BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Bandendiebstahls, Zurückverweisung in zwei Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 164/57
- Datum
- 31.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begrenzung der Verabredung auf eine bestimmte Gattung von Gegenständen oder bestimmte Gelegenheiten steht der Annahme eines Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht entgegen.
Für die Annahme eines fortgesetzten (mehraktigen) Diebstahls ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der sich auf einen bestimmten und umgrenzten Gesamterfolg bezieht.
Beförderungsdiebstahl liegt nur vor, wenn der Täter die Herrschaftsmacht über das Beförderungsgut in einer Weise bricht, die nicht bereits dem Alleingewahrsam oder der bloßen vorübergehenden Verdrängung gleichkommt; ansonsten ist allenfalls Unterschlagung gegeben.
Die Vorlage eines gefälschten Frachtbriefs zur Aushändigung eines Behälters kann den Tatbestand des Diebstahls entfallen lassen und statt dessen den Tatbestand des Betrugs und gegebenenfalls der Urkundenfälschung begründen; die konkrete Tatqualifikation ist anhand der Umstände zu prüfen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Wertermittlung ist nicht erforderlich, wenn die Angeklagten die Wertangaben bestreiten, aber keinen Beweisantrag hierfür stellen.
Vorinstanzen
████████████ ████████ I, 26. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ██████████ █████, geboren am ████ in ██████████████████, und den Kraftfahrer J██, geboren am ██ in ██████████████, in Haft, wegen Bandendiebstahls usw.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████████ wird das Urteil des ████████████ ████████ I vom 26. September 1956 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer in den Fällen I 1 und I 5 der Entscheidungsgründe verurteilt worden sind, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten werden im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei den Angeklagten sind wegen Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB), in einem Falle zugleich wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB), der Angeklagte ███ außerdem wegen zweier einfacher Diebstähle (§ 242 StGB) und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt worden. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.
I. Unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerdeführer, sie hätten statt wegen Bandendiebstahls nur wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die Begrenzung der Verabredung von Diebstählen auf eine Gattung von Gegenständen und auf gewisse Gelegenheiten zur Ausführung steht der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht entgegen, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs annimmt (RGSt 47, 340; 52, 209, 211; 66, 236, 238 f.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 1 StR 279/55). Der für die Annahme einer fortgesetzten Tat unerlässliche Gesamtvorsatz muss die Vorstellung des Täters von einem bestimmten und mithin umgrenzten Gesamterfolg umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1112 Nr. 27).
Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten keine solche Vorstellung. Selbst die Revision behauptet das nicht. Ihre Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen, ob die Angeklagten ihrem Vorhaben eine zeitliche Grenze gesetzt hatten, greift nicht durch. Nach den Feststellungen hatten sie bei der Verabredung der Diebstähle die Zeit der Ausführung nicht bestimmt.
II. Dagegen kann das Urteil in den Fällen I 1 und I 5 der Entscheidungsgründe, somit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
1. Zu Fall I 1: Die im Dienst einer Münchener Spedition tätigen Angeklagten hatten einen Behälter Stoffe in die Nähe des Perlacher Forstes bei München zugestellt. Sie fuhren damit dorthin, lösten dort die Plomben des Behälters, entnahmen ihm zwei Stoffballen, verschlossen den Behälter wieder und lieferten ihn bei der Empfängerin ab. In diesem Sachverhalt ist der vom Landgericht zugleich angenommene Tatbestand des Beförderungsdiebstahls nicht ausreichend nachgewiesen. Wenn die Angeklagten bei der Zustellung der Güter der Aufsicht ihrer Geschäftsherrin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht unterlagen – etwa weil sie die Reihenfolge der Zustellungen und mithin den einzuschlagenden Weg selbständig bestimmten oder weil ihre wirksame Überwachung im Großstadtverkehr nicht möglich war –, so hatten sie das Beförderungsgut im Alleingewahrsam; sie begingen dann eine Unterschlagung dadurch, dass sie es sich aneigneten (RGSt 52, 143; 56, 115; BGHSt 2, 317, 318). Waren sie von dem ihnen vorgeschriebenen Weg zum Zustellungsort abgewichen und hatten sie sich dadurch der Überwachung entzogen, so brachen sie den Gewahrsam des Speditionsinhabers nicht mittels Ablösens der Verwahrungsmittel (RGSt 53, 162; 54, 32, 35; BGHSt 5, 205). Auf solche, strengere Ahndung begründende Weise stahlen sie, wenn ihre Fahrt zum Perlacher Forst die Herrschaftsgewalt des Spediteurs über das Beförderungsgut lediglich vorübergehend verdrängte, aber nicht beseitigte (RGSt 50, 183) oder wenn die Angeklagten, vorerst nur allgemein einen Diebstahl aus dem beförderten Behälter planend, sich in bestimmter Weise erst beim Aussuchen der Stoffballen zum Stehlen und somit zum Gewahrsamsbruch entschlossen. Wenn die Herrschaftsgewalt des Speditionsinhabers kraft der Plombierung des Bahnbehälters bis zur Ablösung der Plomben überhaupt fortbestanden haben sollte (RGSt 45, 245, 252; BGHSt 2, 260 f.), wäre freilich zu bedenken, dass dieser Verschluss von dem Absender (Lieferer) angebracht war und daher nicht ohne weiteres auf einen Gewahrsam des Spediteurs hindeutet.
2. Zu Fall I 5: Als die Diebstähle bereits entdeckt waren und nach den Tätern gefahndet wurde, verschafften sich die Angeklagten einen in der Güterabfertigung des Hauptbahnhofs München zur Zustellung an den Empfänger bereitgestellten Behälter mit Stoffen durch Fälschung eines Frachtbriefs. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass sie den Behälter nicht entwendeten, sondern sich auf Grund des gefälschten, nicht entwendeten Frachtbriefs unter dem Anschein ordnungsmäßigen Verhaltens von dem zuständigen Bahnbeamten aushändigen ließen. Dann läge nicht der Tatbestand des Diebstahls, sondern der des Betrugs vor. Ob dies zutrifft und ob die Angeklagten außerdem einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig sind, wird das Landgericht zu prüfen haben.
III. Zu den Fällen I 2 bis I 4 der Entscheidungsgründe: ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Den Wert der von den Angeklagten gestohlenen Sachen brauchte das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen nicht deswegen einzuholen, weil die Angeklagten die Höhe des von den Geschädigten angegebenen Wertes bestritten. Einen entsprechenden Beweisantrag haben die Angeklagten nicht gestellt.
b) Soweit die Verfahrensrügen die Straftaten betreffen, derentwegen ███████████ verurteilt worden ist, sind sie unzulässig; denn dieser Angeklagte hat die Revision nach dem Inhalt der Begründungsschrift vom 2. November 1956 auf die Verurteilung wegen der Bandendiebstähle beschränkt. Dadurch ist das Urteil im Übrigen rechtskräftig geworden. Die Beanstandungen wären aber auch ohnehin erfolglos geblieben.
| Mantel | Dr. Hübner | ||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |