Treffer
BGH Urteil

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Grenzabfertigungszone Lüttich–deutsche Grenze

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 698/82
Datum
21.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von 1.011,5 g Haschisch verurteilt, nachdem deutsche Zollbeamte ihn auf der Zugstrecke zwischen Lüttich und der deutschen Grenze befragten und er die Mitführung verneinte. Der BGH bestätigte die Verurteilung und führte aus, dass das deutsch-belgische Grenzabfertigungsabkommen die Anwendung des BtMG in der betreffenden Zone begründet. Durchfuhr lag nicht vor, da die Ware dem Angeklagten im Geltungsbereich jederzeit verfügbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbringen von Betäubungsmitteln in eine aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen als Grenzabfertigungszone behandelte Strecke erfüllt den Einfuhrbegriff des BtMG.

2

Zwischenstaatliche Abkommen können den Geltungsbereich strafrechtlicher Schutzgesetze (hier BtMG) für Zwecke der Einfuhrkontrolle über das Hoheitsgebiet hinaus auf bezeichnete Grenzabfertigungszonen erstrecken.

3

Die unerlaubte Einfuhr ist vollendet, wenn derjenige, der zur Mitteilung/Anmeldung verpflichtet ist, auf berechtigte Nachfrage der Zollbehörde die Mitführung verneint und damit die Pflicht zur unverzüglichen Gestellung verletzt.

4

Durchfuhr nach § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG liegt nur vor, wenn die Ware dem Durchführer während des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung steht.

5

Bei der Strafzumessung ist auf das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG zu prüfen; die frühzeitige Mitteilung des Strafrahmens in den Urteilsgründen ist kein Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. Juni 1982

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Deutsch-Belgisches Grenzabfertigungsabkommen vom 15. Mai 1956 BtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter auf der Eisenbahnstrecke zwischen Lüttich und der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittel mit sich führt, die Frage der hierzu berechtigten deutschen Zollbeamten nach Zollgut jedoch verneint.

BGH, Urt. v. 21. Januar 1983 – 2 StR 698/82 – LG Aachen

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 698/82 in der Strafsache gegen den Koch Albert Bernard █████████████████, geboren am ██████ 1946 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983 in der Sitzung vom 21. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisner,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ████ als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der in Schweden wohnende Angeklagte erwarb im Februar 1982 in seinem Geburtsland Frankreich 1.011,5 g Haschisch, um es nach Schweden zu bringen und dort zum Teil selbst zu verbrauchen, zum Teil gewinnbringend zu veräußern. Auf der Eisenbahnfahrt von Paris nach Kopenhagen, bei der das Haschisch in seinem Gepäck versteckt war, wurde er auf der Kontrollstrecke zwischen Lüttich und Verviers von deutschen Zollbeamten gefragt, ob er anzumeldende Waren mit sich führe. Nachdem er diese Frage verneint hatte, wurde das Haschisch bei ihm gefunden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht wegen vollendeter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) verurteilt.

a) Der Begriff der „Einfuhr“ findet sich in zahlreichen Gesetzen, ohne überall dieselbe Bedeutung zu haben. Insbesondere meinen, wie die umfassenden Übersichten von Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl. Rdn. 2 und 3 zu § 372 AO, und Eggers ZfZ 1972, 36 ff zeigen, nicht alle Gesetze dieselbe Grenze, über die eine Ware gebracht werden muss, um eingeführt zu sein (vgl. BayObLGSt 1970, 78, 79/80). Die Hoheitsgrenze des Staatsgebiets kommt dabei ebenso in Betracht wie etwa die damit nicht notwendig zusammenfallende Grenze des Zollgebiets (vgl. § 2 ZollG) oder des Wirtschaftsgebiets (vgl. § 4 AWG). Auch das Reichsgericht lässt mit seiner mehrfach gebrauchten Definition, „Einfuhr“ bedeute, Sachen „von außerhalb über die Grenze nach innen bringen“ (RGSt 21, 60; 52, 26), letztlich offen, über welche Banngrenze die Ware gebracht werden muss, damit sie als in das Inland eingeführt gelten kann. Dies alles hat zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, wie bei einem Gesetz nach seinem Sinn und Zweck der Einfuhrbegriff zu verstehen ist (so zutreffend Hübner aaO AO § 372 Rdn. 4).

b) Das hier anzuwendende Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) enthält keine Definition der Einfuhr. Die in § 2 Nr. 5 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 8/3551) enthaltene Fassung, Einfuhr sei „das Verbringen eines Betäubungsmittels in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“, ist nicht Gesetz geworden. Soweit in § 2 Abs. 2 BtMG der Einfuhr „jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ gleichgestellt wird und in § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG die Voraussetzungen der Durchfuhr „durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ bezeichnet werden, können hieraus allein endgültige Schlüsse auf den Geltungsbereich als solchen nicht gezogen werden. Dieser bestimmt sich vielmehr außer nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch nach dem Inhalt – durch Gesetz innerstaatliches Recht gewordener – zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und angrenzenden Staaten getroffen sind, und die mit der Erweiterung des Zollgebiets der Bundesrepublik (§ 2 Abs. 7 ZollG) auch den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, jedenfalls was die Einfuhr von Betäubungsmitteln anbelangt, über das deutsche Hoheitsgebiet hinaus erweitert haben.

Ein solches „Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze“ haben die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Belgien am 15. Mai 1956 unterzeichnet (BGBl. 1958 II S. 191); der Bundestag hat ihm durch Gesetz vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 190) zugestimmt. Nach Art. 4 des Abkommens gelten die die Grenzabfertigung betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gemäß den Bestimmungen des Abkommens, wie sie in der Gemeinde gelten, die von dessen Regierung zu diesem Zweck bezeichnet wird. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, die im Gebietsstaat begangen werden, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen.

Art. 2 Nr. 1 des Abkommens bezeichnet die „Grenzabfertigung“ als die Durchführung aller Maßnahmen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Staaten auf Personen, Gepäckstücke, Waren, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte beim Grenzübergang in der einen oder anderen Richtung anzuwenden sind. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass es Aufgabe der Zollbeamten ist, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ZollG).

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Regierung des Königreichs Belgien durch Verbalnote vom 22. März 1962 unter Bezugnahme auf Art. 4 Satz 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956 mitgeteilt, dass die die Grenzabfertigung betreffenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Zone für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen dem Bahnhof Lüttich und der gemeinsamen Grenze wie in der Gemeinde Aachen gelten (Bekanntmachung vom 10. Mai 1962 in Ausführung des Artikels 4 des Abkommens vom 15. Mai 1956, BGBl. 1962 II S. 820).

Dass es nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verboten ist, Betäubungsmittel über die Hoheitsgrenze des Staates zu bringen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Da der Einführende aber nach Art. 4 des oben genannten Abkommens in Verbindung mit der Ausführungsbestimmung im Sinne der Bekanntmachung vom 10. Mai 1962 in der Zone zwischen Lüttich und der deutschen Staatsgrenze so behandelt wird, wie wenn er die deutsche Staatsgrenze bereits überschritten hätte und sich auf dem Gebiet der Gemeinde Aachen befände, sind auf ihn § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ohne Einschränkung anwendbar. Die „Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art. 4 des Abkommens sind nach dessen Sinn und Zweck nicht auf Gesetze und Verordnungen außerhalb des Strafrechts beschränkt. Sonst hätte die in Art. 9 Abs. 1 des Abkommens geregelte Befugnis der Behörden des Nachbarstaates, Verhaftungen und Beschlagnahmen im Gebietsstaat vorzunehmen, keinen Sinn (ebenso OLG Oldenburg MDR 1974, 329; Hübner aaO Rdn. 9 ff zu § 372 AO; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. 1978 Rdn. 17 zu § 372 AO; Körner BtMG § 29 Rdn. 94; Joachimski BtMG 2. Aufl. § 3 Anm. 6; Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, 1982 § 2 ZollG Rdn. 16; im Ergebnis ähnlich BayObLGSt 1970, 78; vgl. auch Tröndle in LK, 10. Aufl. Rdn. 58 vor § 3 StGB; Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl. Rdn. 31 vor § 3 bis 7; a.A. OLG Köln, NStZ 1982, 122; Schwarz/Kohlmann, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. Rdn. 9 zu § 372 AO; Wockenfoth, Zollgesetz, § 2 Rdn. 14).

Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch den vom Gesetzgeber vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung der Einfuhrverbote gerecht. Da nach der Zugabfertigung keine Zollprüfung mehr stattfindet, könnten die Zollbehörden ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn nicht das Einfuhrverbot bereits bei der vorgeschobenen Grenzabfertigung zu beachten wäre.

c) Wie aus diesen Ausführungen folgt, hat sich der Angeklagte der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, als er die Frage der hierzu berechtigten deutschen Zollbeamten nach mitgeführter Ware verneinte und damit die Pflicht zu unverzüglicher Gestellung des Haschischs verletzte (vgl. BGHSt 25, 137, 139, 140; BGH, Urteil vom 21. April 1982 – 2 StR 620/81 –).

Mit Recht verneint das Landgericht (versuchte) Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Ware dem Durchführenden während des Verbringens durch den Geltungsbereich des Gesetzes zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG; vgl. BGH NJW 1974, 429). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen – in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 6 Nr. 5 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere sind die Strafzumessungserwägungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, und dies mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Dass sie in den Urteilsgründen schon vor den Ausführungen zum minder schweren Fall den angewendeten Strafrahmen mitteilt und damit das Ergebnis ihrer Wertung vorwegnimmt, ist kein Rechtsfehler.

MeisnerMoslMaier
MüllerNiemöller
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