Unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht und unzulässige Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 95/90
- Datum
- 20.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von einem hierzu bevollmächtigten Verteidiger im ausdrücklichen Auftrag des Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist rechtswirksam.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht durch eine spätere Rechtsmitteleinlegung widerrufen werden.
Die Erklärung des Rechtsmittelverzichts bewirkt mit ihrem Eingang bei Gericht den Eintritt der Rechtskraft, sofern kein Rechtsmittel mehr zulässig eingelegt werden kann.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine gesetzliche Frist versäumt worden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 19. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Dieter P ██, geboren am ████ 1934 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19. Oktober 1989 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hat in dessen ausdrücklichem Auftrag mit Schreiben vom 24. Oktober 1989, das am 25. Oktober 1989 bei Gericht eingegangen ist, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 19. Oktober 1989 verzichtet. Dieser rechtswirksame Rechtsmittelverzicht konnte mit der Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers vom 25. Oktober 1989, die erst am 26. Oktober 1989 bei Gericht eingegangen ist, nicht mehr widerrufen werden, weil das Urteil bereits am 25. Oktober 1989 rechtskräftig geworden war (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; Beschluss des Senats vom 4. Oktober 1983 – 5 StR 730/83).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat.
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