Revision wegen Hehlerei: Aufhebung mangels tragfähiger Feststellungen (§259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/53
- Datum
- 14.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermutungstatbestand des § 259 StGB ist nur erfüllt, wenn die Umstände so beschaffen sind, dass sie den Täter zwingend zu der Annahme veranlassen mussten, die Sache sei durch eine strafbare Handlung erlangt worden.
Die bloße Angabe eines niedrigen Verkaufspreises oder eines ungewöhnlichen Verkaufszeitpunkts reicht als Indiz für Hehlerei nicht aus, wenn Umstände vorliegen, die einen sonst erklärlichen Grund für das Verhalten (z. B. Spielschulden, rasche Geldnötigkeit des Veräußerers) nahelegen.
Die Höhe des vom Zwischenhändler erzielten Gewinns begründet nur dann einen Verdacht, wenn der Veräußerer dem Vermittler vor Übergabe der Sache eine auffallend hohe Gewinnbeteiligung zugesagt hat; prozentual hoher Anteil bei geringem Erlös ist nicht automatisch auffällig.
Geht eine an die Staatsanwaltschaft adressierte Rechtsmittelschrift bei einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle ein, die sie für das Gericht entgegennimmt oder unverzüglich an das Gericht weiterleitet, gilt sie als bei dem Gericht eingegangen (Eingangszeitpunkt maßgeblich für Fristwahrung).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Angestellte Gonda W. ██ ████████████ ██████████ aus ████, dort geboren am █████ 1918, - Sachbezeichnung: ██████████ - wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
I. Die Angeklagte K. ist wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu einer Geldstrafe von 100,- DM-West verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
II. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision. Das Rechtsmittel ist am 24.12.1952 bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit eingegangen. Das Urteil ist am 18.12.1952 verkündet worden. Der Eingang bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit ist also innerhalb der Wochenfrist erfolgt. Allerdings war das Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese falsche Adressierung an sich zur Folge haben würde, dass nicht der Tag des Eingangs bei der Briefannahmestelle, sondern erst der bei der Strafkammer maßgebend wäre. Denn im vorliegenden Fall hat die Briefannahmestelle ersichtlich trotz der falschen Anschrift das Schreiben nicht für die Staatsanwaltschaft, sondern für die Strafkammer entgegengenommen. Das ergibt sich aus einem auf dem Briefumschlag befindlichen Rotstiftvermerk „Sofort 3. Strafkammer“. Nimmt aber eine gemeinschaftliche Briefannahmestelle eine Rechtsmittelschrift, die an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist, für das Gericht in Empfang, so ist die Rechtsmittelschrift in dem Augenblick bei Gericht eingegangen, wo sie bei der Briefannahmestelle eingeht (vgl. BGH 5 StR 8/53 vom 2.7.1953).
III. Die Strafkammer hat nur folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Abend des 31. Dezember 1951 kurz vor Mitternacht nahm die Angeklagte ██ von dem in der gleichen Sache rechtskräftig verurteilten █████████ eine neuwertige Damenarmbanduhr zum Verkauf an. █████████ hatte diese Uhr am 29. Dezember 1951 durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt. Die Angeklagte verkaufte die Uhr sogleich in einem nahegelegenen Restaurant an einen Kellner und erhielt dafür 20,- DM-West. Von diesem Geld händigte sie dem ████ 15,- DM aus und behielt den Rest für sich.
Die Strafkammer sieht die Einlassung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, dass die Uhr aus einer strafbaren Handlung herrühre, nicht für widerlegt an. Sie verurteilt aber die Angeklagte, weil diese den Umständen nach habe annehmen müssen, dass die Uhr mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Zur Begründung hierfür führt das Urteil folgendes aus:
„Die ██████████ █████ ████ ihren eigenen Angaben, dass ██ schon längere Zeit in schlechten ███████████████████████ lebte und in Spielklubs verkehrte. Weiterhin wurde die Uhr zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis und kurz vor Mitternacht, also zu ungewöhnlicher Stunde, angeboten. Schließlich hatte die Angeklagte auch mit 25 einen unverhältnismäßig hohen Gewinn aus dem Erlös.“
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verurteilung zu tragen. Der Vermutungstatbestand des § 259 StGB, aus dem die Verurteilung erfolgt ist, ist nur dann erfüllt, wenn die Umstände derart waren, dass sie den Angeklagten zu der Annahme drängen mussten, die Sache sei durch eine strafbare Handlung erlangt. Derartige Umstände sind hier nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer sieht u. a. als solchen Umstand an, dass die Uhr zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis und kurz vor Mitternacht, also zu ungewöhnlicher Stunde, angeboten wurde. Zugleich stellt sie aber fest, dass die Angeklagte wusste, dass sich der Täter in schlechten Vermögensverhältnissen befand und in Spielklubs verkehrte. Gerade diese beiden Tatsachen ließen es erklärlich erscheinen, dass █████████ die Uhr sehr plötzlich und zu ungewöhnlicher Zeit verkaufen musste, da Spielschulden in der Regel sofort bezahlt werden müssen.
Hatte es sich aber um eine Spielschuld gehandelt, die ████ bezahlen musste, so wäre auch damit ein verhältnismäßig niedriger Preis ohne weiteres erklärbar gewesen. Im Übrigen stellt aber das Urteil gar nicht fest, welchen Neuwert die Uhr hatte, so dass sich das Revisionsgericht kein Bild darüber machen kann, inwieweit der Preis verhältnismäßig niedrig war. Zu Unrecht meint die Strafkammer, dass der verhältnismäßig hohe Gewinn, den die Angeklagte aus dem Erlös gezogen habe, ein Umstand im Sinne des § 259 StGB sei. Nur wenn der Veräußerer der Angeklagten, ehe sie die Uhr an sich brachte, eine auffallend hohe Gewinnbeteiligung angeboten hätte, könnte dieses Angebot ein solcher Umstand sein. Im Übrigen kann für die Frage, ob der Gewinn eines Vermittlers unverhältnismäßig hoch ist, nicht nur vom Prozentsatz des erzielten Erlöses ausgegangen werden. Gerade wenn es sich um einen geringen Erlös handelt, kann prozentual der Vermittler verhältnismäßig viel bekommen, ohne dass dies auffällig wäre.
Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt im Einzelnen noch näher aufklären müssen. Zu diesem Zweck musste das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Koffka Sarstedt pr.
| Dr. Geier | Siemer | ||
| Schmidt |