Revision verworfen – Einziehung des Lieferwagens bei Steuerhinterziehung durch Ehemann gerechtfertigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung einer Sache, die einem Dritten gehört, kann nach §§ 401, 414 RAbgO gerechtfertigt sein, wenn der Täter die Sache im Rahmen seiner Stellung als steuerrechtlicher Vertreter des Eigentümers zur Begehung der Steuerhinterziehung benutzt.
Ein Ehegatte ist nach § 194 RAbgO steuerrechtlicher Vertreter der Ehefrau, soweit er kraft Gesetzes ihr Vermögen verwaltet; die Verwaltung kraft ehelichen Güterrechts rechtfertigt unter den Voraussetzungen der Sacheinziehung eine Belastung des dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögens.
Für die Einziehung eines nicht tätereigenen Gegenstands genügt als Rechtfertigungsgrund im Einzelfall auch eine nur leichte Fahrlässigkeit des Eigentümers, sofern dies mit dem Zweck der Vorschriften und dem Schuldgedanken vereinbar ist.
Eine Revisionsschrift, die irrtümlich an die Staatsanwaltschaft gerichtet und in einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle am letzten Tag der Frist abgegeben wird, ist jedenfalls dann bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn der Annahmestellenbeamte noch am selben Tag entscheidet, sie unmittelbar an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzuleiten.
Bei mehreren zugleich verwirklichten Haupttaten ist in der Urteilsformel klarzustellen, dass je eine Beihilfe zu jeder Haupttat vorliegt; die einzelnen Beihilfehandlungen und Haupttaten können rechtlich miteinander zusammenfallen (§ 73 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den erwerbslosen Kraftfahrer Herbert ███ aus ██████████████, dort geboren ██████████████, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Borker, Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Senat hat nachträglich folgenden weiteren Rechtssatz beschlossen:
Nach §§ 401, 414 RAbgO ist die Einziehung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Kraftwagens gerechtfertigt, den der Ehemann als Transportmittel bei einer Steuerhinterziehung benutzt hat; denn der Ehemann ist als Verwalter des eingebrachten Guts steuerrechtlicher Vertreter der Ehefrau im Sinne der §§ 104, 416 Abs. 1 RAbgO (Fortbildung von BGHSt 2, 320).
Richtet der Angeklagte die Revisionseinlegungsschrift an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und gibt er sie in einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft am letzten Tage der Frist ab, so ist das Schriftstück jedenfalls dann rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, wenn der Beamte der Briefannahmestelle sich noch an diesem Tage entscheidet, es unmittelbar an die Geschäftsstelle des Landgerichts weiterzuleiten.
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1952 wird verworfen; das Urteil wird jedoch, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen gemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen nach Artikel 1 Nr. 2a und Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 verurteilt ist.
Die Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ██████ beförderte im September und Oktober 1950 mit einem „Tempo“-Lieferwagen fünf- oder sechsmal unversteuerte und unverzollte Waren (Kaffee und amerikanische Zigaretten) für den Schmuggler Ljubisa gegen Entgelt aus dem sowjetischen Sektor Berlins nach ██████████████████████. Dabei wirkte der rechtskräftig abgeurteilte frühere Mitangeklagte █████████ mit.
Der Angeklagte █████████ war „wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Verbindung mit fortgesetzter gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Zollhinterziehung in Verbindung mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Artikel 1 Ziff. 2a und Artikel 8 der Verordnung vom 15. Juli 1950“ zu fünf Monaten Gefängnis, 300 DM-West Geldstrafe und als Gesamtschuldner mit ███████ zu 3500 DM-West Wertersatzstrafe verurteilt worden. Für je 50 DM der Wertersatzstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Gefängnis festgesetzt worden. Der bei dem Angeklagten ██████ beschlagnahmte „Tempo“-Lieferwagen ist eingezogen worden.
I. Die Revisionsschrift des Angeklagten ████ gegen das am 10. Januar 1952 verkündete Urteil ist am 17. Januar 1952 zwischen 12 und 14 Uhr bei der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit und am 19. Januar 1952 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen.
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig, d. h. bei dem Landgericht innerhalb einer Woche seit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO), eingelegt worden. Die Beamten der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit nehmen bestimmungsgemäß die Post für das Landgericht Berlin und für die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht entgegen. Der Angeklagte hatte seine Revisionsschrift allerdings unrichtig an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht statt an das Landgericht gerichtet. Ob sie gleichwohl bei diesem Gericht schon mit ihrem Eintreffen in der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden eingegangen ist (so OLG Bremen NJW 1950, 395), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Beamte der Annahmestelle gab sie unmittelbar an das Landgericht weiter. Dies geht daraus hervor, dass sie weder einen Eingangsstempel noch eine Abgabeverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern als weitere Eingangsvermerke nur die des Landgerichts vom 19. Januar 1952 trägt. Sie ist bei dieser Art der Behandlung jedenfalls in dem Augenblick bei dem Landgericht eingegangen, in dem der Beamte der Annahmestelle sich entschloss, so zu verfahren, nachdem er den Fehler des Angeklagten bemerkt hatte; denn dadurch nahm er das Schriftstück im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben nunmehr für das Landgericht in Besitz. Dass dies noch am Tage der Ablieferung, dem letzten der Frist, geschehen ist, ist anzunehmen, weil die Annahmestelle die Revisionsschrift schon zwischen 12 und 14 Uhr, also mindestens zwei Stunden vor dem regelmäßigen Dienstschluss erhalten hatte. Der Fall liegt anders als der vom 1. Zivilsenat durch Beschluss vom 9. November 1950 (NJW 1951, 71) entschiedene. Auch dort trug die Rechtsmittelschrift eine unrichtige Anschrift (Landgericht statt Oberlandesgericht); sie war aber am letzten Tage der Frist erst nach Dienstschluss in den für beide Gerichte gemeinschaftlichen Nachtbriefkasten geworfen worden, konnte also nicht mehr innerhalb der Frist von einem Beamten für das zuständige Oberlandesgericht entgegengenommen werden.
II. Die in der Folgezeit auch ordnungsgemäß nach §§ 344, 345 StPO gerechtfertigte Revision ist jedoch unbegründet.
1.) Soweit ihre Ausführungen sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401b Abs. 1 RAbgO richten, greifen sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an, die rechtlich einwandfrei getroffen sind und zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit ausreichen.
2.) Auch die Auffassung der Revision, Ersatzfreiheitsstrafen dürften nicht für solche Wertersatzstrafen verhängt werden, für die eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe, ist offensichtlich unrichtig (vgl. RGSt 68, 37; RG HRR 1939 Nr. 1292; BayObLG JW 1933, 342).
3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum des Landgerichts ergeben. Die Urteilsformel musste jedoch im Interesse der Klarheit berichtigt werden; denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftliche fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen nach Artikel 1 Nr. 2a und Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 begangen. Die stattdessen vom Landgericht gewählte Fassung der Urteilsformel ist ungenau. Sie erweckt den Anschein, als handele es sich um eine Beihilfe zu den mehreren in Tateinheit verübten Haupttaten. Es liegt aber je eine Beihilfe zu jeder dieser drei Haupttaten vor, und die Beihilfehandlungen treffen miteinander ebenso wie die Haupttaten unter sich rechtlich zusammen (§ 73 StGB).
4.) Das Landgericht hat die Einziehung des „Tempo“-Lieferwagens nach §§ 401 Abs. 1, 414 RAbgO angeordnet, obwohl es die nicht näher belegte Angabe des Angeklagten ██, der Wagen gehöre seiner Ehefrau, als richtig unterstellt. Es führt aus, die Einziehung enthalte trotzdem keine grobe Unbilligkeit, denn die Ehefrau des Fahrzeugbesitzers sei kein unbeteiligter Dritter, weil Eheleute im Allgemeinen als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen seien.
Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend, zumal es höchst zweifelhaft erscheine, ob man Eheleute allgemein als wirtschaftliche Einheit auffassen könne.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie liegt im Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob die maßgebenden Rechtsgrundsätze eingehalten worden sind. Nach ihnen setzt die Einziehung einer Sache, die keinem Täter oder Teilnehmer, sondern einem Dritten gehört, im Falle der §§ 401, 414 RAbgO einen Grund voraus, der sich aus dem Zweck dieser Bestimmungen, den Schmuggel wirksam zu bekämpfen, rechtfertigt und dem das Strafrecht beherrschenden Schuldgedanken gerecht wird. Er kann z. B. in einer auch nur leichten Fahrlässigkeit des Eigentümers bestehen (vgl. BGHSt 1, 352; 2, 328). Er kann ferner darin gefunden werden, dass der Täter die Tat im Rahmen seiner Obliegenheiten als steuerrechtlicher Vertreter des Eigentümers im Sinne der §§ 103 bis 107 RAbgO begangen hat (vgl. BGHSt 2, 320). So liegt es hier.
Wie sich aus § 194 RAbgO ergibt, ist der Ehemann steuerrechtlicher Vertreter der Ehefrau, soweit er kraft Gesetzes ihr Vermögen verwaltet. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte, ein erwerbsloser Kraftfahrer, etwa mit seiner Ehefrau Gütertrennung vor Gericht oder vor einem Notar vereinbart hatte (vgl. §§ 1432, 1434, 1436 BGB). Die gegenteilige Annahme des Landgerichts geht vielmehr daraus hervor, dass es seine Auffassung, Eheleute seien im Allgemeinen als eine wirtschaftliche Einheit anzugehen, auch auf den Angeklagten und seine Ehefrau anwendet. Darin liegt die Feststellung, dass beide zur Tatzeit nicht in Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstande der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am Frauengut lebten (vgl. §§ 1363 ff. BGB). Das Urteil gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der „Tempo“-Lieferwagen etwa zum Vorbehaltsgut der Ehefrau gehörte (vgl. §§ 1365–1371 BGB). Die Revision erhebt in beiden Richtungen keine bestimmten und näher ausgeführten Angriffe. Der Angeklagte besaß, verwaltete und nutzte den Lieferwagen also kraft ehelichen Güterrechts (vgl. §§ 1373, 1374, 1383 BGB). Er missbrauchte ihn dabei als Beförderungsmittel für Schmuggelwaren (vgl. §§ 401 Abs. 1, 414 RAbgO). Die Einziehung des Fahrzeugs war daher, obwohl es nach der Unterstellung des Landgerichts der Ehefrau gehörte, nach den für das Ermessen des Tatrichters maßgebenden Rechtsgrundsätzen zulässig. Mit ihnen stimmt die Begründung des Landgerichts sinngemäß im Wesentlichen überein. Seine Entscheidung verletzt daher das Recht nicht.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Geier | Borker | Dr. | ||||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 768/52 · 10.11.1953Revision wegen WiStG-Preisverstößen und Irrtumsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 116/54 · 28.05.1954BGH: Schmuggelkaffee – Abgabenhinterziehung bis „Ware zur Ruhe gekommen“; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 5 StR 211/53 · 14.07.1953Revision wegen Hehlerei: Aufhebung mangels tragfähiger Feststellungen (§259 StGB)