Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 198/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewahrsam an beförderten Waren kann dem Inhaber mindestens so lange zustehen, wie der Beförderer vorgeschriebene Fahrtrouten einhält; daraus folgt, dass eine rechtswidrige Entwendung als Diebstahl zu werten ist.
Fehlt eine äußerlich erkennbare Trennung überschüssiger Ladungsteile von der übrigen Fracht, ist eine gesonderte rechtliche Beurteilung des Gewahrsams dieser Teile nicht möglich.
Das Gericht darf bei unklarer Täterschaft eine Wahlfeststellung treffen und wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilen, wenn die eigene Darstellung des Angeklagten den Tatbestand der Hehlerei enthält.
Hehlerei setzt Mitwirkung am Absatz voraus; jede Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, insbesondere Transport oder sonstige Förderung eines Absatzplans, genügt hierfür.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann versagt werden, wenn aus Vorstrafen und Persönlichkeit zu besorgen ist, die Aussetzung werde den Verurteilten nicht zu zukünftig gesetzmäßigem Leben führen (§ 23 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Oktober 1958
Rubrum
5 StR 198/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erwin ███ aus ███, 1. dort geboren am █████ 1908, den Seemann Heinz █████████ aus ██████, 2. geboren am ███████ 1926 in ██ ██, Kreis ██ ████, – Sachbezeichnung: ███████████ – wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Z[C] und K[C] gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Oktober 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ██████ wegen Diebstahls im Rückfall und den Angeklagten █████ wegen „Diebstahls oder Hehlerei“ verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten Z[C]
Der Angeklagte hatte als Kraftfahrer der Firma ██████ in Hamburg-Altona auf Weisung Fischmehl und Schrotladungen in Hamburg-Wilhelmsburg abzuholen und auf vorgeschriebenen Fahrtrouten zu den Empfängerfirmen, insbesondere nach Wilster zu befördern. Er empfing in Hamburg-Wilhelmsburg mehr Waren, als er abholen sollte. Die überschüssigen – in der Zeit von 1954 bis zur Jahreswende 1956/57 insgesamt 100 Sack Schrote aller Art – verkaufte er an den früheren Mitangeklagten ████████████ für etwa 700 DM.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Firma ███ an den vom Angeklagten beförderten Warenladungen mindestens Mitgewahrsam hatte, solange der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Fahrtrouten einhielt. Es hat seine Handlungsweise zutreffend als (fortgesetzten) Diebstahl gewürdigt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil es sich von dem festgestellten Sachverhalt entfernt. Ob die Arbeitgeberin des Angeklagten trotz der – wie der Revision zuzugeben ist, beachtlichen – Entfernungen in der Lage war, über die auf ihren Lastkraftwagen vorhandenen Ladungen die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im Wesentlichen Tatfrage. Rechtlich bestehen gegen die Annahme eines Gewahrsams oder Mitgewahrsams auch bei den hier in Betracht kommenden Fahrtwegen keine Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat jedoch schon bezweifelt, ob aus den Feststellungen der Strafkammer auch hinreichend klar hervorgehe, dass die Firma ██████████ Gewahrsam an den vom Angeklagten beiseite geschafften Säcken erworben habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts könne die Firma ███████ Gewahrsam nur durch den Angeklagten erlangt haben. Dessen Wille sei aber von vornherein darauf gerichtet gewesen, die überschüssigen Säcke für sich zu verwerten.
Diese Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Sie wären nur berechtigt, wenn der Angeklagte die zu viel empfangenen Säcke gesondert empfangen, zumindest aber von vornherein äußerlich erkennbar getrennt von der übrigen Ladung aufbewahrt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Es handelte sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen nur um „überschüssige Ladungsteile“. Eine gesonderte rechtliche Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse hinsichtlich des Hauptteiles der Ladungen und der entwendeten Säcke war daher nicht möglich.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass nicht alle überschüssigen Warenmengen die Firma ████████ betrafen, so stellte sich das Verhalten des Angeklagten als ein Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin dar.
Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision dagegen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wenn die Strafkammer in ihren Urteilsgründen die Ansicht vertritt, dass „diesem Angeklagten durch eine Strafverbüßung die Gefährlichkeit seines Tuns vor Augen gehalten werden musste“, so ist hiermit nach den Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten und den übrigen Strafzumessungsgründen ausreichend dargetan, dass die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben nicht erwarten lassen, er werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs. 2 StGB).
II. Die Revision des Angeklagten K[C]
Der Angeklagte ███████ hat nach seiner Einlassung mehrere Säcke mit Kaffee gegen Zahlung von 20 DM zwei Tage für einen Unbekannten in seiner Wohnung aufbewahrt, bis sie von dem Unbekannten und den früheren Mitangeklagten ███ und ██████ ██ abgeholt wurden, nachdem ihm, dem Beschwerdeführer, inzwischen klargeworden war, dass „die Sache nicht sauber sei“. Das Landgericht ist überzeugt, dass es sich um gestohlenen Kaffee handelte. Es hat den Verdacht, dass der Angeklagte selbst – vielleicht mit einem oder zwei Mittätern – der Dieb ist. Die Strafkammer hält das jedoch nicht für erwiesen, ist aber der Auffassung, dass sich der Angeklagte, falls er den Diebstahl nicht selbst begangen hat, der Hehlerei schuldig gemacht hat.
Zunächst ist grundsätzlich in einem derartigen Fall eine Wahlfeststellung zulässig (vgl. BGHSt 1, 302, 304; NJW 1952, 114). Das Gericht darf der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die eigene Darstellung des Angeklagten zugrunde legen, auch wenn es sie für unglaubhaft hält, aber davon überzeugt ist, dass sie richtig sein muss, falls der Angeklagte den Diebstahl nicht selbst begangen hat. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass diese Darstellung des Angeklagten den Tatbestand der Hehlerei enthält.
Das ist – im Gegensatz zur Auffassung der Revision – der Fall. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dass K[C] am Absatz des Kaffees bei anderen mitgewirkt hat. „Am Absatz mitgewirkt“ hat jeder, der eine Tätigkeit entfaltet, die der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch ihre Übertragung an einen Dritten dient. Dass der Beschwerdeführer den Kaffee aufbewahrt hat, reicht zwar für die Annahme einer Hehlerei noch nicht aus (vgl. BGHSt 2, 135, 137). Der Angeklagte musste vielmehr mit seinem Tun die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplans fördern. Hierfür genügt jede Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, insbesondere auch der Transport. Gerade darin, dass K[C] sich nach seiner Einlassung selbst am Transport beteiligt hat, sieht die Strafkammer nun die Mitwirkung am Absatz. Das ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision sonst gegen die Verurteilung wegen „Diebstahls oder Hehlerei“ noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Feststellung der Strafkammer, es habe sich um gestohlenen Kaffee gehandelt, nicht zu beanstanden. Die Einzelausführungen in den Urteilsgründen hierzu enthalten keine Widersprüche.
Auch die Revision des Beschwerdeführers K[C] war daher zu verwerfen.
Sarstedt Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Sarstedt | Borker | ||
| Siemer |