BGH: Hehlerei – Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz als getrennte Verwirklichungsformen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 282/70
- Datum
- 27.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§259 StGB) kann in der Form des Ansichbringens oder des Mitwirkens zum Absatz verwirklicht werden; beide Verwirklichungsformen können innerhalb eines Tatgeschehens für unterschiedliche Gegenstände festgestellt werden.
Ansichbringen voraussetzt, dass der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute erlangt.
Mitwirken zum Absatz umfasst jede vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die über bloße Aufbewahrung hinausgeht, wenn sie objektiv den Absatz ermöglicht (z.B. Bereitstellung von Räumen, Sortieren, Registrieren, Verpacken).
Für die Vollendung des Mitwirkens zum Absatz ist es nicht erforderlich, dass die Sache bereits in die Hand des Erwerbers gelangt ist.
Die Erfassung weiterer Straftatbestände setzt ausreichende Feststellungen über die Kenntnis des Täters von den Einzelheiten der Vortat voraus; fehlen solche Feststellungen, sind ergänzende Verurteilungen nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 8. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 282/70
in der Strafsache gegen den Kaufmann Kaniohe aus █████████████, geboren am 0. █ 1909 in ██, wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 8. Dezember 1969 werden verworfen.
Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auch die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
1. Nach der Auffassung des Landgerichts (UA S. 6) hat der Beschwerdeführer die Hehlerei in der Form des Ansichbringens und der Mitwirkung zum Absatz bei anderen begangen. Die Revision meint, die Strafkammer gehe „wahlweise“ von der Verwirklichung beider Tatbestandsmerkmale aus. Das trifft nicht zu. Wie aus dem Urteil vielmehr zweifelsfrei hervorgeht, nimmt der Tatrichter ein Ansichbringen der Beute insoweit an, als die beiden vom Angeklagten verkauften Steine in Betracht kommen. Hinsichtlich der übrigen Brillanten sieht das Landgericht das Tun des Beschwerdeführers als Mitwirken zum Absatz an. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die beiden Steine im Einverständnis mit den Vortätern erlangt, d. h. also sie an sich gebracht hat (BGHSt 5, 47, 49). Insbesondere rechtfertigt sich die Annahme eigener Verfügungsgewalt auf Grund der Feststellung (UA S. 4), der Angeklagte habe nach dem Verkauf aus dem Erlös 4.000 DM an Skurnik gegeben; den ganzen Erlös hat er ersichtlich allein durch einen Verkauf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erhalten. Das bedeutet aber, dass er zuvor eigene Verfügungsgewalt erlangt hat.
b) Auch das Mitwirken zum Absatz ist noch ausreichend festgestellt. Hierzu genügt jede vorbereitende, ausführende oder nur helfende Tätigkeit (BGH NJW 1955, 350 Nr. 15), nicht allerdings die bloße Aufbewahrung (BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 – 5 StR 198/59) oder eine den Absatz nur unwesentlich fördernde Handlung wie etwa das Abschreiben einer Liste der gestohlenen Sachen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1963 – 2 StR 220/63). Es kommt dabei weitgehend auf die Fallgestaltung an. Hier hat der Angeklagte seine Büroräume nicht nur zur Aufbewahrung der Beute überlassen, sondern dort auch die Hilfsmittel für die Vorbereitung des Absatzes zur Verfügung gestellt. Das Sortieren, Registrieren und Abpacken in geeigneten Tüten war im vorliegenden Fall die notwendige Voraussetzung für den Absatz, weil es sich um Güter von kleinstem Umfang und sehr hohem Wert handelte; bei Brillanten im Gesamtwert von nahezu 600.000 DM kommt der sachgemäßen Ordnung für den Verkauf besondere Bedeutung zu. Dies hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur durch bloßes Geschehenlassen, sondern auch durch tätige Hilfe ermöglicht.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen tätig wurde. Die allerdings knappe Feststellung (UA S. 4), er sei an einem günstigen Absatz aus eigener Vorteilsabsicht interessiert gewesen, ist jedenfalls insofern nicht misszuverstehen, als es dem Angeklagten hierbei um geldliche Vorteile beim Verkauf ging. Wie weiter festgestellt ist, hat er auch 2 Brillanten verkauft und hierbei einen Erlös erzielt. Dass er im Übrigen keinen Vorteil erreicht hat, ist unwesentlich (BGH, Urteil vom 7. November 1962 – 2 StR 277/62; RGSt 56, 98, 100).
3. Ebenso ist es zur Vollendung des Vergehens gegen § 259 StGB nicht erforderlich, dass beim Mitwirken zum Absatz die Sache in die Hand des Erwerbers gelangt ist (vgl. BGH NJW 1955, 350 Nr. 15; BGHSt 22, 206, 207).
4. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er muss lediglich gemäß Art. 95 des 1. StrRG berichtigt werden. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich vertretbar.
II. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch aus § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Entgegen der Meinung der Revision war aber das Landgericht nach seinen Feststellungen nicht genötigt, diesen Tatbestand in Betracht zu ziehen. Die Strafkammer hat nicht klären können, ob dem Angeklagten der eigentliche Tatplan der Vortäter, nämlich die Ausführung eines Raubüberfalls, bekannt war (UA S. 3). Die dahingehende Bekundung des Zeugen Sch. (eines der Räuber) hat der Tatrichter ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet (UA S. 5). Wenn es dann in der Beweiswürdigung weiter heißt, der Angeklagte sei bei Anlieferung der Brillanten davon unterrichtet worden, „auf welche Weise diese erlangt worden waren“, so ist ersichtlich damit nur gemeint, dass er von der Beschaffung durch eine Straftat erfahren habe. Denn diese Feststellung wird auch auf das Zeugnis des anderen Vortäters █████ gestützt, der nach den Urteilsausführungen im Gegensatz zu Sch. bekundet hat, der Angeklagte habe Einzelheiten des Tatplans nicht gekannt, von einem Raubüberfall sei nicht gesprochen worden. Hiernach liegt auch kein unlösbarer Widerspruch vor, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.
| Justizangestellter | Loesdau | Strickert | |||
| Pfeiffer | Woesner | Meise |