringen der Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik – hierzu zählen auch Freihäfen und Zollfreigebiete – vollendet ist. Eine Verletzung zollrechtlicher Gestellungspflichten ist dafür nicht erforderlich. Mangels weiterer Feststellungen wurde der Schuldspruch geändert und der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; die Sache ist zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, sobald die Betäubungsmittel die Grenze des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland überschreiten; zu diesem Hoheitsgebiet gehören auch Freihäfen und sonstige Zollfreigebiete.

2

§ 2 Abs. 2 BtMG stellt klar, dass jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes dem Einfuhrtatbestand gleichsteht; ein darüberhinausgehendes Erfordernis (z. B. Verletzung zollrechtlicher Gestellungspflichten) ist für die Vollendung des Einfuhrtatbestands nicht erforderlich.

3

Für die Auslegung des Einfuhrbegriffs im BtMG ist nicht entscheidend, ob der Täter gegen zollrechtliche Gestellungspflichten verstoßen hat; entgegenstehende ältere Entscheidungen, die die Vollendung von einer solchen Verletzung abhängig machen, geben den Einfuhrbegriff des BtMG nicht vor.

4

Ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an einer fortdauernden, noch nicht beendeten Einfuhr als sukzessiver Mittäter oder Gehilfe beteiligt war, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Juli 1982

Leitsatz

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit dem Verbringen in einen Freihafen vollendet.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten auf dem pakistanischen Motorschiff ████████ als Seeleute beschäftigt, das am 1. April 1982 in den Freihafen ██████ einlief. Jeder der beiden Angeklagten war spätestens am 5. April 1982 im Besitz von je drei Platten Haschisch im Gewicht von 3 kg. „Woher sie das Haschisch hatten, ob sie es von █████ mitgebracht hatten, um es hier zu verkaufen“, konnte das Landgericht nicht klären. Es geht davon aus, dass sie es entsprechend ihrer unwiderlegten Einlassung „während der Liegezeit des Schiffes in ███████ unabhängig voneinander an Bord gefunden hatten“. Nach Absprache mit ihren Abnehmern wollten sie es „durch den Zoll bringen“, um es in █████████ zu verkaufen. Zu diesem Zweck versteckten sie die Haschischplatten unter ihrer Kleidung und begaben sich zur Zollgrenzstelle. Dort verneinten sie die Frage, ob sie etwas zu verzollen hätten. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung wurden die Haschisch-Platten gefunden.

2. Das Landgericht nimmt Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981) an, „weil jeder der Angeklagten sein Haschisch aus dem Freihafen in das deutsche Zollgebiet verbracht hat“ (UA S. 12). Diese Annahme geht, wie beide Revisionen mit Recht beanstanden, von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.

§ 2 Abs. 2 BtMG 1981 setzt die Begriffe der Einfuhr und der Ausfuhr als bekannt voraus und sagt nur, dass diesen Tatbestandsmerkmalen „jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht“. Damit sollte klargestellt werden, dass auch die Verbringung von Betäubungsmitteln aus der Deutschen Demokratischen Republik unter den Begriff der Einfuhr fällt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 8/3551 S. 27). Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich auch, dass der Einfuhrtatbestand erfüllt ist, wenn Betäubungsmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Betäubungsmittelgesetz gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebietes von Berlin (West). Zum Geltungsbereich gehören auch der Freihafen von Hamburg und die sonstigen Zollfreigebiete im Sinne von § 2 Abs. 3 ZollG, wie z. B. Helgoland. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Gebiete gegen das Hereinschaffen von Betäubungsmitteln weniger zu schützen als das Land hinter der Zollgrenze. Mit dem Verbringen des Haschisch in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland war die Tathandlung der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981 vollendet. Von einem gleichen Einfuhrbegriff ist der Senat schon unter der Geltung des alten Betäubungsmittelrechts in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1973 – 5 StR 203/73 – ausgegangen; dort hat er das Einfliegen von Betäubungsmitteln in das Inland als vollendete Einfuhr angesehen, obwohl der Angeklagte die Gepäckstücke mit dem Rauschgift auf dem Flughafen nicht in Empfang nahm, sondern sie unter Zollverschluss zur vorübergehenden Aufbewahrung in den █████████ Freihafen schaffen ließ.

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981 ist danach erfüllt, wenn eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geschafft wird. Die Vollendung tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet passiert.

Der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben allerdings die Auffassung vertreten, dass die Einfuhr erst vollendet sei, wenn der Täter das Betäubungsmittel nicht nur über die Grenze befördert, sondern auch seine Gestellungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 ZollG, 7 Abs. 1 Nr. 4 AZO verletzt hat (BGHSt 25, 137, 139, 140; BGH NStZ 1982, 291 = StV 1982, 367 = b. Holtz MDR 1982, 625). Diese Entscheidungen sind zum Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I 215) und zum Betäubungsmittelgesetz vom 10. Januar 1972 (BGBl. I 1) ergangen. Eine Vorlagepflicht nach § 136 Abs. 1 GVG besteht wegen der vom Senat vertretenen Auffassung schon deshalb nicht, weil § 2 Abs. 2 BtMG 1981 erstmals den Einfuhrbegriff gesetzlich verdeutlicht. Darauf hat der 2. Strafsenat ausdrücklich hingewiesen. In dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall hatte der Täter mit dem Rauschgift sowohl die Hoheits- als auch die Zollgrenze überschritten (a. a. O. S. 138). Diese Entscheidung beruht deshalb nicht auf der dort vertretenen Auffassung. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 21. Januar 1983 – 2 StR 698/82 – (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht ebenfalls nicht entgegen. Diese Entscheidung nimmt die Einfuhrlinie nicht zurück, sondern schiebt sie „über das deutsche Hoheitsgebiet hinaus“.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten als sukzessive Mittäter oder Gehilfen an einer zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln beteiligt haben, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus geändert. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwingt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel

Zitiert (2)

Zitiert von (3)