Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Einlassung und Alibi
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/86
- Datum
- 18.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lügen oder widersprüchliche Einlassungen eines Angeklagten sind als Beweisanzeichen für seine Schuld nur mit Zurückhaltung zu verwerten; auch Unschuldige können aus Verzweiflung oder taktischen Gründen unwahre Angaben machen.
Widerlegt erscheinende Behauptungen des Angeklagten dürfen nicht selbst zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden; das Scheitern eines Alibis begründet nicht automatisch ein Indiz für Schuld.
Aus dem Schweigen eines nach Belehrung aussageverweigernden Angeklagten dürfen nicht ohne Weiteres nachteilige Schlüsse gezogen werden; das Gericht muss gegebenenfalls darlegen, ob und wann der Angeklagte sich zuvor eingelassen hat.
Verspätet vorgebrachte Alibiangaben und unzureichende Entlastungszeugen dürfen nur dann zum Abwägungsergebnis gegen die Einlassung führen, wenn der Tatrichter dies sachlich und fehlerfrei begründet; liegen Denkfehler vor, ist die Entscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 9. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gebrauchtwagenhändler Gustav R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zu der Sachrüge hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Wie der Aufbau des Urteils zweifelsfrei erweist, sind unter III 2 (vgl. UA S. 29, 43) die Umstände dargelegt, die dem Tatrichter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt haben; die Angaben des Mitangeklagten stellen unabhängig davon nur eine weitere schwerwiegende Belastung des Beschwerdeführers dar (UA S. 50). Zu seinem Nachteil wird demgemäß auch berücksichtigt, dass seine Einlassung in mehrfacher Hinsicht unplausibel, kaum verständlich und lückenhaft ist, im Lauf des Ermittlungsverfahrens mehrfach gewechselt hat und nicht von Anfang an als geschlossener Sachbericht gegeben wurde, sondern stückweise in Anpassung an die jeweilige Verfahrenssituation.
Das Landgericht meint, diese Umstände seien für einen wirklich Unschuldigen derart untypisch, dass die Einlassung unglaubhaft ist (UA S. 23, 30).
Schon diese Erwägungen wecken durchgreifende Rechtsbedenken. Es liegt auf der Hand, dass für widerlegt erachtete Behauptungen eines Angeklagten nicht Grundlage oder Beweisanzeichen für eine Verurteilung sein können, ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Indiz für seine Schuld ist. Lügen des Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1985, 356, 357; vgl. Senat, Urteile vom 24. September 1963 – 5 StR 330/63 und vom 12. Januar 1982 – 5 StR 745/81 in StV 1982, 158, 159).
Dies hat das Landgericht verkannt.
Im Übrigen sieht es die Einlassung des Angeklagten nur in einem Punkt als durch Zeugenaussage widerlegt an (UA S. 32 zu 2.2), während die weiteren von ihm benannten Alibizeugen nicht in der Lage waren, seine Anwesenheit zur tatkritischen Zeit sicher auszuschließen (vgl. BGHSt 25, 285, 287).
Darüber hinaus sind die gegen die Richtigkeit der Einlassung vom Tatrichter angestellten Überlegungen auch in sich nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer verwertet gegen den Angeklagten, dass bestimmte Alibiangaben erstmals mit Schreiben des Verteidigers vom 15.3.1985, also fast 2 Monate nach der Festnahme, gemacht wurden (UA S. 31). Sie geht dabei daran vorbei, dass der Beschwerdeführer seinerzeit nach Belehrung die Aussage verweigert hatte. Ob er sich vor dem genannten Tage – etwa vor dem Haftrichter – bereits zur Sache eingelassen hatte, teilt das Urteil nicht mit. Dies rechtfertigt die Besorgnis, das Landgericht habe unzulässigerweise aus dem Schweigen des Angeklagten ihm nachteilige Schlüsse gezogen (vgl. BGHSt 20, 281; BGH StV 1984, 143).
Schließlich meint das Landgericht, es fehle jede Erklärung dazu, wovon der Angeklagte die angeblich getätigten Einkäufe für ca. 50,-- DM bezahlen konnte, wenn er zur Zeit seiner Festnahme kein Bargeld mehr besaß (UA S. 30). Diese Überlegung ist denkfehlerhaft. Dass der Beschwerdeführer nach dem (angeblichen) Einkauf kein Geld mehr besaß, steht nicht im Widerspruch zu seiner Einlassung.
Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Schuldspruch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen gründet; dies nötigt zur Aufhebung der Entscheidung, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, ohne dass es auf das sonstige Revisionsvorbringen noch ankäme.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei.
| Führmann | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
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