Treffer
BGH Urteil

Revision wegen WiStG-Preisverstößen und Irrtumsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 768/52
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revision eines Betriebsleiters gegen seine Verurteilung u.a. wegen Abgabenhinterziehung sowie Verstößen gegen das WiStG (Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften) zu entscheiden. Verfahrensrügen zu abgelehnten Beweisanträgen blieben ohne Erfolg. Die Verurteilung wegen Abgaben-/Zollhinterziehung und die Einziehung der Transportfahrzeuge wurden dem Grunde nach gebilligt. Das Urteil wurde jedoch wegen widersprüchlicher bzw. unklarer Feststellungen zu einschlägigen Preisvorschriften, Preisen und zur Irrtumsprüfung nach § 31 WiStG aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlich überreichter Beweisantrag ist einem mündlich gestellten gleichzustellen, wenn das Gericht einen mündlichen Vortrag nicht verlangt.

2

Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch ein früheres Gutachten bereits als erwiesen angesehen wird; eine abweichende, aber eindeutig erkennbare Begründungsformel ist unschädlich.

3

Die Beiziehung von Strafakten ohne Benennung der konkret beweiserheblichen Urkundenteile und ohne Bezeichnung der zu beweisenden Einzelumstände stellt regelmäßig nur einen Beweisermittlungsantrag dar und unterfällt nicht § 244 Abs. 3 StPO.

4

Für die Verurteilung wegen Verstößen gegen Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften müssen die maßgeblichen Preisregelungen und die konkreten Preise widerspruchsfrei festgestellt werden, damit dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.

5

Ein unverschuldeter Irrtum über das Bestehen einer Bezugsbeschränkung oder Preisbindung kann nach § 31 WiStG erheblich sein und darf nicht allein mit der Begründung verneint werden, der Täter habe die Ware als „Treibstoff“ bezeichnet oder verkauft.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Werner ██, geboren am ██, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schalscha, Dr. ███████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ wird gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ war ████████████ der Gewerkschaft „Ko“, die in ████ eine chemische Fabrik betrieb. In dem Unternehmen wurden hauptsächlich Lacke und Farben hergestellt und als Lösungsmittel hierfür insbesondere Mineralöle benötigt. Der Angeklagte bezog vom 1. April bis zum 24. Dezember 1949 in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gewerkschaft auf Grund verschiedener ihm vom Hauptzollamt erteilter Erlaubnisscheine unversteuert oder unverzollt insgesamt 113.478 kg Mineralöle, die er nur zur Herstellung von Lacken und sonstigen Erzeugnissen der chemischen Fabrik verwenden durfte. Entgegen dieser Auflage verbrauchte oder verkaufte er wenigstens 25.000 kg dieser Mineralöle zu treibstoffähnlichen Zwecken, ohne der Zollbehörde davon Mitteilung zu machen. Soweit es sich um reine Mineralöle handelte, vermischte er sie mit unversteuertem Benzol, das er zu gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verwendet hatte.

Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 1a, 21 Abs. 4, 25, 22 Abs. 6 WiStG, wegen Hinterziehung von Kraftwagen und eines Anhängers und wegen Vergehens gegen § 401 b RAbgO verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe den Beweisantrag, den Diplom-Chemiker Dr. ██ als Sachverständigen über den Inhalt des von ihm bereits erstatteten Gutachtens und insbesondere darüber zu vernehmen, ob bei der Lagerung von Mineralölen und der Produktion von Lacken größere Verluste entstanden seien, zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.

a) Der Tatsache, dass der Beweisantrag nur schriftlich überreicht und nicht mündlich vorgetragen worden ist, kommt keine Bedeutung bei; wenn das Gericht den Vortrag nicht verlangt, ist der schriftliche Antrag dem mündlichen gleichzustellen (BGH NJW 1953, 35).

b) Gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass sich das Landgericht nicht an den Wortlaut des Gesetzes gehalten hat; es hat die Ablehnung damit begründet, dass der Sachverhalt durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Reiter genügend geklärt sei. Diese Abweichung im Ausdruck ist jedoch unschädlich. Der Angeklagte hatte zu den Akten ein schriftliches Gutachten gereicht, dessen Inhalt, wie das Urteil ergibt, in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Wenn unter diesen Umständen gesagt wird, dass der Sachverhalt durch das Gutachten des Dr. ███ genügend geklärt sei, so wurde damit in eine für alle Beteiligten verständliche Weise zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht den Ausführungen des Dr. ███ soweit er von denen des Dr. ██ abwich, folgen wollte und in diesem Umfang das Gegenteil von dem, was Dr. ██ bekunden sollte, für erwiesen hielt.

Anhaltepunkte dafür, dass Dr. ██, wie der Beschwerdeführer behauptet, über Forschungsmittel und Erfahrungen verfügte, die denen des Dr. ███ überlegen waren, sind nicht vorhanden. Die Ablehnung des Antrages begegnet somit keinen Bedenken.

2. Der Angeklagte versuchte die █████████ dadurch zu erklären, dass u.a. der Zeuge ██ Diebstähle und Unterschlagungen zum Nachteil des Betriebes begangen habe. Zum Beweis hierfür beantragte er die Heranziehung der Strafakten gegen Beitat.

Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Akten zur Aufklärung des unter Anklage stehenden Sachverhalts nicht erforderlich seien.

Diese Begründung wäre, wenn es sich um einen ordentlichen Beweisantrag gehandelt hätte, nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen, denn das Gericht hätte das Ergebnis der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen.

Tatsächlich lag aber lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, auf den die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO keine Anwendung findet. Die Akten waren in ihrer Gesamtheit kein geeignetes Beweismittel, sondern nur Teile daraus dem Urkundenbeweis zugänglich gewesen. Es war Sache des Angeklagten gewesen, diese zu bezeichnen und anzugeben, welche Einzelheiten damit bewiesen werden sollten. Daraus, dass dies nicht geschah und offenbar auch nicht geschehen konnte, ergibt sich, dass mit dem Antrag erst die Grundlage für die Aufstellung bestimmter Behauptungen geschaffen werden sollte. Darauf deutet auch die Fassung des Antrages hin, in dem lediglich gesagt wurde, dass in den Akten strafbare Handlungen des Beitat festgestellt sein sollen.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist somit unbegründet.

Die Strafkammer war auch nicht im Rahmen der ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zur Heranziehung der Akten gehalten. Das Strafverfahren, um das es sich dort handelte, war auf Anzeige des Angeklagten ██ eingeleitet worden. Es lag, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, kein Anhalt dafür vor, dass darin andere Belastungen des ████ enthalten waren, als sie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden. Diesen Angaben ist der Tatrichter aber, wie die Revision nicht in Abrede stellt, nachgegangen und hat die insoweit beantragten Beweise erhoben.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

Wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, durfte der Angeklagte die steuer- und zollbegünstigten Mineralöle zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Lacken und sonstigen Erzeugnissen der chemischen Fabrik nicht verwenden. Gegen diese Auflage verstieß er schon dadurch, dass er eine Mischung bereiten ließ, die nicht mehr zur Fertigung von Erzeugnissen, sondern als Kraftstoff dienen sollte. Auch der Verbrauch und Verkauf der Mineralöle zu diesem bedingungswidrigen Zweck hätte gemäß § 165 RAbgO der Anzeige bedurft. Die von der Revision erhobenen Angriffe sind insoweit offensichtlich unbegründet.

Auch die Verurteilung nach § 401 b RAbgO ist an sich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte eine größere Menge zollbegünstigter Öle als Preibstoff verwendet oder veräußert hat. Einer genauen Feststellung, um welche Mengen es sich gehandelt hat und an welchen Tagen die Verfügungen vorgenommen worden sind, bedurfte es nicht; sie war nach Lage des Falles offenbar nicht möglich.

Die Strafkammer hat die Beweistatsachen angegeben, aus denen sie insoweit ihre Schlüsse zieht (S. 19 Urteilsgründe). Die Bedenken, die die Revision erhebt, stellen auch hier lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.

Allerdings ist der Urteilssatz insoweit unrichtig, als er von gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung spricht. Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung. Die Verurteilung hätte demnach wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung gemäß § 396 Abs. 2 RAbgO erfolgen müssen. Eine Berichtigung des Fehlers durch den Senat ist nicht möglich, weil das Urteil, wie noch darzulegen ist, aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 8 WiStG ist nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht sieht den Verstoß gegen die Preisvorschrift zunächst darin, dass der Angeklagte den zulässigen Höchstpreis für Treibstoff von 0,40 DM je kg überschritten habe, und verweist auf die Anordnung über den Verkaufspreis und den Vertriebsweg für Vergaserkraftstoffe im Zapfstellengeschäft der „Zentralbüro für Mineralöl GmbH“ vom 5. September 1939 (Dt. RAnz. 1939 Nr. 206).

Diese Anordnung, die bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft war (vgl. Nr. 4 der Preisfreigabeverordnung vom 25. Juni 1948, WiGBl. 1948, S. 61; Anordnung PR Nr. 90/49 vom 21. Dezember 1949, BAnz. 1950 Nr. 1), kann aber – abgesehen davon, dass sie den Höchstpreis von 0,40 DM je Liter und nicht je Kilogramm festsetzt – der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Sie regelte den „Zapfstellenpreis“ für die Abgabe von Vergaserkraftstoffen und bezog sich ersichtlich nur auf solche Erzeugnisse, die üblicherweise von Zapfstellen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren abgegeben wurden. Dagegen erstreckte sie sich ihrem Sinn und Inhalt nach regelmäßig nicht auf solche Stoffe, die zwar die Verwendung als Betriebsmittel für Vergasermotoren zuließen, ihrer eigentlichen Bestimmung nach aber anderen Zwecken dienten und für die deswegen abweichende Höchstpreise festgesetzt worden waren. Nach den Urteilsfeststellungen war letzteres der Fall. Bei Errechnung des Mehrerlöses geht das Landgericht selbst davon aus, dass der „gesetzlich festgelegte Stoppreis für die von dem Angeklagten verkauften Mineralölsorten“ durchschnittlich 0,60 DM je kg betragen habe, also über dem der Anordnung vom September 1939 lag.

Die Ausführungen des Landgerichts über den gültigen Preis sind somit widersprüchlich. Seine Erörterungen bei Errechnung des Mehrerlöses deuten darauf hin, dass es, im Gegensatz zu dem früher Gesagten, dem Angeklagten nicht die Überschreitung des in der Anordnung vom 5. September 1939 festgesetzten Höchstpreises, sondern einen Verstoß gegen die Preisstopverordnung vom 26. November 1936 (RGBL. I S. 955) zur Last legt.

Dem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung nicht möglich, zumal die Art der von dem Angeklagten bezogenen und verwendeten leichten Steinkohlenteeröle nicht angegeben worden ist. Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.

b) Über die von dem Angeklagten verlangten Preise ist ebenfalls keine Klarheit zu gewinnen. Auf Seite 3 des Urteils wird der von ihm erzielte Erlös mit 0,85 bis 1,10 DM je Liter angegeben, auf Seite 20 werden dieselben Zahlen wiederholt, ohne dass gesagt wird, ob sie sich auf je einen Liter oder ein Kilogramm beziehen sollen, und auf Seite 26 ist schließlich von einem Preis von wenigstens 0,85 DM je Kilogramm die Rede.

Das Landgericht wird hierzu eindeutige Feststellungen zu treffen haben.

c) Die Strafkammer hat einen Irrtum des Angeklagten darüber, ob die von ihm hergestellten Lösungsmittel preisgebunden waren, mit der Begründung verneint, er habe die Mischungen als „Treibstoff“ verkauft.

Wie bereits oben ausgeführt, sind diese Erwägungen nicht geeignet, einen Irrtum im Sinne des § 31 WiStG (§ 26a) auszuschließen. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung insbesondere zu prüfen haben, ob sich die angebliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministers auch auf die Preisbindung bezog.

d) Schließlich weist die Errechnung des Mehrerlöses insoweit einen Fehler auf, als auch die Mengen, die der Angeklagte selbst verbraucht oder verschenkt hat und für die er danach keinen Überpreis erzielen konnte, zu seinen Lasten Berücksichtigung gefunden haben. Diese Beträge hätten in jedem Falle abgezogen werden müssen.

4. Die Strafkammer hat die Fahrzeuge eingezogen, mit denen das Benzol und die Mineralölgemische zu den Abnehmern befördert worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Steuer- und Zollhinterziehung ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte die Mineralöle verbotswidrig veräußert hat. Die Fahrzeuge wurden also von dem Angeklagten zur Begehung der Tat benutzt (§ 401 RAbgO). Sie gehörten zwar nicht dem Angeklagten, sondern standen im Eigentum der Gewerkschaft „Ko“. Diese musste aber unter den obwaltenden Umständen die Einziehung gegen sich gelten lassen.

Die Entscheidung darüber, ob die Einziehung gemäß § 414 RAbgO auch dann auszusprechen ist, wenn der Gegenstand dem Täter nicht gehört, steht im Ermessen des Tatrichters; sie ist nur zulässig, wenn ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutritt, der diese Maßnahme begründet erscheinen lässt (BGHSt 2, 320).

Das ist hier der Fall.

Die Gewerkschaft „Ko“ war eine juristische Person und der Angeklagte vertrat sie als ihr gesetzlicher Vertreter (§§ 94 ff. des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes). Er beging die Straftaten bei Ausübung seiner Obliegenheiten und die Gewerkschaft haftete danach gemäß §§ 103, 416 RAbgO für die Geldstrafe, die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.

Die Einziehung kann zwar nicht unmittelbar auf § 416 Abs. 1 RAbgO gestützt werden, da sich diese Vorschrift nur auf die Geldstrafe als Hauptstrafe bezieht (RGSt 71, 2, 4). Der der Bestimmung zugrunde liegende Zweckgedanke weist aber darauf hin, dass die juristische Person auch gemäß § 414 RAbgO mit den Gegenständen, die von ihrem gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit zu strafbaren Handlungen benutzt worden sind, einstehen muss (vgl. auch BGHSt 2, 320; Urteil des BGH vom 2. Juli 1953 – 5 StR 8/53).

Die Einziehung der Fahrzeuge war danach, obwohl sie dem Angeklagten nicht gehörten, zulässig.

5. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner wegen Vergehens gegen §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 14, 21, 22 Abs. 1, 6 in Verbindung mit §§ 102, 104 WiStG bestraft.

a) Die Verurteilung nach § 8 Abs. 1 WiStG ist allerdings nicht zutreffend begründet.

Zwar verweist das Urteil im Gegensatz zum erkennenden Teil in den Gründen zu Unrecht auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 WiStG. In Betracht kommt vielmehr ein Verstoß gegen Nr. 2 dieser Vorschrift. Offenbar handelt es sich aber insoweit nur um einen Schreibfehler; denn das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das Verwendungsbuch so geführt, dass es keine Übersicht über sein Geschäftsgebaren gestattete, und nimmt damit auf den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG Bezug.

b) Die Bestrafung nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 14, 22 WiStG setzt voraus, dass die Mineralöle zur Zeit der Tatbegehung bezugsbeschränkt waren. Die spätere Aufhebung der Bewirtschaftung hat auf die Strafbarkeit keinen Einfluss (§ 42 Abs. 3 StGB).

Es haben hier dieselben Grundsätze zu gelten wie im Falle der Aufhebung von Höchstpreisen (BGH NJW 1952, 723; Urteil des BGH vom 29. Mai 1953 – 2 StR 14/52).

aa) Die von dem Angeklagten zweckwidrig verbrauchten oder verkauften Mengen setzten sich aus Spezialbenzin und leichten Steinkohlenteerölen zusammen. Alle diese Erzeugnisse unterlagen im Jahre 1949 der Bewirtschaftung.

Gemäß § 68 und der Anordnung über die Bewirtschaftung von Mineralölen 1/48 vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft 1948, S. 229) in der Fassung der Anordnung vom 15. November 1948 (Mitteilungsblatt S. 394) und § 1 Abs. 20 der Anordnung T/48 vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsblatt S. 235) in der Fassung der Anordnung vom 15. November 1948 (Mitteilungsblatt S. 346) waren Spezial- und Testbenzine bezugsbeschränkt. Dasselbe galt für die leichten Steinkohlenteeröle gemäß §§ 1 ff. der Anordnung über die Mineralölbewirtschaftung (Kraftstoffbewirtschaftung) vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsblatt 1948, S. 231) für Benzol und die Gemische, die der Angeklagte aus dem Steinkohlenteeröl zur Verwendung als Kraftstoff hergestellt hatte. Technische Benzole und Homologe (Anordnung Chemie 1/48 vom 18. Juni 1948, Mitteilungsblatt 1948, S. 220; Anordnung Chemie 30-1/48 vom 23. November 1948, Mitteilungsblatt 1948, S. 400), für die nur eine Meldepflicht bestand, waren freigegeben. Der Angeklagte hat das Benzol jedoch, wie sich aus dem Urteil ergibt, nicht zu technischen Zwecken, sondern als Motortreibstoff verbraucht oder veräußert.

bb) Der äußere Tatbestand der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 14, 22 WiStG ist danach gegeben.

c) Dagegen bestehen zum inneren Tatbestand Bedenken.

Der Angeklagte hat zum Teil Mischungen hergestellt, die er als „Lösungsmittel“ verkauft haben will. Er hat sich darauf berufen, dass diese Lösungsmittel nach einer ihm offenbar bekannt gewordenen Äußerung des Bundeswirtschaftsministers nicht bezugsbeschränkt gewesen seien. Ein dahingehender unverschuldeter Irrtum könnte gemäß § 31 Abs. 1 WiStG a.F. (§ 26a Abs. 1 WiStG n.F.) erheblich sein und den Angeklagten insoweit vor Strafe schützen. Das Landgericht verneint zwar einen derartigen Irrtum, weil der Angeklagte die Mischung als „Benzin“ verkauft habe. Diese Begründung hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte die Bewirtschaftungsvorschriften bewusst nur dann verletzt, wenn er Erzeugnisse, die nach seiner Auffassung der Bewirtschaftung unterlagen, unberechtigt veräußert oder verbraucht hatte. Hielt er die Mineralöle für nicht bewirtschaftet, so konnte ihm der Schutz des § 31 WiStG (§ 26a) auch dann zugute kommen, wenn er sie unter der Bezeichnung eines bewirtschafteten Gegenstandes abgegeben hätte. Abgesehen hiervon ist dem Urteil aber auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass er den Käufern gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es nahegelegen, dass das Landgericht bei Wiedergabe der Einlassung des früheren Mitangeklagten darauf eingegangen wäre und die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 263 StGB geprüft hätte. Erörterungen hierzu fehlen.

Soweit der Angeklagte derartige Lösungsmittel selbst verbraucht hat (§ 14 WiStG), erweist sich zudem die Begründung, mit der das Landgericht den Irrtum des Angeklagten von vornherein als unzutreffend verneint, weil sie sich nur auf den Verkauf bezieht, als unzureichend.

Die Strafkammer hätte also der Behauptung des Angeklagten, der Bundeswirtschaftsminister habe Lösungsmittel der vorliegenden Art für nicht bezugsbeschränkt erklärt, nachgehen und prüfen müssen, ob eine derartige Mitteilung ergangen ist, ob sie dem Angeklagten bekannt war und ob er auf ihre Richtigkeit vertraute. Ohne dies ist eine zuverlässige Beurteilung darüber nicht möglich, ob er sich im Irrtum über das Bestehen der Zwangsbewirtschaftung der Lösungsmittel befunden hat und ob dieser Irrtum verschuldet oder unverschuldet war.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 8, 14, 22 WiStG ist also, soweit es sich um die „Lösungsmittel“ handelt, mit der bisherigen Begründung nicht haltbar.

Der Fehler hat zwar auf die Beurteilung des Benzinverkaufs keinen Einfluss, denn auf Benzol soll sich die angebliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministers nicht beziehen. Das Landgericht hat aber eine einheitliche, wohl fortgesetzte Tat angenommen, und der Schuldspuch ist in sich unteilbar. Er muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen der übrigen Straftaten, wegen derer der Angeklagte bestraft worden ist, da das Urteil davon ausgeht, dass alle Verstöße in einem einheitlichen Handlungszusammenhang stehen.

6. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 18 WiStG ist nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht sieht den Verstoß gegen die Preisvorschrift zunächst darin, dass der Angeklagte den zulässigen Höchstpreis für Treibstoff von 0,40 DM je kg überschritten habe, und verweist auf die Anordnung über den Verkaufspreis und den Vertriebsweg für Vergaserkraftstoffe im Zapfstellengeschäft der „Zentralbüro für Mineralöl GmbH“ vom 5. September 1939 (Dt. RAnz. 1939 Nr. 206).

Diese Anordnung, die bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft war (vgl. Nr. 4 der Preisfreigabeverordnung vom 25. Juni 1948, WiGBl. 1948, S. 61; Anordnung PR Nr. 90/49 vom 21. Dezember 1949, BAnz. 1950 Nr. 1), kann aber – abgesehen davon, dass sie den Höchstpreis von 0,40 DM je Liter und nicht je Kilogramm festsetzt – der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Sie regelte den „Zapfstellenpreis“ für die Abgabe von Vergaserkraftstoffen und bezog sich ersichtlich nur auf solche Erzeugnisse, die üblicherweise von Zapfstellen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren abgegeben wurden. Dagegen erstreckte sie sich ihrem Sinn und Inhalt nach regelmäßig nicht auf solche Stoffe, die zwar die Verwendung als Betriebsmittel für Vergasermotoren zuließen, ihrer eigentlichen Bestimmung nach aber anderen Zwecken dienten und für die deswegen abweichende Höchstpreise festgesetzt worden waren. Nach den Urteilsfeststellungen war letzteres der Fall. Bei Errechnung des Mehrerlöses geht das Landgericht selbst davon aus, dass der „gesetzlich festgelegte Stoppreis für die von dem Angeklagten verkauften Mineralölsorten“ durchschnittlich 0,60 DM je kg betragen habe, also über dem der Anordnung vom September 1939 lag.

Die Ausführungen des Landgerichts über den gültigen Preis sind somit widersprüchlich. Seine Erörterungen bei Errechnung des Mehrerlöses deuten darauf hin, dass es, im Gegensatz zu dem früher Gesagten, dem Angeklagten nicht die Überschreitung des in der Anordnung vom 5. September 1939 festgesetzten Höchstpreises, sondern einen Verstoß gegen die Preisstopverordnung vom 26. November 1936 (RGBL. I S. 955) zur Last legt.

Dem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung nicht möglich, zumal die Art der von dem Angeklagten bezogenen und verwendeten leichten Steinkohlenteeröle nicht angegeben worden ist. Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.

b) Über die von dem Angeklagten verlangten Preise ist ebenfalls keine Klarheit zu gewinnen. Auf Seite 3 des Urteils wird der von ihm erzielte Erlös mit 0,85 bis 1,10 DM je Liter angegeben, auf Seite 20 werden dieselben Zahlen wiederholt, ohne dass gesagt wird, ob sie sich auf je einen Liter oder ein Kilogramm beziehen sollen, und auf Seite 26 ist schließlich von einem Preis von wenigstens 0,85 DM je Kilogramm die Rede.

Das Landgericht wird hierzu eindeutige Feststellungen zu treffen haben.

c) Die Strafkammer hat einen Irrtum des Angeklagten darüber, ob die von ihm hergestellten Lösungsmittel preisgebunden waren, mit der Begründung verneint, er habe die Mischungen als „Treibstoff“ verkauft.

Wie bereits oben ausgeführt, sind diese Erwägungen nicht geeignet, einen Irrtum im Sinne des § 31 WiStG (§ 26a) auszuschließen. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung insbesondere zu prüfen haben, ob sich die angebliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministers auch auf die Preisbindung bezog.

d) Schließlich weist die Errechnung des Mehrerlöses insoweit einen Fehler auf, als auch die Mengen, die der Angeklagte selbst verbraucht oder verschenkt hat und für die er danach keinen Überpreis erzielen konnte, zu seinen Lasten Berücksichtigung gefunden haben. Diese Beträge hätten in jedem Falle abgezogen werden müssen.

Dr. Peetz Mantel Jagusch Heimann-Trosien Schalscha Dr. ███████████████████

Revision wegen WiStG-Preisverstößen und Irrtumsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis