Treffer
BGH Beschluss

BGH hebt Verurteilung wegen BtM-Einfuhr auf: unzureichende Feststellungen zur Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 666/93
Datum
17.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen unerlaubter BtM-Einfuhr und Handeltreibens in nicht geringer Menge ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht weder den Erwerb der Betäubungsmittel noch konkrete Tatbeiträge der Angeklagten hinreichend festgestellt hatte. Zudem stützte das Landgericht die Überzeugung von der Beteiligung maßgeblich auf als widerlegt bewertete Einlassungen, was als Beweisgrundlage nicht trägt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung setzt konkrete, tragfähig festgestellte Tatsachen zu Tatbeitrag und Tatherrschaft bzw. zur Förderung des Tatgeschehens voraus; eine nur vage „Gesamtvorstellung“ genügt nicht.

2

Sind die Umstände des Tatgeschehens nur unzureichend konkretisiert, besteht die Gefahr einer Verurteilung auf bloße Vermutungen; Mindestfeststellungen zum Kerngeschehen sind rechtsstaatlich erforderlich.

3

Als widerlegt erachtete Einlassungen eines Angeklagten können nicht ohne Weiteres als tragfähige Grundlage für die Annahme der Täterschaft herangezogen werden; aus dem Scheitern einer Einlassung folgt nicht der Schuldbeweis.

4

Bloße Kenntnis von der Tat eines anderen, deren Billigung oder die reine Anwesenheit am Tatort ersetzen keinen objektiv tatfördernden Beitrag und begründen grundsätzlich weder Beihilfe noch erst recht Mittäterschaft.

5

Soll „Dabeisein“ als Förderung einer Tat bewertet werden, bedarf es sorgfältiger Feststellungen dazu, wodurch und in welcher konkreten Weise das Tatgeschehen objektiv erleichtert oder unterstützt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Dezember 1993 in der Strafsache gegen

1. ████, geboren am ███ ███ 1944, ██, Werner, in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ██, geboren am ██ ██ 1959, Renate, in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1993 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (████) und drei Jahren und drei Monaten (██) verurteilt.

Die Revisionen dieser Angeklagten haben Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten in „bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit dem Mitangeklagten ████ Rauschgift in den Niederlanden gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, ist zum einen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt, setzt sich das Landgericht zum anderen in rechtsfehlerhafter Weise mit den Einlassungen der Angeklagten, die eine Beteiligung an der Tat bestreiten, auseinander.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ████ wollte am 23. September 1992 mit einem gemieteten Pkw in die Niederlande einreisen. Dabei wurde er wegen einer im Jahre 1990 in Amsterdam begangenen Straftat an der Grenze bei Arnheim festgenommen und erst am 26. September 1992 wieder auf freien Fuß gesetzt. Bei seiner Freilassung befand sich der Pkw noch an der Grenze bei Arnheim. Als sich der Angeklagte ████ nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten ██, meldete, machte diese sich große Sorgen, denn sie war von der Festnahme nicht unterrichtet worden. Sie rief deshalb mehrfach bei dem Vetter des Angeklagten ████, einem Oberstaatsanwalt in Trier, an und berichtete ihm, ihr Lebensgefährte habe sich in Montabaur mit anderen Männern treffen wollen. Später buchte sie für sich und den Mitangeklagten ████ Hin- und Rückflüge von Wien nach Amsterdam. Obgleich sich der Angeklagte ████ nach seiner Haftentlassung aus Amsterdam bei seiner Lebensgefährtin meldete, flogen diese und der Mitangeklagte ████ am gleichen Tage nach Amsterdam, wo der Angeklagte ████ sie um 16.53 Uhr am Flughafen abholte. Nachdem sie in der Stadt gegessen hatten – wobei der Mitangeklagte eine Zeitlang nicht anwesend war –, reisten sie mit der Bahn nach Arnheim. Mit einem Taxi fuhren sie zur Grenze und holten den dort verbliebenen Pkw ab. In Herzogenrath reisten sie dann nach Deutschland ein. Dort wurde der Pkw kontrolliert. Als der Mitangeklagte ████ überprüft werden sollte, flüchtete er und warf drei Tüten mit Betäubungsmitteln weg. Nach seiner Festnahme wurden in seiner Jackentasche noch zwei weitere Tütchen gefunden.

Insgesamt hatte ████ 98,10 g Heroingemisch und 178,229 g Kokaingemisch bei sich. Dieses hatten nach Überzeugung der Strafkammer die Angeklagten zuvor in den Niederlanden gekauft, um es später in Österreich gewinnbringend zu verkaufen. Die genauen Umstände des Kaufs konnten nicht geklärt werden.

In der Reisetasche des Angeklagten ████ befand sich eine elektronische Feinwaage, in der Handtasche der Angeklagten ██ ein Schminkspiegel mit Anhaftungen von Kokain.

Der Mitangeklagte ████ hat angegeben, er habe das Rauschgift ohne Wissen der Angeklagten █████ und ████ von einem Freund in Utrecht gekauft.

Die Angeklagten ████ und █████ haben bestritten, über den Erwerb und die Einfuhr des Rauschgifts informiert gewesen zu sein.

Das Landgericht hält eine Beteiligung der Angeklagten ██ und ████ als Mittäter für bewiesen.

Es sei „lebensfremd, dass eine Person allein ein solches Rauschgiftgeschäft tätigt und dann zwei nichtbeteiligte Personen, mit denen sie auch noch sehr gut bekannt ist, der Gefahr einer Festnahme aussetzt.“

Als entscheidend für ihre Überzeugung von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken aller drei Angeklagten sieht das Landgericht jedoch das Aussageverhalten der Angeklagten an.

Den tatrichterlichen Feststellungen zum Tatgeschehen und der rechtlichen Würdigung der Beweise begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.

1. Eindeutige Feststellungen über den Erwerb der Betäubungsmittel hat das Landgericht nicht getroffen. Lediglich der Angeklagte ████ war beim Grenzübertritt im Besitz des Rauschgifts. In welcher Art und Weise sich die Angeklagten ████ und ██ an der Tat des Angeklagten ████ im Einzelnen beteiligten, bleibt offen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen nur vage umschriebener Tatvorwürfe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist.

Es besteht insbesondere die Gefahr, dass der Tatrichter sich in derartigen Fällen von einer in ihren Grenzen unklaren „Gesamtvorstellung“ leiten lässt.

Je weniger konkrete Tatsachen zum Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat im festgestellten Umfang überhaupt überzeugt sein kann. Es besteht die Gefahr, dass er sich im Wesentlichen nur auf Vermutungen stützt (vgl. BGHR StPO § 267 S. 1 – Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; StGB § 176 I Mindestfeststellungen 1).

2. Bedenklich ist zudem, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von einer Tatbeteiligung der Angeklagten ████ und ██ vor allem auf deren als widerlegt erachtete Einlassungen stützt.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass für widerlegt erachtete Behauptungen eines Angeklagten nicht Grundlage für eine Verurteilung sein können, ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Beweis für seine Schuld ist. Lügen des Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1985, 356; BGH, Urt. v. 24. September 1963 – [REDACTED] – und vom 18. März 1986 – 5 StR 74/86; BGH StV 82, 158).

3. Darüber hinaus sind die Argumente, mit denen das Landgericht die Einlassungen der Angeklagten ████ und ██ zu widerlegen sucht, in wesentlichen Punkten unzureichend:

a) Dass die Angeklagte ██ sich Sorgen machte, als ihr Lebensgefährte sich einige Tage lang nicht mehr bei ihr meldete, ist verständlich. Selbst wenn die Besorgnis auch darauf beruhte, dass sie wusste, dass ihr Lebensgefährte in illegale Geschäfte verwickelt war, so ist das kein bedeutendes Indiz für die Annahme, dass der Angeklagte ████ nicht nach Montabaur, sondern nach Amsterdam fahren und dort das Rauschgift kaufen wollte (und schließlich zusammen mit ████ auch kaufte), geschweige denn, dass die Angeklagte ██ in einen derartigen Ankauf verwickelt war. Im Übrigen hat das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zum Kauf des Rauschgifts getroffen.

b) Warum die Angeklagten ██ und ████ nach Amsterdam flogen, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Selbst wenn ihre Angaben über den Zweck der Reise unzutreffend sein sollten, weist das noch nicht auf ihre Tatbeteiligung hin. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, warum es – aus der Sicht der Angeklagten – notwendig gewesen sein sollte, dass drei Personen, und zwar zunächst der Angeklagte ████ allein mit einem Pkw und anschließend die Angeklagten ██ und ████ gemeinsam mit dem Flugzeug (mit einem Rückflugticket versehen) nach Amsterdam reisen mussten, um 300 g Rauschgift zu erwerben und gemeinsam im Pkw über die Grenze zu schmuggeln.

Die Möglichkeit, dass der Angeklagte ████ den zu einem anderen Zweck unternommenen Flug nach Amsterdam ohne Wissen der Mitangeklagten ████ und ██ nutzte, um Rauschgift zu kaufen, liegt nahe und hätte vom Landgericht erörtert werden müssen.

c) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ████ „zumindest“ kurzzeitig abwesend, um mit dem Verkäufer des Rauschgifts zu telefonieren (UA S. 27).

Die Angeklagte ██ hat hierzu angegeben, ████ sei etwa eine halbe bis eine Stunde lang nicht beim Essen gewesen. Der Angeklagte ████ will dies nicht bemerkt haben.

Warum diese „widersprüchlichen Einlassungen“ ein Indiz für ein gemeinschaftliches Rauschgiftgeschäft in Amsterdam sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. War ████ nur kurzzeitig abwesend, wie im Zweifel zugunsten des Angeklagten ██ anzunehmen ist, dann liegt es nicht fern, dass dies dem Angeklagten ████ nicht bewusst wurde oder er sich daran nicht mehr erinnern konnte.

Dass die Angeklagte ██ insoweit die Unwahrheit gesagt habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.

d) Auch soweit das Landgericht schließlich aus anderen unterschiedlichen Einlassungen der beiden Angeklagten Schlüsse auf die Unrichtigkeit beider Einlassungen zieht, ist dies fehlerhaft (UA S. 30).

4. a) Der Generalbundesanwalt ist zwar der Ansicht, aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, dass die Reise des Angeklagten ████ nach Amsterdam von Anfang an der Beschaffung von Drogen diente. Klare Feststellungen dazu hat das Landgericht indessen nicht getroffen. So bleibt bereits unklar, ob der Angeklagte ████ überhaupt freiwillig nach Amsterdam gekommen ist. Er wurde an der Grenze verhaftet, sein Pkw blieb dort zurück; nach der Haftentlassung meldete er sich bei der Angeklagten ██ aus Amsterdam. Es liegt deshalb nahe, dass er wegen der früher in Amsterdam begangenen Straftat von der Polizei dorthin gebracht wurde.

b) Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Angeklagte ████ in die Niederlande reiste, um Betäubungsmittel zu kaufen, und dass die Angeklagte ██ dies wusste, so rechtfertigt dies noch nicht die Verurteilung der Angeklagten ████. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„Dass die drei Tage später folgende Reise der Beschwerdeführerin (Angeklagte ██) nach Amsterdam (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Ankauf oder dem Transport von Rauschgift stand, lässt sich den Feststellungen (dagegen) nicht entnehmen; nach ihnen liegt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin die Reise lediglich aus Sorge um ihren Lebensgefährten antrat, zu dem der Kontakt zeitweilig abgebrochen war. Die Urteilsfeststellungen belegen schließlich noch, dass sich an einem Schminkspiegel aus der Handtasche der Beschwerdeführerin Anhaftungen von Kokain befanden, es also zu einem Kontakt zwischen dem Spiegel der Beschwerdeführerin und Kokain gekommen sein muss. Wann das der Fall gewesen ist und ob es sich bei dem Rauschgift um das verfahrensgegenständliche Kokain gehandelt hat, bleibt nach den Urteilsfeststellungen ebenso unbeantwortet, wie die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Kokainanhaftungen zuzurechnen sind. Den Anhaftungen kann deshalb nur ein dauerhaft sehr geringer Beweiswert zukommen.

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin stützt sich deshalb im Wesentlichen auf ihre Kenntnis von der Begehung der Tat durch ████ und ████ sowie auf ihre Anwesenheit bei der Einfuhr des Rauschgifts. Reicht aber die bloße Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 – 5 StR 516/92 – und vom 24. März 1993 – 2 StR 99/93), so gilt das umso mehr für die Annahme von Mittäterschaft. Die bloße Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dem Verbringen des Rauschgifts erfüllt den Tatbestand der mittäterschaftlich begangenen Einfuhr ebenfalls nicht. Die Feststellungen rechtfertigen insoweit auch nicht den Vorwurf der Beihilfe.

Zwar kann das bloße ‚Dabeisein‘ die Tat eines anderen im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3); doch bedarf es in derartigen Fällen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 – 3 StR 516/92). Solche Feststellungen sind nicht getroffen worden. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten.“

Die Verurteilung der Angeklagten ████ und ██ hat nach allem keinen Bestand.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
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