Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht und Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 805/82
- Datum
- 21.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Belehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter, dem Angeklagten vorgelesener, übersetzter und genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und verhindert die Zulässigkeit späterer Revisionen.
Die innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs.1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revision kann einen zuvor wirksam erklärten unmittelbaren Rechtsmittelverzicht nicht wirksam widerrufen.
Fehlen trotz (vorsorglicher) Zustellung des Urteils die für die Revision erforderlichen Rügegründe bzw. die Revisionsrechtfertigung und ist die Frist nach § 345 Abs.1 StPO abgelaufen, ist die Revision unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Juli 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Tischler Rakaria ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1957 in ██████ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht konnte durch die innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionseinlegung nicht widerrufen werden (BGH-Beschluss vom 30. November 1982 – 5 StR 767/82 –).
Unabhängig davon wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil trotz (ersichtlich vorsorglicher) Urteilszustellung eine Revisionsrechtfertigung nicht eingegangen, die Frist hierfür inzwischen auch abgelaufen ist (§ 345 Abs. 1 StPO).
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