Revision: Fehlende Feststellungen zur Sachherrschaft — Diebstahl vs. Unterschlagung bei Fernfahrern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 804/78
- Datum
- 23.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) entscheidet, ob der frühere Sachherrschaftsinhaber während der Besitzzeit weiterhin tatsächliche Sachherrschaft über die Sachen ausübt; dies ist nach den Umständen des Einzelfalls und den Verkehrsauffassungen zu beurteilen.
Ein Urteil, das ohne Feststellungen darüber, welche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Eigentümer/Verfügende während Transportrouten getroffen hat, direkt Diebstahl statt Unterschlagung annimmt, verletzt das Rechtssatz- und Feststellungsprinzip.
Belege wie Fahrtenschreiber oder Bemühungen des Fahrers, Unterbrechungen zu verschleiern, begründen allein keine sichere Annahme fortbestehender tatsächlicher Sachherrschaft; hierfür sind konkrete Feststellungen zu Kontrollmöglichkeiten und -praktiken erforderlich.
Erweist sich die Bewertung der Sachherrschaft als gesetzeswidrig unzureichend begründet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 23. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus K__D als Verteidiger des Angeklagten C__),
Rechtsanwalt Dr. C______ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten MC_D und BC____ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten MC_), LC_), BC_—), MC____ und SC__) betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████, LCD, ███ und ███████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und den Angeklagten S(___ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen verurteilt. Die von den Angeklagten MC_) und BC_____ mit der Revision erhobene Sachrüge hat Erfolg.
1. Die Angeklagten waren als Fernfahrer bei der Firma UC_ Transport-Verkehrsbetrieb GmbH beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Container mit Kundenpaketen von den Versandhäusern Quelle und Otto zu den einzelnen Auslieferungslagern dieser Firmen zu fahren, die sich verstreut im ganzen Bundesgebiet befanden. In wechselnder Tatbeteiligung brachen die Angeklagten auf den Fahrten die plombierten Container auf, entnahmen Waren aus ihnen und verkauften diese.
Das Landgericht würdigt diese Taten ohne nähere Begründung als gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahl in einem besonders schweren Fall (UA S. 13). Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten █████, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten während ihrer Fernfahrten Alleingewahrsam an den Containern hatten und deshalb eine Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen haben. Das hängt hier davon ab, ob der Geschäftsführer oder ein Beauftragter des Transportunternehmens während der Fahrt weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die seinem Unternehmen anvertrauten Sachen ausüben konnte (BGHSt 2, 317, 318; BGH, Urteil vom 31. Mai 1957 – 1 StR 164/57; Urteil vom 7. Juli 1959 – 5 StR 198/59; Urteil vom 3. Oktober 1967 – 1 StR 311/67). Wie bei allen Fällen, in denen es um die tatsächliche Sachherrschaft geht, richtet sich das nach den Umständen des einzelnen Falls und nach den Anschauungen des Verkehrs (BGHSt 16, 271, 273; 22, 180, 182). Hierfür wird es regelmäßig darauf ankommen, ob der Betreffende seine Fahrer auf deren Fahrstrecken ständig beaufsichtigen kann und dies auch tut. Ob er dazu auch in der Lage war, wenn der Fahrer sich mit seinem Fahrzeug und der Ladung in größerer Entfernung vom Firmensitz befand, ist im Wesentlichen Tatfrage (BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 – 5 StR 198/59; Urteil vom 3. Oktober 1967 – 1 StR 311/67).
Hier hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich sichere Schlüsse dafür ziehen lassen, dass die Leitung der Firma UC_-Transporte die tatsächliche Sachherrschaft an den Inhalten der Container behalten hatte. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die Angeklagten bei ihren Fahrten bestimmte Fahrtrouten einzuhalten hatten und welche Maßnahmen die Firmenleitung getroffen hatte, um die Angeklagten auf diesen Routen wirksam zu überwachen. Allein der Umstand, dass die von den Angeklagten gefahrenen Lastzüge einen Fahrtenschreiber hatten und die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung bei ihren Taten bemüht waren, längere Unterbrechungen und deren Aufzeichnung durch den Fahrtenschreiber zu vermeiden (UA S. 9/10), konnte eine tatsächliche Sachherrschaft der Firmenleitung nicht sicherstellen.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es beide Beschwerdeführer und die Mitangeklagten LC_), ██ und ██ █████████ betrifft. Die zur Aufhebung des Urteils führende Gesetzesverletzung erstreckt sich auch auf diese Angeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO).
2. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob der Angeklagte ███████████ Mittäter oder Gehilfe des Angeklagten MC_D war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 164/57 · 31.05.1957BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Bandendiebstahls, Zurückverweisung in zwei Fällen
- BGH · 5 StR 198/59 · 07.07.1959Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei
- BGH · 1 StR 311/67 · 03.10.1967Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Gewahrsam und Vorsatz – Zurückverweisung