Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 678/83
- Datum
- 18.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er in Kenntnis der Rechtsfolge und im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgt.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht durch die spätere Einlegung des Rechtsmittels widerrufen werden.
Die Verwerfung einer Revision als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn der Verzicht auf das Rechtsmittel bereits vor Ablauf der Einlegungsfrist wirksam erklärt wurde.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels wegen wirksamem Verzicht hat der Verzichtende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juli 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Schweißer Abdollah E.C. aus K., geboren am █████ in L.C. (Iran), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1983
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelbelehrung im Einverständnis mit seinem Verteidiger erklärt: *„Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.“* Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht kann auch innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr mit der Einlegung dieses Rechtsmittels widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 805/82).
Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Oktober 1983 hat dem Senat vorgelegen.
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