Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 678/83
Datum
18.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung im Einvernehmen mit seinem Verteidiger, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Streitpunkt war, ob ein solcher Verzicht innerhalb der Revisionsfrist noch widerrufen werden kann. Der BGH entschied, dass ein wirksamer Rechtsmittelverzicht auch während der Frist nicht durch nachträgliche Einlegung der Revision aufgehoben wird. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er in Kenntnis der Rechtsfolge und im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgt.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht durch die spätere Einlegung des Rechtsmittels widerrufen werden.

3

Die Verwerfung einer Revision als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn der Verzicht auf das Rechtsmittel bereits vor Ablauf der Einlegungsfrist wirksam erklärt wurde.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels wegen wirksamem Verzicht hat der Verzichtende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juli 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Schweißer Abdollah E.C. aus K., geboren am █████ in L.C. (Iran), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1983

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1983 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelbelehrung im Einverständnis mit seinem Verteidiger erklärt: *„Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.“* Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht kann auch innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr mit der Einlegung dieses Rechtsmittels widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 805/82).

Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Oktober 1983 hat dem Senat vorgelegen.

FleischmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert (1)