Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht und Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 805/82
Datum
21.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach Urteilsverkündung nach Belehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel; die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam ist und durch eine innerhalb der einwöchigen Frist erklärte Revision nicht widerrufen werden kann. Zudem ist keine Revisionsrechtfertigung nach §345 Abs.1 StPO eingegangen, sodass die Revision auch aus Fristengründen unzulässig wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Belehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter, dem Angeklagten vorgelesener, übersetzter und genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und verhindert die Zulässigkeit späterer Revisionen.

2

Die innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs.1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revision kann einen zuvor wirksam erklärten unmittelbaren Rechtsmittelverzicht nicht wirksam widerrufen.

3

Fehlen trotz (vorsorglicher) Zustellung des Urteils die für die Revision erforderlichen Rügegründe bzw. die Revisionsrechtfertigung und ist die Frist nach § 345 Abs.1 StPO abgelaufen, ist die Revision unzulässig.

4

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Juli 1982

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Tischler Rakaria ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1957 in ██████ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht konnte durch die innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionseinlegung nicht widerrufen werden (BGH-Beschluss vom 30. November 1982 – 5 StR 767/82 –).

Unabhängig davon wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil trotz (ersichtlich vorsorglicher) Urteilszustellung eine Revisionsrechtfertigung nicht eingegangen, die Frist hierfür inzwischen auch abgelaufen ist (§ 345 Abs. 1 StPO).

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel

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