Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 767/82
Datum
30.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete unmittelbar nach der Urteilsverkündung nach Belehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel; die Erklärung wurde ihm vorgelesen und genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Unkenntnis der Tragweite vorliegen. Ein Widerruf innerhalb einer Woche seit Verkündung kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils abgegebener Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach zuvor erfolgter Belehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger vom Angeklagten protokollarisch genehmigt wird.

2

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Erklärende sich der Tragweite seines Rechtsmittelverzichts nicht bewusst war, ist der Verzicht nicht angreifbar.

3

Ein innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung erklärter Widerruf eines zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts ist regelmäßig ausgeschlossen.

4

Folge eines wirksamen Rechtsmittelverzichts ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Verpflichtung des Erklärenden, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

█ aus ██, K. Co. Alaaddin, geboren am █████████ 1961 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1982

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bl. 202, 202 R d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam.

Er konnte auch nicht bis zum Ablauf einer Woche seit Verkündung des Urteils widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH Beschluss vom 22. Mai 1979 – 5 StR 283/79 –).

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

Zitiert von (1)