Revisionen verworfen: unbegründet und unzulässig wegen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 730/83
- Datum
- 18.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ein durch den Verteidiger erklärter Verzicht des Angeklagten auf das Rechtsmittel ist wirksam und kann vom Angeklagten nicht widerrufen werden.
Über die Wirksamkeit eines durch den Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts entscheidet ausschließlich das Revisionsgericht; die Vorinstanz darf darüber nicht nach § 346 Abs. 1 StPO entscheiden.
Erklärt der Verteidiger den Verzicht „namens und auf Weisung“ des Angeklagten, kann dieser Verzicht unter den erforderlichen Voraussetzungen rechtswirksam sein.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 9. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Thomas ███████ aus S███████ (Kinderheim ███████), geboren am ██████ 1965 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Walter Klaus Fritz ███ aus ███, geboren am ███████ 1963 in █████████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1983 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. Juni 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das angeführte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 1983 entfällt.
3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ████ ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten ████ ist unzulässig.
Der Verteidiger dieses Angeklagten hat „namens und auf Weisung“ des Angeklagten auf das Rechtsmittel verzichtet. Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht konnte von dem Angeklagten nicht widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 805/82).
Hierüber hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden (BGH MDR 1959, 507; BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 – 5 StR 163/66). Für eine Entscheidung des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO war deshalb kein Raum.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |