BGH: Schmuggelkaffee – Abgabenhinterziehung bis „Ware zur Ruhe gekommen“; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 116/54
- Datum
- 28.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abgabenhinterziehung ist zwar mit dem abgabenbegründenden Vorgang rechtlich vollendet, tatsächlich beendet ist sie aber erst, wenn die Ware an ihrem endgültigen Bestimmungsort angekommen und in Sicherheit gebracht („zur Ruhe gekommen“) ist.
Die Einlagerung von Schmuggelware diesseits der Grenze bringt die Ware regelmäßig noch nicht zur Ruhe, wenn sie nur der Zwischenlagerung und dem alsbaldigen Absatz dient; der erste Erwerb zum Zweck der Weiterveräußerung kann daher noch als Fortsetzung der Hinterziehung zu werten sein.
Die Abgrenzung zwischen fortgesetzter Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei hängt maßgeblich davon ab, ob der Erwerb noch in die fortdauernde Hinterziehung eingebunden ist; dies ist Tatfrage anhand der Umstände des Lagerungs- und Absatzgeschehens.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe anhand eines erzielten Gewinns muss die Berechnungsgrundlage die tatsächlich veräußerte Menge berücksichtigen; eine Gewinnberechnung nach der gesamten Einkaufsmenge ohne Berücksichtigung eines mengenmindernden Schwundes ist fehlerhaft.
Wird der Strafausspruch auf eine unzutreffende Gewinnermittlung gestützt, kann dies die gesamte Strafzumessung einschließlich Nebenfolgen (Einziehung/Wertersatz) erfassen und zur Aufhebung dieses Teils des Urteils führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf S. ███, geboren am ███ 1900 in ███, aus ██████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Dezember 1952 im Strafausspruch einschließlich der Einziehung und des Ausspruchs über den Wertersatz mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, teilweise begangen in bandenmäßiger Form, teilweise in Tateinheit mit Devisenvergehen und Wirtschaftsvergehen, zu fünfzehn Monaten Gefängnis, 100.000 DM Geldstrafe und 412.222,50 DM Wertersatzstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Rüge ist teilweise begründet.
I. Die fortgesetzte Abgabenhinterziehung
1. Fall ██
Der Angeklagte bezog in dreizehn Einzellieferungen von Harz bis Köln 1950 insgesamt 22.030 kg unverzollten Rohkaffee von belgischen Schmugglern durch Vermittlung des Mittäters RO—. Er lagerte den Kaffee ein, röstete ihn und veräußerte ihn alsdann.
Die Revision beanstandet die Feststellungen bezüglich der Menge des erworbenen Kaffees und rügt insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, das Landgericht hätte der Aussage des Mittäters █████████ nicht folgen dürfen, sondern den gegen die Glaubwürdigkeit des ██ ███████████ erhobenen Bedenken nachgehen müssen. BC habe möglicherweise den Angeklagten mit Lieferungen an andere Käufer belastet und dafür Schweigegelder erhalten. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen BC auseinandergesetzt, der eine lange vor dem Verfahren gefertigte Aufstellung über seine Lieferungen vorgelegt hatte. Die Kammer hat sich mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, ███ belaste ihn bewusst unwahr mit anderen Lieferungen. Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und ausgeführt, in dieser Richtung sei „nicht das geringste“ festgestellt. Der Mitangeklagte ███████████ zwar erklärte, er kenne einen anderen Kaffeeröster, der dem Zeugen BC Schweigegelder gegeben habe, doch hat die Verteidigung ausdrücklich davon abgesehen, den ihr bekannten Namen anzugeben. Die Sachlage drängte nicht zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen durch Vernehmung der Zollbeamten oder der Freundin des ███ █████ über derartige Zahlungen; denn Schweigegelder brauchen keine Bestechungsgelder für eine falsche Belastung zu sein. Die Feststellung der Belieferung auch anderer Personen durch ███████████ spricht nicht für die Annahme, ██ ████ habe den Angeklagten zu stark belastet.
Die Revision meint, das Landgericht habe Erfahrungssätze mit der Feststellung verletzt, der Kaffee sei bei dem Angeklagten auch geröstet worden. Das Rösten derartiger Kaffeemengen in dieser Zeit war technisch nicht unmöglich; denn die Revision gibt selbst zu, dass der Kaffee im Betrieb des Angeklagten geröstet werden konnte, wenn in den drei Monaten „Tag und Nacht“ geröstet worden wäre. Die Strafkammer hat weder festgestellt, dass der Angeklagte den Kaffee in der Lieferzeit von drei Monaten verarbeitet, noch dass er nur tagsüber geröstet habe. Erfahrungssätze sind demnach durch die Feststellungen des Urteils nicht verletzt.
Die Verurteilung wegen Zollhinterziehung lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung sind fehlerfrei festgestellt.
2. Fall ██
Hier handelte es sich um unverzollten Kaffee aus einem bayerischen DP-Lager. Der Lieferant Roman lieferte an WC—. Dieser lagerte den Kaffee in einem von ihm gemieteten Lagerraum bei WiCDein. Von hier erwarb der Angeklagte im Jahre 1949 mindestens 1.200 kg Rohkaffee, den er röstete und dann veräußerte.
Beim Verbringen aus dem DP-Lager entstand eine Zollschuld, die hinterzogen ist (BGHSt 5, 53). Die Annahme der Strafkammer, auch hier seien durch den Angeklagten der Zoll und die Kaffeesteuer hinterzogen, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn es lag noch Abgabenhinterziehung und nicht nur Abgabenhehlerei vor. Die Abgabenhinterziehung ist sonst mit der Grenzüberschreitung, hier mit der Lieferung aus dem DP-Lager rechtlich vollendet. Sie ist aber erst dann tatsächlich beendet, wenn die Ware zur Ruhe gekommen ist. Das ist sie nach der Rechtsprechung erst, wenn sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort angekommen und in Sicherheit gebracht ist (RGSt 67, 356; 74, 161; BGHSt 3, 41; 4, 36). Die Einlagerung durch den ersten Abnehmer diesseits der Grenze bringt die Schmuggelware nicht stets zur Ruhe; denn damit ist sie noch nicht ungefährdet und nicht in Sicherheit. Die erstmalige Entladung beendet nur die Schmuggelfahrt und den gefährlichsten Teil des Unternehmens. Ziel der Schmuggler ist nicht die Einlagerung, sondern der Absatz der Ware. Zur bestimmungsgemäßen Erledigung des Schmuggels gehört demnach noch der erste Absatz. In der Rechtsprechung ist deshalb mit Recht anerkannt, dass die Einlagerung des Schmuggelguts diesseits der Grenze die Ware noch nicht zur Ruhe bringt und dass auch der erste Erwerb diesseits der Grenze regelmäßig noch Fortsetzung der Hinterziehung ist, insbesondere wenn dieser Erwerber die Sache weiterveräußern will. Erst wer von diesem Erstabnehmer weitererwirbt, ist nicht mehr an der Einfuhr und Hinterziehung beteiligt (RGSt 51, 400; 52, 233; 54, 251; 55, 138; 69, 193).
Hier war ██████ erster Empfänger und Verwahrer nach Entstehung der Zollschuld. Er wollte aber die Ware weiterveräußern und hatte sie in einer Waschküche eingelagert, die erkennbar nur ein vorübergehender Lagerungsort für Kaffee sein konnte. Der Angeklagte brachte die Ware auf sein Lager, röstete den Kaffee und setzte ihn weiter in seinem Großhandelsbetrieb ab. Es ist Tatfrage, ob in solchen Fällen die Ware erst in der Rösterei und auf dem Lager des Großhändlers zur Ruhe kommt und ob █████████ als bloßer Lagerhalter und Vermittler war. Jedenfalls durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler hier noch den Erwerb durch den Angeklagten als Fortsetzung der Hinterziehung werten.
3. Fall ███
Der Kaufmann ██████████████ aus Ost-Berlin veräußerte unverzollten Kaffee. Er verschickte ihn in Einzelpaketen an Bekannte und Verwandte in Köln, ließ ihn von seiner Ehefrau abholen und auf ein Lager bringen. Hiervon erwarb der Angeklagte in der Zeit von November 1949 bis April 1950 10.000 kg Rohkaffee, den er röstete und in seinem Betrieb veräußerte.
Die Strafkammer begründet hier ihre Annahme, der Angeklagte sei an der Hinterziehung beteiligt und nicht nur einer Abgabenhehlerei schuldig, mit einer Gestellungspflicht des Angeklagten aus dem Kaffeesteuergesetz (Ges. MilReg Nr. 64, VOBl. BZ 1948, 174). Das ist unrichtig; denn das Gesetz enthält keine besondere Gestellungspflicht. Die Gestellungspflicht oblag nach § 13 ZollG dem Mittäter ████, der erstmals über den Kaffee ordnungswidrig verfügt hatte. Die Annahme einer Hinterziehung enthält aus den im Falle WO erörterten Gründen keinen Rechtsfehler. Denn die Einlagerung in Köln brachte die Ware nicht an ihren endgültigen Bestimmungsort, sondern diente nur der Sammlung und besseren Verwertung. Damit war die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen.
4. Fall
Der Angeklagte erwarb im Juni 1950 von UL_____) 297 kg unverzollten Rohkaffee, der aus Belgien eingeschmuggelt war. UL_____) hatte ihn auf dem Lager seiner Mutter eingelagert, die von den Taten ihres Sohnes nichts wusste. Die Annahme einer Hinterziehung durch den Angeklagten ist nicht zu beanstanden, da ███████ den Kaffee vor seiner Mutter verheimlichte und ihn schnell aus dem Lager seiner Mutter zwecks Absatzes weiterschaffen musste. In einem Falle ist der Kaffee schon am nächsten Tage nach der Ankunft vom Angeklagten abgeholt worden. Die Strafkammer sieht die █████████ des ████████ deshalb nur als eine vermittelnde an. Dann lässt auch hier die Wertung der Tat als Abgabenhinterziehung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes sind unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass es sich um Schmuggelkaffee handelte. Die Revision greift hier unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Es ist unerheblich, ob die von ihm gezogene Folgerung zwingend ist. Die Folgerung der Strafkammer war aus den Beweisanzeichen jedenfalls möglich und enthält dann keinen Denk- oder Rechtsfehler.
5. Fall ███
Der Angeklagte erwarb im Herbst 1951 in drei Lieferungen von dem Belgier ██████████ 219 kg geschmuggelten Rohkaffee. Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels enthält keinen Rechtsfehler.
II. Devisenvergehen
Die Verurteilung wegen Devisenvergehens, begangen durch Zahlung von deutschem Geld an Devisenausländer ohne Genehmigung in den Fällen BC und ████████ (Ges. Nr. 53 MilReg – VOBl. BZ 1949, 520 ff. – Art. I Nr. 1d, h, Nr. 2; Art. VII), lässt nach den Feststellungen des Urteils keine Bedenken erkennen.
III. Wirtschaftsvergehen
Der Angeklagte hat die Ankäufe des Schmuggelkaffees nicht verbucht, sich keine Rechnungen erteilen lassen und beim Weiterverkauf keine Rechnungen gegeben. Darin hat die Strafkammer eine Wirtschaftsstraftat nach §§ 21, 22 WiStG erblickt. Die Wertung der Tat als Wirtschaftsstraftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit (§ 6 WiStG) ist damit begründet, dass der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten eine Einstellung bekundet habe, die die staatliche Wirtschaftsordnung missachte, weil sein Handeln als besonders verantwortungslos anzusehen sei. Das genügt.
IV. Die Strafzumessung
Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen weist die Strafkammer darauf hin, dass die heutige Finanzlage der Bundesrepublik eine gewissenhafte Achtung der Abgabengesetze erfordere, und dass sich niemand durch Steuerunehrlichkeit Sondervorteile auf Kosten der Allgemeinheit verschaffen dürfe. Das sind Umstände, die zur Aufstellung des Tatbestandes und des Strafrahmens überhaupt geführt haben; sie dürfen nicht nochmals strafschärfend verwertet werden. Aber die Strafkammer hat erkennbar diese Bemerkung nur als Einleitung gebracht und sie bei der Einzelbemessung der Strafen nicht verwertet, da dieser Abschnitt damit schließt, dass deshalb derjenige strenge Bestrafung verdiene, der ohne Not aus Eigennutz gegen die Abgabenbestimmungen verstoße. Das ist fehlerfrei.
Die Revision beanstandet die Berechnungsgrundlage der Geldstrafe. Die Strafkammer geht bei Bemessung der Geldstrafe von dem Gewinn des Angeklagten aus und errechnet ihn nach den gesamten Einkäufen. Das ist unrichtig, weil er nur nach der verbliebenen verkauften Menge, also unter Berücksichtigung des Röstschwundes zu errechnen war. Die der Geldstrafe zugrunde liegende Berechnung ist also fehlerhaft, so dass der Strafausspruch insoweit aufzuheben ist.
Bei der Geldstrafe hat die Strafkammer ferner berücksichtigt, dass die mithaftende Firma, deren Inhaberin die Ehefrau des Angeklagten ist, diese Strafe ohne Schwierigkeiten bezahlen könne, da sie gegen die Finanzverwaltung einen Anspruch auf Erstattung von Besatzungsschäden in Höhe von rund 250.000 DM habe. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unerheblich. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vollen Anteil am Nutzen des Geschäfts seiner Ehefrau hat. Dann durfte die Vermögenslage des Geschäfts bei Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe berücksichtigt werden.
Da der Umfang des fehlerhaft errechneten Gewinns auch für die Feststellung der Freiheitsstrafe von Bedeutung gewesen sein kann, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben einschließlich der Einziehung und des Ausspruchs über den Wertersatz. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die etwaige Einziehung der Kraftwagen der Ehefrau des Angeklagten eingehender zu begründen haben, da bisher ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt ist (vgl. BGHSt 1, 351, 2; 5 StR 8/53 vom 2. Juli 1953).
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lässt das Urteil nicht erkennen.
| Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |