Treffer
LG Bonn Urteil

Notwehr bei tödlichen Schüssen und unerlaubter Besitz einer Maschinenpistole

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
4. große Strafkammer - als Schwurgericht -
Aktenzeichen
24 Ks 2/13
Datum
25.10.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2013:1025.24KS2.13.00
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen des unerlaubten Besitzes einer vollautomatischen Maschinenpistole zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Vom Vorwurf des Totschlags sprach das Gericht sie frei. Die tödlichen Schüsse waren durch Notwehr gerechtfertigt, weil ein erneuter körperlicher, möglicherweise mit einem Messer geführter Angriff unmittelbar bevorstand. Eine Strafbarkeit nach dem KrWaffG war nicht nachweisbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tödliche Schüsse sind durch Notwehr gerechtfertigt, wenn aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Angreifers ein erneuter erheblicher körperlicher Angriff unmittelbar bevorsteht und der Schütze mit Verteidigungswillen handelt.

2

Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe muss nur angedroht werden, wenn dies nach der konkreten Kampflage möglich und erfolgversprechend ist.

3

Eine vorherige Schussabgabe kann eine erneute Androhung des Waffeneinsatzes entbehrlich machen, wenn der ernsthafte Einsatzwille für den Angreifer bereits erkennbar geworden ist.

4

Widerlegte Einlassungen eines Angeklagten dürfen nur mit besonderer Vorsicht als Beweisanzeichen für dessen strafrechtliche Schuld verwertet werden.

5

Eine Verurteilung nach dem KrWaffG scheidet aus, wenn das konkrete Waffenmodell nicht feststeht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Waffe wegen ihrer Einführung vor dem maßgeblichen Stichtag nicht der Kriegswaffenliste unterfällt.

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig des Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe.

Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit Freispruch erfolgt ist, fallen die ihr entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

-          §§ 51 Abs. 1, 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG, § 56 Abs. 1, 2 StGB -

Gründe

2

Mit Anklage vom 15.03.2013 hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten zur Last gelegt, in dem Zeitraum zwischen November 2011 und März 2012 entgegen § 2 Abs. 3 WaffG eine Maschinenpistole unerlaubt erworben zu haben. Mit dieser Waffe habe die Angeklagte am 00.00.2012 zunächst im Badezimmer und dann im Flur des Obergeschosses im Haus Straße 1 in A mit Tötungsvorsatz auf B geschossen. Dem vorausgegangen sei ein Streit, in dessen Rahmen B die Angeklagte körperlich misshandelt habe. B sei an den erlittenen Schussverletzungen verstorben.

3

Die Kammer hat die Angeklagte wegen des Waffendeliktes verurteilt und von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Trotz des Umstandes, dass die Angeklagte nach der Tat aufwändige Maßnahmen zur Spurenbeseitigung ergriffen hatte (sie hatte den Leichnam verbrannt) und im Rahmen ihrer Einlassung, auch in der Hauptverhandlung, in Abrede gestellt hat, auch im Flur auf B geschossen zu haben, spricht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer Vieles dafür, dass die Angeklagte bei Abgabe aller Schüsse gemäß § 32 StGB in Notwehr gehandelt hat.

4

Angesichts der Anforderungen, die an die Darstellung eines (teil-)freisprechenden Urteils zu stellen sind, um alle Aspekte der zu beurteilenden Handlung zu beleuchten, verhalten sich die nachfolgenden Feststellungen auch umfangreich zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, insbesondere zur Entwicklung des Verhältnisses zu dem Getöteten, und zu allen, auch belastenden Umständen und Verdachtsmomenten, die bei der Entscheidung der Kammer betreffend den Teilfreispruch im Blick zu behalten waren.

5

A

6

I.

7

1.

8

Die Angeklagte kam im Jahr 1969 in C zur Welt. Mit ihren Brüdern E und F war sie Teil einer Drillingsgeburt. Neben Vater und Mutter gehörte zur Familie noch eine vier Jahre ältere Schwester. Der Vater der Angeklagten war bei einer Elektronikfirma angestellt, die ursprünglich als Fotografin tätige Mutter hatte ihren Beruf bereits mit der Geburt der älteren Schwester aufgegeben und war seither Hausfrau. Mittlerweile leben die Eltern im Ruhestand. Der Bruder der Angeklagten E nahm sich im Jahre 2011 das Leben, die übrigen Familienmitglieder leben noch.

9

Von 1975 bis 1979 besuchte die Angeklagte die Grundschule. Hiernach wechselte sie auf die Realschule, die sie im Jahre 1985 mit der mittleren Reife verließ. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau, nebenbei arbeitete sie in einem Altenheim. Nach Abschluss ihrer Ausbildung war sie bis zum Jahre 1993 als Vertriebsassistentin in einem Büro der G-Versicherung tätig. In diesem Bereich blieb sie in den nächsten Jahren, wenn sie auch in den 1990er Jahren in unterschiedlichen Büros der G-Versicherung eingesetzt war. Nach der Geburt ihrer Tochter H im Jahr 1999 war sie zunächst in Teilzeit tätig, um der Erziehung von H ausreichend gerecht werden zu können.

10

Im Jahr 2008 machte sich die Angeklagte als Vermögensberaterin selbständig. Zunächst arbeitete sie mit einem Finanzdienstleistungsunternehmen der I-Gruppe zusammen. Später war sie selbständige Finanzmaklerin bei der Firma J-AG und arbeitete mit deren Standort in K zusammen. In diesem Rahmen vermittelte sie insbesondere Sach- und Darlehensversicherungen im Immobilienversicherungsbereich. Ihre Umsätze entwickelten sich bis zu ihrer Verhaftung in vorliegender Sache steigend, da sie ihren Kundenstamm stetig ausbauen konnte. Dieser war zuletzt so umfangreich, dass die Angeklagte neben Vermittlungsprovisionen zusätzlich auch Bestandsprovisionen ausbezahlt erhielt. Ihre monatlichen Einkünfte schwankten zwischen 1.500,00 € bis 5.000,00 € brutto, üblicherweise zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 €. Lediglich wenn in einzelnen Monaten vermehrt Provisionsstornierungen vorgenommen worden waren, ergab sich der geringere Betrag von bis zu 1.500,00 €.

11

An Krankheiten, die Einfluss auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit haben, leidet die Angeklagte nicht. Sie nimmt keine Drogen und trinkt Alkohol nur in Maßen, wobei sie ihre Grenzen kennt.

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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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2.

14

Seit den 1990er Jahren war die Angeklagte mit mehreren Männern liiert. Ihre letzten Beziehungen entwickelten sich folgendermaßen:

15

Um das Jahr 1994 lernte die Angeklagte den Fernfahrer K kennen, ein Jahr später zogen beide zusammen. Mit den Jahren erfüllte K die Beziehung stetig weniger. Er empfand die Angeklagte als gefühlskalt und fühlte sich emotional nicht geborgen. Anfang des Jahres 1999 beschloss K, sich von der Angeklagten zu trennen. Als die Angeklagte ihm jedoch mitteilte, dass sie schwanger sei, verwarf er diesen Gedanken, den er gegenüber der Angeklagten auch nicht weiter äußerte. Im Oktober desselben Jahres kam die gemeinsame Tochter H zur Welt. Rund zwei Monate später heirateten die Angeklagte und K. Beide verfolgten hiermit in erster Linie das Ziel, auch K das Sorgerecht für H zu verschaffen. Zu dieser Zeit hatten die Angeklagte und K bereits begonnen, im Straße 1 in A ein gemeinsames Haus zu bauen. Weder Hausbau noch die Geburt von H oder die Heirat veränderten aber die Einstellung von K zu der Beziehung mit der Angeklagten entscheidend zum Positiven. In L fand er um die Jahreswende 1999/2000 eine neue Partnerin. Nachdem er seine neue Beziehung zunächst geheim gehalten hatte, trennte er sich im Mai 2000 von der Angeklagten, blieb zunächst aber in der gemeinsamen Wohnung wohnen. Die Angeklagte reagierte für K überraschend emotional auf die Trennung. Neben vergossenen Tränen und einem wortwörtlichen Kniefall vor ihm beteuerte sie in der Folgezeit mehrfach, er, K, habe ihr sehr weh getan. K bewog dies aber nicht dazu, die Beziehung mit der Angeklagten wieder aufzunehmen. Schließlich zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die ursprüngliche Verletztheit der Angeklagten schlug hierauf um in Wut und Aggression: Sie zerstörte eine aus Aquarellen und handsignierten Katalogen bestehende Kunstsammlung. Die Objekte stammten aus einer Zeit, als K vermehrt Kunsttransporte durchgeführt hatte. Da sämtliche Objekte persönliche Geschenke an ihn darstellten, hing K hieran, was der Angeklagten bewusst war. Gleichwohl und gerade deswegen zerschnitt die Angeklagte die Aquarelle, schüttete den Inhalt von Marmeladengläsern über den Katalogen aus und gab die Sammlung in diesem Zustand an K zurück. Der Ärger auf K hielt zunächst einige Zeit an, insbesondere weil K den Unterhalt für H nicht bzw. nur unregelmäßig und nicht in voller Höhe zahlte. Im Laufe der Jahre besserte sich die Beziehung zu K allerdings wieder, sodass es auch zu Situationen kam, in denen die Angeklagte die aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder von K verwahrte.

16

Im Zuge der Trennung von K lernte die Angeklagte M kennen. Es handelte sich um den Ehemann von L, der neuen Freundin ihres Ehemannes K. Zwischen M und der Angeklagten entwickelte sich eine neue Beziehung. Im Jahr 2001 zog er in das zwischenzeitlich bewohnbare Haus im Straße 1 in A.

17

M empfand die Beziehung mit der Angeklagten anfangs als harmonisch. Mit der Zeit legte sich dies. Insbesondere sexuell fühlte er sich nicht erfüllt. Während zu Beginn der Beziehung Sex noch gelegentlich stattgefunden hatte, fand dieser später nur noch sehr selten statt. Es kam in diesem Zusammenhang zu Situationen, in denen die Angeklagte sich einerseits dem Geschlechtsakt zwar freiwillig hingab, andererseits ihre Aufmerksamkeit maßgeblich und dies auch nach außen hin nicht verhehlend nur dem laufenden Fernsehprogramm widmete. Auch schliefen M und die Angeklagte grundsätzlich in getrennten Zimmern.

18

Im Jahr 2004 erwog M, sich von der Angeklagten zu trennen, und suchte seine in Norddeutschland lebenden Eltern auf, um über die Beziehung mit der Angeklagten nachzudenken. Nach kurzer Zeit kam er auf Bitten der Angeklagten jedoch zurück. Bei seinem Eintreffen hatte die Angeklagte für stimmungsvolles Ambiente gesorgt, im Haus Teelichter aufgebaut und sich attraktiv angezogen. Sie versprach Besserung im Beziehungsverhalten, so dass M einen weiteren Versuch des Zusammenlebens unternahm. Im Jahr 2005 trennte er sich jedoch endgültig von der Angeklagten, da sich aus seiner Sicht im Vergleich zu früheren Zeiten keine entscheidenden Veränderungen ergeben hatten. Die Trennung verlief – ebenso wie die Trennung von K – nicht ohne Streit. Unter anderem verbrannte die Angeklagte Papiere von M und entsorgte ihm gehörende Kleidungsstücke im Wald.

19

Während des Auszuges von M lernte die Angeklagte dessen Bruder N kennen. Etwa zwei Monate nach dem Auszug seines Bruders meldete sich N bei der Angeklagten in der Hoffnung, diese werde Interesse für ihn entwickeln. Wie von ihm beabsichtigt kam es in der Folgezeit auch zu vermehrtem Kontakt zwischen den Beiden, der sich schließlich zu einer Beziehung entwickelte. Auch N zog schließlich nach A in das Haus im Straße 1.

20

Nach einiger Zeit fühlte sich auch N zunehmend unglücklich in der Beziehung; wie schon sein Bruder empfand er sich sexuell nicht ausreichend befriedigt, da Sex nur selten stattfand. Sein Missmut über die Art des Zusammenlebens steigerte sich, als sich die Angeklagte im Jahr 2008 selbständig machte, häufig auch an den Wochenenden unterwegs war und sexuell keinerlei Aktivitäten mehr stattfanden. N beendete die Beziehung schließlich im Jahre 2009. Auch dieses Auseinandergehen endete im Streit. Beide Seiten erstatteten bei der örtlichen Polizei gegenseitig Strafanzeige. Während eine Anzeige gegen die Angeklagte wegen Brandstiftung nach weiteren Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen blieb, erhob die Staatsanwaltschaft Bonn gegen N Anklage wegen Diebstahls. Das Verfahren stellte das Amtsgericht S schließlich mit Zustimmung von N gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein.

21

II.

22

1. Die Beziehung mit B

23

Im Jahr 2009 lernte die Angeklagte den damals 39-jährigen B kennen; ihre Beziehung mit N war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

24

B stammte ebenso wie die Angeklagte aus dem V. Er arbeitete als Maschinenführer bei der Firma O GmbH in P und war seit 15 Jahren mit Q verheiratet. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen: eine – im späteren Tatzeitpunkt - zwölfjährige Tochter sowie ein achtjähriger Sohn. Mit seiner Familie lebte B in R, nicht weit von A entfernt. Zwischen den Eheleuten B + Q bestanden zwar keine Streitigkeiten, jedoch war das Eheleben seit dem Jahr 2008 insoweit zum Erliegen gekommen, als dass seit dieser Zeit keinerlei sexuellen Kontakte mehr stattgefunden hatten. Für seine Familie war B ein liebenswerter Mensch, auch wenn er aufgrund seines cholerischen Temperamentes schnell aufgebracht sein konnte.

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B war dem weiblichen Geschlecht zugetan. In der Vergangenheit hatte er bis zum Jahr 2009 seine Ehefrau bereits wiederholt betrogen. Ende des Jahres 2009 gewann er die Angeklagte mit folgendem Vorgehen für sich: Er schrieb ihr eine SMS, aufgrund deren Inhalts die Angeklagte davon ausgehen musste, versehentlich von ihm kontaktiert worden zu sein. Wie von ihm erhofft, antwortete die Angeklagte auf die SMS, dass es sich wohl um eine Verwechslung handeln müsse. In der Folge tauschten beide zahlreiche SMS aus, wobei sich B als „B1“ ausgab. Nach etwa zwei Wochen kam es auf seinen Vorschlag zu einem Treffen mit der Angeklagten, die er mit einem Strauß roter Rosen aufsuchte. An das erste persönliche Kennenlernen schlossen sich weitere Treffen an. Spätestens ab Januar 2010 bestand zwischen beiden eine Liebesbeziehung. Diese war sowohl durch intensive Gespräche als auch durch intensiven sexuellen Verkehr geprägt. Die Angeklagte ging hierin auf. Sie hatte sich in B nicht zuletzt aufgrund seiner charmanten Art verliebt. Das Verhältnis zu B hob sich für sie in emotionaler und auch sexueller Hinsicht deutlich von ihren vorangegangenen Beziehungen ab. Den Freundinnen der Angeklagten blieb nicht verborgen, dass sie sehr glücklich in der Beziehung war.

26

Im März 2010 offenbarte B1 der Angeklagten, dass er sie aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit bislang angelogen habe und tatsächlich B heiße. Da sie ihm viel bedeute und er mehr von ihr wolle, habe er sich entschlossen, die Wahrheit zu erzählen. Er erzählte ihr von seinem tatsächlichen Leben und stellte es ihr frei, die Beziehung für beendet zu erklären. Die verliebte Angeklagte sah hierfür keinen Grund.

27

Da B die Beziehung mit der Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau geheim hielt, sahen er und die Angeklagte sich immer nur stundenweise; die Treffen dauerten zwischen einer und – gelegentlich – sechs Stunden. Schon damals kam es dazu, dass die Angeklagte B bei den Treffen Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe bis zu 200,00 € überließ. Hintergrund war, dass B ihr gegenüber angab, seine finanzielle Lage sei eng. Aus diesem Grunde rechtfertige er mitunter seine Abwesenheit von zu Hause gegenüber seiner Ehefrau damit, dass er schwarz arbeiten gehe; nun könne er aber nicht mit leeren Händen nach Hause kommen.

28

Die Treffen zwischen der Angeklagten und B waren intensiv sowohl in emotionaler als auch in sexueller Hinsicht. Verhütung war für die beiden kein Thema: Nachdem bei der Angeklagten in früheren Jahren im Unterleib aufgrund eines Tumorverdachtes eine Ausschabung vorgenommen worden war, war ihr im Nachgang davon abgeraten worden, weiterhin die Pille zu nehmen. B seinerseits lehnte es ab, Kondome zu benutzen; dies sei nichts für ihn, er käme hiermit nicht klar. Daneben vertrat er die Auffassung, die Angeklagte könne wegen ihres Alters auch nicht mehr schwanger werden.

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Entgegen dieser Einschätzung erfuhr die Angeklagte im Oktober 2010, dass sie ein Kind erwartete. Da alleine B als Vater in Frage kam, folgten mehrere Gespräche zwischen beiden. B äußerte mehrfach den Gedanken, seine Ehefrau zu verlassen und mit der Angeklagte und seinen Kindern in seinem Haus in R zu leben. Konkreter wurden seine Pläne nicht, da bei einer Folgeuntersuchung festgestellt wurde, dass der Fötus zwischenzeitlich verstorben war. Am 06.12.2010 begab sich die Angeklagte deshalb in das Kreiskrankenhaus S, um die erforderliche Ausschabung vornehmen zu lassen. B war an diesem Tage nur kurz im Krankenhaus bei der Angeklagten. Ihr stand aber ihr Bekannter T bei, der die gesamte Zeit über bei ihr blieb. T war bereits zu diesem Zeitpunkt in die Angeklagte verliebt, für die allerdings eine Beziehung mit T – noch – kein Thema war.

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Die Fehlgeburt blieb für die Beziehung zwischen der Angeklagten und B nicht ohne Bedeutung. Die Angeklagte war psychisch angeschlagen und trug Schuldgefühle mit sich herum, weil sie dem verstorbenen Fötus keine Zukunft hatte bieten können. B war - jedenfalls empfand die Angeklagte dies so - demgegenüber nur auf seine eigenen häuslichen, finanziellen und beruflichen Probleme fixiert. In der Beziehung ging es fortan stetig auf und ab. Mehrfach sprachen die Angeklagte und B darüber, dass die Beziehung keine Zukunft habe und daher keinen Sinn ergebe. Zahlreiche Vorsätze, sich voneinander zu trennen, wurden jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Über vier Wochen Kommunikationspause kamen beide nicht hinaus; grundsätzlich fand der Kontakt häufiger statt.

31

Erst ab etwa Mai/Juni 2011 gab es für einige Zeit keine Treffen und Gespräche mehr. Es folgten gegenseitige Anzeigen bei der Polizei. Während die Angeklagte B vorwarf, auf ihrem Grundstück randaliert zu haben, zeigte B die Angeklagte wegen Stalkings und Sachbeschädigung (Zerstechen des Swimming-Pools; Zerkratzen des Autos) an. Es kam auch dazu, dass die Angeklagte im September/Oktober 2011 einen vierseitigen Brief an Q schrieb. In diesem führte die Angeklagte unter anderem aus, dass sie zwei Jahre lang ein Verhältnis mit B geführt habe, dieser aber auch in den Jahren zuvor Affären mit anderen Frauen gehabt habe. Zudem erklärte sie, dass B sie beide beim Sex mehrfach mit seiner Handykamera gefilmt habe, und führte abschließend aus, dass sie sich nicht erpressen lasse, gegebenenfalls Polizei und Anwalt einschalten werde. Q erfuhr hierdurch von der Beziehung zwischen ihrem Ehemann und der Angeklagten. B nannte seiner Ehefrau auch den Namen der Angeklagten und erklärte weiter, dass die Beziehung für ihn endgültig beendet sei.

32

Ende des Jahres 2011 nahm B erneut Kontakt zur Angeklagten auf. Spätestens ab Januar des Folgejahres fanden wieder regelmäßige Treffen statt, bei denen beide sexuell miteinander verkehrten. Wie bereits schon im Jahr 2010 sprach B die Angeklagte in dieser Zeit immer wieder auf Geld an. Da er die wieder aufgenommene Beziehung zur Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau erneut geheim hielt, gab er gegenüber der Angeklagten wiederum mehrfach an, er würde seine Abwesenheiten teilweise damit erklären, dass er Klinkerarbeiten und ähnliche Arbeiten schwarz durchführe. Da er vor diesem Hintergrund nicht mit leeren Händen nach Hause kommen wollte, gab ihm die Angeklagte mehrfach Beträge zwischen 20,00 und 200,00 €. Anfang/Frühjahr 2012 erfolgte auch einmal die Hingabe eines größeren Betrages in Höhe von 1.500,00 €.

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Der Kontakt zwischen der Angeklagten und B fand in dieser Zeit regelmäßig statt; die sexuellen Begegnungen waren weiterhin intensiv. Im Mai 2012 gab B gegenüber der Angeklagten unvermittelt an, er habe Probleme mit der Kriminalpolizei. Einzelheiten äußerte er hierzu nicht, nur dass er versucht habe, jemanden um 5.000,00 € zu erpressen. Im Sommer 2012 äußerte er zudem, er habe Ärger mit dem Zoll in Düsseldorf; es ginge um Schwarzarbeiten.

34

Ein im Sommer 2012 von B erneut angekündigter Abbruch der Beziehung wurde seinerseits nicht konsequent zu Ende geführt. Es kam nach einiger Zeit zu weiteren Treffen.

35

Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl die Angeklagte als auch B Kontakt zu anderen Partnern gesucht: Die Angeklagte hatte schon im November 2011 eine Beziehung mit T angefangen. T arbeitete als Aufzugstechniker grundsätzlich unter der Woche auswärtig, übernachtete in dieser Zeit in Hotels und kam erst zum Wochenende zurück in seine Wohnung, so dass die gemeinsame Zeit mit der Angeklagten regelmäßig von Freitagabend bis Sonntagvormittag verbracht wurde. T und B kannten sich zwar flüchtig, weder wusste T aber von der laufenden Beziehung der Angeklagten mit B noch umgekehrt. Die Angeklagte mochte T. Es lässt sich auch feststellen, dass er ihr etwas bedeutete. Sie war aber nicht in gleicher Weise in ihn verliebt und emotional gebunden, wie dies bei B der Fall war.

36

B hatte ebenfalls schon im Jahr 2011 Kontakt zu anderen Frauen gesucht. Wie im Fall der Angeklagten hatte er zumindest U eine SMS geschickt, von der diese annehmen musste, sie sei fehlgeleitet. Auch hierauf war es zu einem Austausch mehrerer SMS und schließlich zu persönlichen Treffen gekommen. Hierbei hatte sich B erneut als „B1“ ausgegeben; er sei Scharfschütze und dürfe deshalb nicht allzu viel über seine Person verraten. Dabei trat er so überzeugend auf, dass U ihm Glauben schenkte. Über Küsse gingen die Intimkontakte zwischen ihr und B jedoch nicht hinaus, weil U mehr nicht zuließ. Nachdem B ihr schließlich Fragen zu ihren sexuellen Vorlieben gestellt hatte, nämlich ob sie „blasen“, „schlucken“ und „pinkeln“ würde, brach U den Kontakt zu ihm ab. Im Sommer 2012 versuchte B erneut, U zu sexuellen Handlungen mit ihm zu gewinnen. Bereits im ersten Telefonat teilte diese ihm jedoch mit, dass sie mittlerweile einen Freund habe. B reagierte unwirsch: Er gab ihr deutlich zu verstehen, dass sie ihm „im Grunde scheißegal“ wäre und er sie nunmehr von seiner „Liste“ streichen würde.

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2. Die Zeit von Sommer bis November 2012

38

Im August 2012 äußerte B gegenüber der Angeklagten die Befürchtung, er könne einen Tumor an seinem Penis haben. Grund war ein schwarzer Fleck, den er dort entdeckt hatte. Er steigerte sich – auch gegenüber seiner Ehefrau Q und seinem sonstigen Umfeld – in seine Ängste hinein und äußerte mehrfach die Befürchtung, die Ärzte würden ihm etwas verschweigen. Schließlich entschied er sich, sich beschneiden zu lassen. Die Operation fand im September 2012 statt.

39

Treffen und sexuelle Kontakte mit der Angeklagten fanden nach der Operation zunächst nicht statt. Allerdings schrieben sich beide unzählige SMS. In diesen fanden gegenseitige Beschimpfungen ebenso wie Treue- und Liebesschwüre statt. Exemplarisch seien folgende SMS wiedergegeben (Schreib- und Grammatikfehler wie im Original):

40

              04.10.2012

41

B:              Ich hab ne geile idee hinsichtlich eines partnertattos

42

              Angekl.:               Welche?

43

B:              Einen phönix oder auch feuervogel.Nicht so groß. Du den männlichen part u ich einen weiblichen

44

              Angekl.:              Is gebongt. Keine Diskussion.             

45

              Angekl.:              Ich vermiß dich.

46

              Angekl.:               Mein Herz verbrennt ohne dich….

47

              21.10.2012

48

…

49

B.:              Meinen zorn machst du miq. Geh um mir wie ichs verdinen, So wie ich mit mit dir vmpgehe

50

Angekl.:              Kann das grad nicht nachvollziehen. Und breche auch jetzt hier ab. Hab nämlich keine Luft mehr, die ich noch holen kann. Der hat richtig gesessen.

51

B.:              Dann laß eß.

52

              Das wars. Es wird diese nr nicht mehq geben u es wird keinen B mehr für dich geben. Laß mich einfach nur in ruhe u geh aus meinem leben!

53

              03.11.2012

54

              …

55

B.:                            Fick dich.und mail mich nie mehr an.

56

Angekl.:              Gott bewahre mich davor. Denn das ist doch dein wahres ich. Never ever.

57

B.              Ja genau. Deshalb halt dich dran. Sz (Anm.: Angeklagte) hab ich verdammt aus meinem leben. Es ist vorbei, kein passat, kein Anruf. Laß es. Laß es!

58

Angekl.:              Ich weiß, daß du krank bist. Und es ist alles so, wie du es sagst. Du bringst alles vorwärts und hast die besten Ideen. Du bist ein Held. In allen Lebenslagen. Ein echter Gorilla. Wow. Droh mir nie wieder. Und mein Geld zahlst du zurück. Jeden Cent. Verlaß dich drauf. Jeden Cent.

59

B.:              Klar. Ich verlaß mich drauf. :-D

60

Angekl.:              Ja tu das. Ich halte nämlich, was ich verspreche.:-*

61

B.:              Ich weiß. Was kommt nach zekratzen u pool zerstechen? Was hast du noch drauf im internet? Geb doch mak kv spiel seite an? Ich glaube die 6d würd sich über nackt fotos von junkie Hs mom tod grölen?

62

              04.11.2012

63

…

64

B.:              Ich liebe dich. Du bedeutest mir so viel. Ich möchte dir nicht drohen, beschimpfen und dein liebstes beleidigen. Es tut mir aufreichtig leid. Ich schäme mich dafür dir so zu schreiben.

65

              Angekl.:              Ja ich weiß. Wie gesagt mach dir keine Gedanken.

66

              …

67

B.:              Nein, ich mein jetzt wegen gestern. Du mußt nich so nett zu mir sein.

68

Angekl.:              Warum nicht. Es ist halt so. Was soll man vergangenes aufkochen. Es lohnt nicht. Ich hab keine Fragen dazu.

69

B.:              Ich will dir gut. Dich beschützen, dir ein heim geben. Die liebe u geborgenheit schenken. Alles mit dir tun. Ich will dich nicht beleidigen u schon gar nicht dein kind.

70

Am 03.11.2012 verbredeten sich B und die Angeklagte per SMS für den 10.11.2012. Schon vorher, insbesondere aber ab dem 06.11.2012 wiesen die SMS in weiten Teilen sexuelle Inhalte auf. Beide schrieben sich gegenseitig ihre sexuellen Fantasien. Ein jeder gab dem anderen zu verstehen, dass er sich auf das Treffen freue und stellte eine ausschweifende sexuelle Orgie in Aussicht.

71

3. Der 10.11.2012

72

Im Vorfeld des 10.11.2012 erklärte die Angeklagte gegenüber T, sie müsse am 10.11.2012 einen Termin bei der J AG in K wahrnehmen. T lieh ihr aus diesem Grunde seinen Wagen Audi A80. Tatsächlich hatte die Angeklagte den Termin nur vorgeschoben, um sich - von T ungestört - mit B treffen zu können. Ihre Tochter H brachte sie für dieses Wochenende bei ihrer Schwägerin unter.

73

Um die Mittagszeit des 10.11.2012 trafen sich die Angeklagte und B wie verabredet auf einem Parkplatz im V. Anschließend fuhren beide zur Angeklagten nach A in den Straße 1. Unklar ist, ob beide dort zunächst noch etwas gemeinsam aßen oder direkt mit sexuellen Handlungen begannen. Jedenfalls „fielen“ die Kleider noch im Erdgeschoss, wo sie im Wohnzimmer auf dem Fußboden liegen blieben. Dann zogen sich beide in das Schlafzimmer zurück, welches im ersten Stock des Hauses liegt. Beide legten sich in das Bett, um sexuell miteinander zu verkehren. Sie versuchten sich zunächst an Praktiken, die beide schön fanden. Allerdings klappte der Sex nicht so, wie B es sich vorstellte, was ihn zunehmend aufregte. Die Angeklagte merkte an, dass es nach der Beschneidung möglicherweise noch etwas zu früh sei, und schlug vor, zunächst eine Pause einzulegen. Kurze Zeit später bat B die Angeklagte, sie möge ihn oral befriedigen. Die Angeklagte kam seinem Wunsch nach, bemerkte hierbei aber eine feste Stelle an seinem Penis. Sie sprach ihn hierauf an, was B erneut aufregte. Da die Erotik für den Augenblick weg war, unterließen beide weitere sexuelle Handlungen und redeten miteinander.

74

Tatgeschehen

75

In dieser Zeit, etwa gegen 13:30 Uhr, fuhr T auf dem Grundstück der Angeklagten vor. Er wollte aus der Garage seine Gummistiefel holen, weil er beabsichtigte, einen Spaziergang zu unternehmen. Auf dem Stellplatz vor Haustür und Garage erblickte er seinen Wagen, mit dem die Angeklagte eigentlich den von ihr vorgegebenen Termin in K hätte wahrnehmen sollen. T klingelte verwundert an der Haustüre, es öffnete jedoch niemand. Daraufhin ging er um das Haus herum in den Gartenbereich. Durch das Fenster sah er die auf dem Boden liegenden Kleidungsstücke der Angeklagten und ihres Liebhabers. Verstört fuhr er weg.

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Während dessen trug sich im Inneren des Hauses Folgendes zu:

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Die Angeklagte war von dem Schlafzimmer aus in das Badezimmer gelaufen, nachdem sie den Wagen von T gehört und an dessen Motorengeräusch erkannt hatte. Im Badezimmer stellte sie sich so seitlich neben das dort befindliche Fenster, dass sie zwar hinausblicken, ihrerseits von draußen jedoch nicht gesehen werden konnte. Sie sah T und verhielt sich still. In dieser Zeit trat B hinzu und fragte, was „der denn hier“ machen würde. Nachdem T weggefahren war, bat die Angeklagte B mit dem Bemerken, sie müsse mit ihm etwas klären, ins Schlafzimmer.

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Dort klärte sie ihn darüber auf, dass sie mit T eine Beziehung führe. B ereiferte sich. Er warf ihr vor, ihm gegenüber unehrlich gewesen zu sein. Zudem wollte er wissen, ob sie mit T auch bereits sexuell verkehrt habe. Die Angeklagte erwiderte, dass dies keine Rolle spiele. B beharrte jedoch darauf, dass dies für ihn sehr wohl von Bedeutung sei.

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Unvermittelt packte er schließlich die Angeklagte am Genick und warf sie zu Boden. Während die Angeklagte noch erklärte, er solle sich beruhigen, nahm er ihren Kopf und schlug ihre Stirn gegen die Bettkante. Anschließend drehte er sie um, hielt sie fest und schlug ihr mit der Faust in das Gesicht. Die Aufforderung der Angeklagten, sie loszulassen, ignorierte B zunächst. Schließlich lockerte er seinen Griff, drückte allerdings mit seinem Ellbogen gegen ihren Kehlkopf. Er erklärte mehrfach, dass er „das“, also die offenen Fragen um T, nun „klären“ würde. Schließlich ließ er von der Angeklagten ab. Diese lief hierauf in das am anderen Ende des Flures gelegene Badezimmer. Der Aufbau des Obergschosses stellt sich dabei wie folgt dar („Eltern“=Schlafzimmer; „Kind I“=Kinderzimmer; „Kind II“=Arbeitszimmer; der Aufgang der in der Mitte befindliche Wendeltreppe endete vor der Schlafzimmertüre):

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B war aufgebracht. Er brüllte herum, erklärte, er würde alles kaputt schlagen, die Angeklagte sei eine „Schlampe“. Auch lief er in das Arbeitszimmer der Angeklagten und warf dort deren Laptop zu Boden oder auf den Tisch. Schließlich begab er sich in das Badezimmer. Dort packte er nach einem weiteren Wortwechsel die Angeklagte und schlug ihren Kopf gegen das Waschbecken. Im weiteren Verlauf fiel die Angeklagte auch gegen die Badewanne.

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Hierauf erklärte die Angeklagte, die Beziehung sei beendet. Sie würde ihn nun nach Hause fahren, dann sei es gut. B erwiderte, nichts sei gut; sie, die Angeklagte, würde dies noch sehen. Er ging in das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer. Es handelt sich insoweit um einen einzigen großen Raum mit Küchenbereich, von dem aus die offene Wendeltreppe ins Obergeschoss führt, sodass Gespräche von einem Geschoss zum anderen problemlos möglich sind.

83

Im Erdgeschoss brüllte B zunächst weiter. Unter anderem erklärte er, er brauche 10.000 €, welche die Angeklagte ihm geben solle. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Obergeschoss. Sie gab ihm zu verstehen, dass er von ihr kein Geld mehr bekomme. Ferner führte sie, während B sich im Erdgeschoss anzog und auch Bier trank, lauthals aus, dass sie ihn geliebt habe, nunmehr jedoch keine Grundlage für die Beziehung mehr sehe. Während beide sich gegenseitig Vorwürfe machten, sah die Angeklagtem von ihrem Standort an der Treppe im Obergeschoss, dass B in der Küche ein Messer aus dem Messerblock nahm. Es handelte sich um ein etwa 30 cm langes Küchenmesser mit 19 cm langer Klinge. Mit dem Messer in der Hand betrat B die nur wenige Meter entfernte Wendeltreppe und machte Anstalten, in das Obergeschoss zu der Angeklagten zu kommen. Diese schrie von oben herab, er solle bloß unten bleiben. Da B hierauf jedoch nicht hörte, sondern die Wendeltreppe weiter herauf kam, flüchtete die Angeklagte in das Kinderzimmer. Dort versuchte sie, die Tür zu schließen. B war jedoch bereits im Obergeschoss angelangt und versuchte seinerseits, in das Zimmer zu gelangen. Dabei schaffte er es auch, die Klinge des von ihm mitgeführten Messers zwischen Türrahmen und Tür zu bekommen. Diese bewegte er von oben nach unten, während er gegen die Tür drückte. Da die Angeklagte sich jedoch ihrerseits von innen gegen die Tür lehnte, gab B sein Vorhaben, zu der Angeklagten in das Kinderzimmer zu gelangen, auf und lief wieder die Treppe herunter. Der Streit endete hierdurch jedoch nicht. B schrie weiterhin herum, was sich die Angeklagte einbilden würde, sie hätte ihn die gesamte Zeit über nur angelogen. Auch die Angeklagte schrie, es werde sich noch zeigen werde, wer gelogen habe. Sie warf B vor, er habe ihr die gesamte Zeit wegen seiner angeblichen Probleme mit dem Zoll in Düsseldorf etwas vorgemacht. Dabei gab sie auch vor, sich informiert und herausbekommen zu haben, dass seine Angaben nicht stimmten. Hierauf ereiferte sich B nun darüber, dass die Angeklagte ihm nachspioniere.

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Da die Angeklagte befürchtete, B werde sie in seiner Erregung erneut angreifen, lief sie während des Streites in das Schlafzimmer. Dort holte sie eine durchgeladene Maschinenpistole unbekannten Modells hervor.

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- Diese hatte sie seit Anfang/Frühjahr des Jahres 2012 in ihrem Besitz. Der Lieferant der vollautomatischen Waffe hatte die in Einzelteile zerlegte Waffe vor den Augen der Angeklagten zusammengebaut, aufmunitioniert und ihr gegen Zahlung von 4.500,00 € überlassen. Hierbei hatte er die Angeklagte eingewiesen, wie sie die Waffe entsichern und von Automatikbetrieb auf Einzelschussabgabe umstellen könne. Der Angeklagten war klar gewesen, dass sie über keine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe verfügte und deshalb eine solche Waffe nicht besitzen durfte. Ungeachtet dessen hatte sie die Waffe in dem Zustand, in dem sie diese erhalten hatte, nämlich aufmunitioniert und gesichert, in ihrem Schlafzimmer neben dem Kleiderschrank, kaschiert mit einer Decke, aufbewahrt. -

86

Die Angeklagte hatte Angst und wollte sich angesichts des vorangegangen Verhaltens von B, der sie nicht nur erheblich geschlagen, sondern auch mit einem Messer bedroht hatte, angesichts des fortdauernden Streits verteidigen können. Dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Ziel verfolgte, B auf jeden Fall zu erschießen, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Mit der Maschinenpistole in der Hand lief die Angeklagte zurück in den Flur. B kam wieder die Treppe hoch. Alles spricht dafür, dass er immer noch erregt war und die Angeklagte nochmals, auch mit dem möglicherweise erneut mitgeführten Küchenmesser, körperlich angehen wollte. Dabei störte ihn auch nicht, dass die Angeklagte, die im Bereich der Ausgänge von Kinder- und Schlafzimmer an der Wendeltreppe stand, mittlerweile eine Maschinenpistole in Händen hielt. Offenbar fühlte er sich ihr überlegen und ging davon aus, dass die Angeklagte nicht schießen werde. Das indes war eine irrige Annahme. Denn die Angeklagte gab aus der Maschinenpistole, die zu diesem Zeitpunkt auf Einzelschussabgabe eingestellt war, einen Schuss auf B ab, weil sie mutmaßlich angesichts des vorangegangenen Geschehens Angst davor hatte, erneut von ihm verprügelt oder gar mit dem Messer attackiert zu werden. Deshalb sah sie in der Schussabgabe die einzige Möglichkeit, einen solchen Angriff von sich abzuwehren. Das Geschoss traf B und drang links oberhalb des Bauchnabels in den Körper ein. Der Schusskanal verlief nahezu senkrecht steil absteigend. Das Projektil verletzte den S-förmigen Dickdarm, sodann den linken Schambeinast und blieb schließlich im kleinen Becken stecken. Die Verletzungen waren lebensgefährlich, wenn auch keine lebenswichtigen Organe in Mitleidenschaft gezogen worden waren oder ein Verbluten zu befürchten war. Die Lebensgefährlichkeit folgte daraus, dass durch die Verletzung des Dickdarms dessen Inhalt in die Bauchhöhle fließen konnte, was in unbehandeltem Zustand zwangsläufig zu einer Infektion und binnen 24 Stunden zum Tode geführt hätte.

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Der Schuss hatte B nicht handlungsunfähig gemacht, dieser kam weiter die Treppe hoch. Die Angeklagte bemerkte dies. Unklar, aber naheliegend ist, dass sie Panik überkam, weil der Schuss B nicht hatte stoppen können. Deshalb flüchtete sie vor B zu dem von Ihrem Standort im Bereich des Kinder- und Schlafzimmers aus am weitesten entfernten Bereich, nämlich in das am anderen Ende des Flures gelegene Badezimmer. Trotz seiner Verletzung und in Kenntnis dessen, dass die Angeklagte scharf geschossen hatte, erschien auch B in der Tür zum Badezimmer. Er betrat dieses; er war so aufgebracht, dass er nicht aus dem Haus geflüchtet war, was angesichts der Schussabgabe durch die Angeklagte und den erlittenen Treffer nahegelegen hätte und ihm auch unschwer möglich gewesen wäre. Aufgrund dieses irrationalen Verhaltens musste die Angeklagte davon ausgehen, B wolle sie erneut angreifen. Als er von der Türe des Badezimmers aus dazu ansetzte, auf die Angeklagte loszugehen, schoss diese erneut auf ihn. Dabei beließ sie es nicht erneut bei nur einem Schuss. In die Enge getrieben und aus Angst vor weiteren massiven Schlägen wollte sie den befürchteten Angriff von B endgültig abwehren, auch wenn sie ihn dafür töten musste. Insgesamt verfeuerte sie aus der Maschinenpistole mindestens fünf weitere Geschosse. Zweimal traf die Angeklagte B aus einer Entfernung von 1,5 – 2 m im Oberkörper: Ein Schuss drang unterhalb der linken Brustwarze ein und durchdrang das Zwerchfell, den unteren Leberrand des linken Leberlappens, den Magen, die Bauchspeicheldrüse sowie den oberen linken Nierenpol. Linksseitig am Rücken trat das Projektil wieder aus. Der Schusskanal verlief von der Körpervorderseite aus gesehen absteigend in einem Winkel von 29,5°. Aufgrund der betroffenen Organe und des hiermit einhergehenden Blutverlustes war diese Verletzung tödlich. Bei dem zweiten Treffer handelte es sich ebenfalls um einen Durchschuss. Dieser hatte die Bauchhöhle, den Blinddarm und die Bauchwand des rechten Mittel- und Unterbauches verletzt. Der Schusskanal verlief von der Körpervorder- zur Körperrückseite hin absteigend in einem Winkel von 21,8°. Auch diese Verletzung war lebensgefährlich; die Lebensgefährlichkeit ergab sich jedoch daraus, dass - wie zuvor schon bei dem im Flur erlittenen Steckschuss - sich Darminhalt in der Bauchhöhle ausbreiten konnte, was unbehandelt binnen 24 Stunden zu einer Infektion und zum Tode geführt hätte. Beide Treffer hatten – wie schon der erste Treffer auf der Wendeltreppe – nicht zur unmittelbaren Handlungsunfähigkeit von B geführt. In welcher Reihenfolge die Treffer im Badezimmer erfolgten, ist unklar. Ferner erlitt B noch einen Handdurchschuss. Dieser hatte jedoch nur Gewebe verletzt. Unklar ist, ob diese Verletzung durch einen vierten Schuss entstanden oder im Rahmen eines der drei Treffer im Oberkörper erfolgt war. Die übrigen Schüsse verfehlten ihr Ziel. B fiel blutend zu Boden.

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Die Angeklagte lief an dem auf dem Boden des Badezimmers liegenden B vorbei und sodann die Treppe hinunter in das Erdgeschoss. Unten angekommen suchte die Angeklagte in ihrer Panik Zuflucht in dem im Eingangsbereich des Erdgeschosses befindlichen Abstellraum. B hatte sich zwischenzeitlich wieder aufgerappelt und war der Angeklagten die Treppe hinunter gefolgt mit Äußerungen wie „Dich nehme ich mit!“ Möglicherweise versuchte B deshalb auch, die Angeklagte zu packen, als diese die Tür des Abstellraums, in den sie sich geflüchtet hatte, leicht öffnete. Sie hatte nämlich gehört, dass er wiederholt geschrien hatte, er bekomme keine Luft mehr. Die Angeklagte stieß ihn jedoch weg und schloss die Tür wieder. Kurze Zeit später hörte sie ein lautes Geräusch, dann trat Stille ein. Sie öffnete die Tür erneut und sah B im Eingangsbereich des Hauses auf dem Boden liegen, den Kopf zur Seite gedreht. Die Angeklagte begab sich ins Wohnzimmer, schloss die Tür zum Eingangsbereich, in dem B lag, und setzte sich in den Türrahmen des vom Wohnzimmer aus abgehenden weiteren Abstellraums, wo sie längere Zeit verweilte.

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B verblutete. Der genaue Todeszeitpunkt ist nicht bekannt. Jedenfalls trat der Tod in weniger als 30 Minuten, höchstwahrscheinlich jedoch binnen 15 Minuten nach den Treffern im Bad ein. Todesursache war der Treffer in die Brust unterhalb der linken Brustwarze gewesen, der zu einem raschen Verbluten geführt hatte.

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Fest steht, dass B in der Zeit vor seinem Tod das Schlafmittel Zopiclon, welches auch eine beruhigende Wirkung entfaltet, aufgenommen hatte, wobei der Wirkstoff im Todeszeitpunkt noch nicht vollständig in den Blutkreislauf gelangt war. Unklar ist, wie es zu der Aufnahme des Zopiclons gekommen war. Fest steht ferner, dass B im Todeszeitpunkt über eine Blutalkoholkonzentration von 0,110/00 aufwies.

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Tatnachgeschehen

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Gegen 15:45 Uhr rief die Angeklagte den ihr bekannten W an und erklärte ihm, er müsse ihr helfen. Etwa eine Stunde später erschien W. Die Angeklagte ließ ihn durch die Gartentür in das Haus herein. W sah die im Gesicht verletzte Angeklagte und fragte, was passiert sei. Diese erwiderte nichts, sondern setzte sich stattdessen auf die Wendeltreppe und schwieg. W öffnete schließlich die vom Wohnzimmer zum Eingangsbereich führende Tür und sah die Füße des toten B. Die Angeklagte erklärte nicht viel zu dem vorangegangen Geschehen, sagte jedoch, dass sie von B geschlagen und mit einem Messer angegriffen worden sei. W bemerkte bei der Angeklagten eine große Beule an der Stirn, daneben Verletzungen der Lippe und am Unterschenkel. Aufgeregt lief er im Wohnzimmer umher und erklärte immer wieder, die Angeklagte müsse die Polizei rufen. Die Angeklagte ihrerseits war weitgehend still; sie sagte jedoch, dass sie „wegen der Waffe“ und ihrer Tochter H die Polizei nicht rufen könne. Schließlich entschuldigte sie sich bei W dafür, ihn überhaupt angerufen zu haben, und bat ihn, die Sache für sich zu behalten und zu gehen. Hierauf verließ W das Haus Straße 1.

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Die Angeklagte rief nun den ihr bekannten und früheren Mitangeklagten X an und fragte, ob dieser ihr helfen könne. X hatte die Angeklagte im Jahre 2011 kennen gelernt und seinerzeit Interesse an einer Beziehung mit ihr bekundet, worauf die Angeklagte jedoch nicht näher eingegangen war. Unklar ist, weshalb sich die Angeklagte entschieden hatte, X anzurufen: Möglich ist, dass sie von ihm die Maschinenpistole erhalten hatte; ebenso denkbar ist allerdings auch, dass er in die Beschaffung der Waffe nicht involviert gewesen war, von der Angeklagten aber deshalb jetzt angerufen wurde, weil er in der Vergangenheit einmal – was als solches feststeht – Gefühle für sie geäußert hatte. Schließlich fuhr die Angeklagte mit dem von T geliehenen Audi 80 zu X, der damals bei seiner Mutter in S wohnte.

95

In der Wohnung seiner Mutter erklärte die Angeklagte X, dass sie jemanden erschossen habe und bat ihn um Hilfe, den toten B fortzuschaffen. Zusammen fuhren beide in das etwa 20 km entfernte C zu dem weiteren früheren Mitangeklagten Y (im Folgenden kurz Y), einem Bekannten von X. Y war Bulgare, lebte erst seit einigen Monaten in Deutschland und sprach nur unzureichend Deutsch. Da er aber wie X auch türkisch sprach, hatte ihm X in den vorangegangen Monaten immer wieder geholfen, insbesondere bei Behördengängen und der Beantwortung behördlicher Post. Aufgrund dieser Verbindung ging X fest davon aus, dass Y ihm bei der Beseitigung der Leiche helfen werde.

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Während die Angeklagte im Auto wartete, ging X in die Wohnung von Y und sagte in knappen Worten, dieser müsse mitkommen, ihm helfen. Y fragte nicht weiter nach, sondern sah nur, dass X auffallend blass im Gesicht war. Dass dieser Hilfe benötigte, war für ihn offenkundig. Aus diesem Grunde nahm er seine Jacke, um dem Freund, dessen Problem er noch nicht kannte, zu helfen. Zusammen mit der Angeklagten fuhren die Beiden sodann nach A. Unterwegs hielt die Angeklagte noch in C an einer Tankstelle, wo sich X mehrere Dosen Whisky-Cola kaufte. Während der Fahrt eröffnete der auf dem Beifahrersitz sitzende X dem hinten sitzenden Y, dass die Angeklagte einen Menschen erschossen habe, und sie nun die Leiche beseitigen müssten. Y war im ersten Moment sprachlos. Sodann forderte er X auf, ihn nach Hause zu fahren. X lehnte dies ab und erklärte, er, Y, müsse da jetzt durch. Y konnte weder das fahrende Auto verlassen noch kannte er sich in der Gegend, wo sich die Drei mittlerweile befanden, aus; er war geschockt, sah aber keine andere Möglichkeit, als im Auto sitzen zu bleiben. Was die Angeklagte und X in dieser Zeit beredeten, bekam Y aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht mit.

97

Schließlich kamen die Drei im Straße 1 an. Die Angeklagte parkte den Audi vor der Haustüre. Zusammen mit X ging sie in das Hausinnere. Y blieb zunächst im Wagen sitzen, stieg kurze Zeit später jedoch aus und hielt sich vor dem Eingangsbereich des Hauses auf. Mit X trug er sodann den im Eingangsbereich des Hauses liegenden Leichnam von B zunächst zum Kofferraum des Audi. Da es ihnen nicht gelang, die Leiche im Kofferraum zu verstauen, legten sie die Leiche schließlich auf die Rückbank, über die die Angeklagte zuvor eine Plastikfolie gelegt hatte. Die Angeklagte und X nahmen auf den vorderen Sitzen Platz, um die Leiche abzutransportieren. Auf Nachfrage von Y, was nun mit ihm geschehen solle, erklärte X, er solle in das Auto einsteigen und sich hinsetzen, wo Platz sei. Y setzte sich daraufhin - die Rückbank war durch die Leiche vollständig belegt - auf die Mittelkonsole, die Gangschaltung zwischen seinen Beinen. Sodann fuhr die Angeklagte los in Richtung R-Talsperre. Auf dem örtlich abgelegenen Straße 2 in der Nähe von P-Z hielt sie schließlich an; sie hatte bis hierhin eine Strecke von über 12 km zurückgelegt. Alle drei stiegen aus. X zog die Leiche aus dem Wageninneren. Etwa 1,20 m von der Straße entfernt legte er sie auf dem Grünstreifen ab. Die Angeklagte übergoss die Leiche sodann mit Benzin, woraufhin X ein Feuer entfachte. Y stand die gesamte Zeit über still und geschockt daneben.

98

Umgehend fuhren die Drei wieder fort. Die Angeklagte und X unterhielten sich, wobei Y angesichts seiner unzureichenden Deutschkenntnisse den Gesprächsinhalt wiederum nicht mitbekam. Als Y allerdings die in S gelegene AZ-Tankstelle erblickte, verstand er, dass sie Richtung S unterwegs waren. Er kannte diesen Teil der Strecke, da er ihn täglich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befuhr. Aus diesem Grunde wusste er auch, dass er sich von C weg bewegte. Er bat daraufhin, nach Hause gefahren zu werden. Diesmal kam X seinem Wunsch nach und bewegte die Angeklagte dazu, nach C zu fahren.

99

In der Nähe der Wohnung von Y hielt die Angeklagte an. Y bestand darauf, dass X mit ihm zusammen in seine Wohnung kommen sollte. X erklärte, sich zunächst weitere alkoholische Getränke kaufen zu wollen; Y sollte daher den Wagen verlassen und kurze Zeit warten. Dieser Aufforderung kam Y nach.

100

Die Angeklagte und X fuhren sodann weg, kehrten 5-10 Minuten später zurück und hielten in einigen Metern Entfernung zu Y. X stieg aus und rief Y zu sich. Als dieser bei X ankam, drückte ihm X insgesamt fünf Patronenhülsen und zwei Geschosse in die Hand. Er forderte Y auf, die Munition zu entsorgen, woraufhin Y die Munition in einen nahe gelegenen Abwasserschacht warf. Anschließend ging er mit X in seine Wohnung. Die Angeklagte fuhr unterdessen weg.

101

In der Zeit, als die Angeklagte mit X und Y unterwegs war, fuhr T erneut zum Straße 1. Er wollte unbedingt wissen, was es damit auf sich gehabt hatte, dass er am Mittag sein Auto vor der Türe der Angeklagten hatte stehen sehen. Ihm war zwischenzeitlich eingefallen, dass er bei sich zu Hause noch einen Schlüssel aufbewahrte, den er einige Tage zuvor von der Angeklagten erhalten und – entgegen seiner sonstigen Gewohnheit – noch nicht zurückgegeben hatte. T öffnete die Tür und betrat das Haus. Im Inneren sah er zahlreiche blutverschmierte Stellen. Hierauf verließ er schnell das Haus und fuhr weg.

102

Von C fuhr die Angeklagte zunächst zurück zum Straße 1, wo sie sich wusch. Anschließend begab sie sich zur Wohnung von T. Als sie dessen Wohnung betrat, saß dieser – ihm war angesichts seiner am Tag gemachten Beobachtungen klar, dass die Angeklagte mit einem anderen Mann sexuell verkehrt hatte - stumm und bedrückt im Wohnzimmer. Als er die Verletzungen der Angeklagten im Gesicht erblickte, fragte er nach, was passiert sei. Die Angeklagte gab an, sie habe sich mit B getroffen. Das Treffen sei eskaliert, sie habe „die Prügel ihres Lebens“ bekommen. Dies könne allerdings nicht noch einmal passieren, da sie B erschossen habe. Des Weiteren erklärte die Angeklagte, B hätte sie zuvor erpresst, beschimpft, bedroht und sei mit einem Messer auf sie zugekommen. Entweder hätte er sie umgebracht oder sie ihn. T fertigte zur Beweissicherung Fotos von den Verletzungen der Angeklagten und erklärte, sie solle die Polizei aufsuchen. Die Angeklagte wollte dies nicht sofort, wohl aber später tun.

103

Am nächsten Tag fuhr sie zunächst mit T in das Haus im Straße 1. Zusammen beseitigten sie die im Erdgeschoss und im Obergeschoss befindlichen Blutspuren. Die Angeklagte baute bei dieser Gelegenheit auch die durch die Schüsse beschädigte Türe zum Badezimmer nebst Türrahmen aus und stellte die Einzelteile in der Garage ab. Später suchte die Angeklagte ihren Bruder F, einen Polizeibeamten, auf. Sie erzählte ihm, B erschossen zu haben. Welchen genauen Inhalt das Gespräch hatte, konnte die Kammer nicht klären. Zurück bei T berichtete die Angeklagte gegenüber T, ihr Bruder habe gemeint, der Audi müsse fortgeschafft werden. T hatte hiergegen keine Einwände und übergab der Angeklagten die Papiere des Wagens. Er selber begab sich noch am Abend des 11.11.2012 wieder auf Dienstreise. Am Morgen des 14.11.2012 fuhr die Angeklagte zusammen mit F nach Holland, wo sie den Wagen an einen niederländischen Autohändler zur Verschrottung übergab.

104

4. Das Ermittlungsverfahren

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Noch am 10.11.2012 gegen 22:10 Uhr hatten Autofahrer den brennenden Leichnam von B entdeckt. Nachdem der Brand gelöscht war, konnten an der bereits stark verkohlten Leiche noch Reste einer Tätowierung wahrgenommen werden, in die der Name „AY“ eingearbeitet war. Es handelte sich um den Namen der Tochter von B. Da dessen Ehefrau Q ihren Mann noch in derselben Nacht als vermisst gemeldet hatte, konnte die Leiche nach kurzer Zeit identifiziert werden.

106

Nachdem Q den Polizeibeamten von den Vorkommnissen im September 2011 und der früheren Beziehung zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann berichtet hatte, wurde die Angeklagte am 13.11.2012 als Zeugin vernommen. In dieser Vernehmung stritt sie zunächst ab, B am 10.11.2012 gesehen zu haben. Vielmehr bestünde schon seit längerer Zeit kein Kontakt mehr mit ihm.

107

Am 14.11.2012 durchsuchten die Ermittlungsbeamten das Wohnhaus Straße 1. Aufgrund der dort festgestellten Tatspuren wurde die Angeklagten festgenommen und am 15.11.2012 dem Haftrichter bei dem Amtsgericht Bonn vorgeführt. Dort räumte sie ein, B erschossen zu haben, nachdem er sie zuerst geschlagen und später mit einem Messer bedroht habe. Im weiteren Verlauf erklärte sie auf Nachfrage und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger, die Maschinenpistole habe ihr seinerzeit X besorgt. Der Haftrichter erließ hierauf einen Haftbefehl. Seit dieser Zeit hat sich die Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA AX befunden.

108

Das wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung gegen T geführte Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 1 StGB gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € eingestellt. Das Verfahren gegen Y wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung hat die Kammer gemäß § 153a Abs. 2 StPO - auch im Hinblick darauf, dass bereits gegen T eine Verfahrenseinstellung erfolgt war - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.500,0 € eingestellt.

109

X befand sich in der Zeit vom 12.12.2012 bis zum 08.04.2013 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und des Verstoßes gegen das WaffG in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren gegen ihn mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs.2 StGB eingestellt, nachdem die Beweisaufnahme keine Gesichtspunkte ergeben hatte, die die Verurteilung wegen eines Verbrechens als wahrscheinlich erachten ließen, weitere Beweiserhebungen in dieser Hinsicht nicht mehr in Betracht gekommen waren und alleine die Vorwürfe der (versuchten) Strafvereitelung und der Anstiftung (des Y) zur (versuchten) Strafvereitelung verblieben waren. Der durch die Untersuchungshaft arbeitslos gewordene und mittlerweile von Hartz-IV-Leistungen lebende X hat darauf verzichtet, Ansprüche nach dem StrEG wegen der erlittenen Untersuchungshaft geltend zu machen, und eine weitere Geldbuße in Höhe von 200,00 € gezahlt.

110

B

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Einlassung

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Die Angeklagte hat sich sowohl in der Hauptverhandlung als auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – zum Einen vor dem Haftrichter, zum Anderen im Rahmen einer Tatrekonstruktion am Tatort – zur Sache eingelassen. Die wesentlichen Abweichungen zu den getroffenen Feststellungen bestehen darin, dass unterschiedliche Erklärungen, weshalb es zu den körperlichen Misshandlungen durch B gekommen war, genannt worden sind. Ferner hat die Angeklagte in den verschiedenen Vernehmungen zwar jeweils vorgetragen, dass ihren tödlichen Schüssen jeweils ein Angriff durch den später Getöteten B mit einem Messer vorangegangen sei. Dass auch ein Schuss im Flur des Obergeschosses erfolgt ist, hat sie jedoch stets abgestritten. Im Übrigen divergieren die verschiedenen Angaben in Einzelheiten. Im Einzelnen:

113

1. Angaben in der Hauptverhandlung:

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Zu ihrer Person hat sich die Angeklagte im Sinne der Feststellungen eingelassen, zu dem Verlauf ihrer Beziehungen mit K, M und N allerdings nur allgemeine Ausführungen gemacht.

115

Die Tatwaffe habe sie Anfang des Jahres 2012 von dem früheren Mitangeklagten X erworben. Grund sei gewesen, dass sie sich seit einem Einbruch in ihr Haus im Jahre 2009 nicht mehr sicher gefühlt habe. Auch ihre Tochter habe Angst gehabt. Zudem sei sie in der Vergangenheit zweimal von ihrem Bruder F körperlich angegriffen worden. Kein Mann habe sie mehr anfassen sollen. Über einen Kunden habe sie X kennen gelernt. Dieser habe ihr erklärt, er könne Vieles besorgen. Etwa im Frühjahr 2012 habe sie ihn dann gefragt, ob er ihr eine Waffe besorgen könne. X habe geantwortet, er wolle sich umhören. Einige Zeit später habe er sich telefonisch bei ihr gemeldet und sie gebeten, bei ihm vorbeizukommen. Sie sei dann zu seinem Haus gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten in dem zum Haus gehörenden Garten etwa 10-15 Personen gesessen. X sei mit ihr zu seinem Auto gegangen. Im Kofferraum des Wagens habe sie dann die in mehrere Teile zerlegte Waffe gesehen. X habe die Waffe zusammengebaut und einen Probeschuss abgegeben. Hierauf habe die Angeklagte gefragt, wie teuer die Waffe sei. X habe geantwortet, er müsse zunächst bei seinem Lieferanten nachhören. Wiederum einige Zeit später habe sie sich mit X auf einem Parkplatz getroffen. X habe ihr gesagt, die Waffe koste 4.500,00 €. Hierauf habe sie sich zum Erwerb entschieden. X habe dann irgendwelche Ausführungen zu Einzelschuss und Automatik gemacht. Da sie sich mit Waffen nicht ausgekannt habe, habe dieser gesagt, er stelle die Waffe so ein, dass sie nur noch abdrücken müsse. Daraufhin habe er die Waffe zusammengebaut und im Kofferraum verankert. Zusätzlich habe er erklärt, sie, die Angeklagte, dürfe auf keinen Fall an den Abzug kommen, da die Waffe andernfalls sofort losgehen würde. Zuhause habe sie die Waffe dann in unverändertem Zustand mit dem Lauf nach unten gegen den Kleiderschrank gelehnt und mit einer Decke zugedeckt.

116

Zu der Entwicklung des Verhältnisses zu B und bezüglich des Geschehens am 10.11.2012 hat sich die Angeklagte im Wesentlichen im Sinne der Feststellungen eingelassen. Abweichend hiervon, nämlich von dem, was vorstehend mit „im Wesentlichen“ gemeint ist, hat sie allerdings erklärt, beide hätten unmittelbar nach dem Eintreffen im Straße 1 angefangen, sich zu küssen und im Küchenbereich schon teilweise ausgezogen. Alle Kleider seien im Erdgeschoss geblieben. Sie hat abgestritten, einen Schuss an der Treppe im Flur des Obergeschosses abgegeben zu haben. Vielmehr sei sie, nachdem B davon abgelassen habe, in das Kinderzimmer einzudringen, wieder in den Flur gegangen. Nachdem sie gesehen habe, dass B wieder im Begriff gewesen sei, von unten nach oben zu kommen, sei sie in das Schlafzimmer gelaufen. Dort habe sie die Maschinenpistole hervorgeholt und sei in das Badezimmer gelaufen. Kurze Zeit später sei B in der Türe erschienen. Er habe das Messer wieder in der Hand gehabt und geäußert, er habe keine Angst vor ihr. Er bleibe hier und kläre das. Sie, die Angeklagte, sei abhängig von ihm und ihm hörig. Als er dann auf sie zugegangen sei, habe sie einmal den Abzug betätigt, woraufhin sich im Dauerfeuer mehrere Schüsse gelöst hätten. B sei hierauf zu Boden gegangen und dort liegen geblieben. Sie, die Angeklagte habe ihm erklärt, er solle liegen bleiben, sie werde einen Krankenwagen rufen. Daraufhin sei sie ins Erdgeschoss begeben.

117

An der Beseitigung der Waffe habe sie nicht mitgewirkt; dies habe alleine X in Angriff genommen. Auch die Leiche habe sie nicht persönlich weggeschafft. X und Y seien vielmehr alleine mit dem Audi 80 weggefahren. Sie selber sei in dieser Zeit mit dem Wagen von Y, in dem Y ihnen zuvor gefolgt sei, nach C gefahren und habe dort anweisungsgemäß auf X gewartet.

118

Richtig sei, dass sie den Grund des Streites, nämlich ihre Beziehung zu T, im Rahmen der Ermittlungen nicht genannt habe. Sie habe T insoweit aus der Sache heraushalten wollen. T sei psychisch sehr labil und habe bereits einen Selbstmordversuch hinter sich. Hätte er erfahren, dass er der Grund gewesen sei, hätte er möglicherweise die gesamte Tat „auf sich gemünzt“.

119

2. Angaben im Ermittlungsverfahren

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a) Vor dem Haftrichter:

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Im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Haftrichter hat die Angeklagte erstmals eingeräumt, B getötet zu haben. Ihre Angaben waren im Gegensatz zu ihren späteren Angaben deutlich detailärmer, im Übrigen aber weitgehend konstant. Hiernach soll sich der Ablauf am Tattag folgendermaßen zugetragen haben:

122

Nachdem sie B an dem vereinbarten Treffpunkt abgeholt habe, seien beide zusammen in den Straße 1 gefahren, wo sie möglicherweise zunächst noch etwas gegessen hätten. Sodann hätten sie sich in das Schlafzimmer begeben, um dort sexuell miteinander zu verkehren. Dies habe nicht geklappt, woraufhin B aggressiv geworden sei. Er habe ihren Kopf gegen die Bettkante geschlagen. Dann habe es Streit wegen des Geldes gegeben, dass die Angeklagte B gegeben habe. Dieser sei immer aufgebrachter geworden, weshalb sie ihm gesagt habe, er solle ins Erdgeschoss gehen und dort erst mal „runterkommen“. B sei dann auch in das Erdgeschoss gegangen. Sodann sei er mit einem Messer in der Hand wieder die Treppe heraufgekommen, woraufhin die Angeklagte in das Kinderzimmer geflüchtet sei. Obwohl er das Messer zwischen Türe und Türrahmen bekommen habe, habe B es nicht geschafft, die Türe aufzudrücken. Er sei dann zurück ins Erdgeschoss gegangen, woraufhin sich die Angeklagte ins Schlafzimmer begeben und die Maschinenpistole hervorgeholt habe. Sodann sei sie ins Badezimmer gelaufen. Als B dort mit dem Messer in der Hand erschienen sei, habe sie geschossen.

123

Nachdem sie zunächst nicht hatte sagen wollen, woher sie die Tatwaffe erhalten habe, gab sie nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger schließlich an, X habe ihr die Waffe besorgt. An der Leichenbeseitigung habe sie nicht mitgewirkt, dies habe alleine X mit einer ihr nicht bekannten Person durchgeführt.

124

b) Im Rahmen der Tatrekonstruktion:

125

Am 20.12.2012 führten die Ermittlungsbeamten am Tatort mit der Angeklagten eine Tatrekonstruktion durch. Während der Rekonstruktion machte die Angeklagte zahlreiche Angaben zu den Tatvorwürfen. Ihre Angaben im Rahmen dieser Vernehmung zu dem Erwerb der Waffe entsprachen ihren Angaben in der Hauptverhandlung, nämlich dass sie die Waffe Anfang des Jahres 2012 von X erworben habe. Auch ihre Angaben zu dem Geschehen vom 10.11.2012 waren weitgehend deckungsgleich mit der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung. Im Einzelnen:

126

Nachdem sie bei sich zu Hause mit B angekommen sei, habe sie zunächst Kaffee aufgesetzt. B habe aber sofort ins Schlafzimmer gewollt, weshalb beide bereits unten begonnen hätten, sich ihre Kleider auszuziehen und sich ins Schlafzimmer begeben hätten. Dort hätte der sexuelle Verkehr nicht wie gewünscht geklappt. Die Situation sei eskaliert, nachdem sie bei dem Versuch, B oral zu befriedigen, eine feste Stelle an dessen Eichel festgestellt habe. Hierauf angesprochen sei B zunächst „grantig“ geworden. Dann habe er zunächst mit sexuellen Handlungen aufgehört, habe aber dann doch zur Ejakulation kommen wollen. Schließlich habe er unvermittelt ihren Kopf gegen die Bettkante und sie danach noch mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Sie sei dann ins Bad gegangen. B sei weiterhin aufgebracht gewesen. Nachdem er im Arbeitszimmer ihren Laptop auf Boden oder Tisch geworfen habe, habe er sie aufgefordert, auf ihn zu urinieren. Die Angeklagte habe dies abgelehnt, dann habe B sie im Bad wieder am Genick gepackt, sie sei in der Folge gegen die Badewanne geknallt. Im weiteren Verlauf habe sie B nach Hause fahren wollen. Dann sei das Thema auf das Geld gekommen, welches die Angeklagte B in der Vergangenheit gegeben habe. B habe erklärt, er würde ihr nichts schulden und sei im weiteren Verlauf ins Erdgeschoss gegangen. Sie habe vom Flur aus dann B auf dessen Probleme mit dem Zoll angesprochen. B habe sich ereifert, dass die Angeklagte ihm nachspioniere. Dann sei es zu der Situation gekommen, dass er sie mit dem Messer angegriffen habe und sie in das Kinderzimmer geflüchtet sei. Nachdem B wieder nach unten gegangen sei, habe sie gefragt, ob sie ihn nach Hause bringen könne. Dieser habe dann verlangt, die Angeklagte solle ihm 10.000,00 € geben. Im weiteren Verlauf des Streites sei die Angeklagte schließlich in das Schlafzimmer gerannt und habe die Maschinenpistole hervorgeholt. Dann sei sie in das Badezimmer gelaufen. Dort sei B mit dem Messer erschienen und habe geäußert: „Du bist von mir abhängig“, „Du bist mir hörig“ sowie „Du tust mir sowieso nix.“ Als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie einmal abgedrückt. Aus der Waffe hätten sich daraufhin mehrere Schüsse gelöst.

127

Später habe sie X in C getroffen. Zusammen mit Y sei dieser hinter ihr her in den Straße 1 gefahren. Dort habe er einerseits die Waffe, andererseits auch mit Y die Leiche entsorgt. Sie sei in Straße 1 geblieben und erst später in der Nacht zu T gefahren.

128

C

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Beweiswürdigung

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I. Zur Person

131

Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen maßgeblich auf ihrer glaubhaften Einlassung. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Angeklagte in diesem Zusammenhang falsche Angaben gemacht haben sollte. Dies gilt umso mehr, als ihre Angaben – was ihren beruflichen Werdegang betrifft – durch die Zeugen W, K, N, AW und AU bestätigt worden sind.

132

Die ergänzenden Feststellungen zu dem jeweiligen Verlauf der Beziehungen mit K und M beruhen maßgeblich auf den Aussagen dieser Zeugen. An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zweifelt die Kammer nicht. Beide Zeugen haben sich detailliert und widerspruchsfrei zu ihrem Zusammenleben mit der Angeklagten eingelassen. Dabei waren die Zeugen nach dem Eindruck der Kammer offenkundig um Sachlichkeit bemüht. Soweit diese jeweils die Schuld für das Scheitern ihrer Beziehung bei der Angeklagten gesehen haben, ist der Kammer eine Beurteilung nicht möglich. Naheliegender Weise handelt es sich hierbei um subjektive, auch durch nachträgliche Erfahrungen geprägte Einschätzungen. Insbesondere im Fall von K erscheint es zudem auch vor dem Hintergrund, dass er mit L – nach eigenen Angaben – bereits seit sechs Monaten ein geheim gehaltenes Verhältnis unterhalten hatte, bevor er sich von der Angeklagten getrennt hatte, schwer vorstellbar, dass er um den Fortbestand der Ehe ernsthaft bemüht war.

133

Anders als bei den Zeugen K und M war die Schilderung von N zu der damaligen Beziehung mit der Angeklagten von Belastungstendenzen geprägt, indem er – offenkundig noch immer verärgert – über die Angeklagte berichtete. Hiernach sei es der Angeklagten von vornherein immer nur um sein Geld (er hatte eine Abfindung in Höhe von rund 30.000,00 € in den Ausbau des Hauses in Straße 1 gesteckt) gegangen, insgesamt sei die gesamte Beziehung ein Fehler gewesen. Auch soll die Angeklagte, nachdem er die Beziehung beendet hatte, aus Rache sein Auto in Brand gesteckt haben. Zu der Bewertung der Aussage gilt Folgendes:

134

Was die von dem Zeugen geschilderte Motivation der Angeklagten betrifft, mit ihm eine Beziehung einzugehen, ist zunächst zu sehen, dass es – nach den eigenen Angaben des Zeugen - nicht die Angeklagte gewesen war, die den Kontakt zu ihm gesucht hatte. Der Zeuge war auch nicht in der Lage, seine Auffassung, der Angeklagten sei es nur um sein Geld gegangen, nachvollziehbar mit Tatsachen zu untermauern. Dass er seine Abfindung in den Hausausbau investiert hatte, belegt eine entsprechende Motivation der Angeklagten nicht. Insbesondere ist hierbei auch zu beachten, dass sich die Beziehung immerhin über den Zeitraum von 2005 bis 2009 erstreckt hatte.

135

Die Kammer vermag auch seine Schilderungen betreffend das Ende der Beziehung nicht zur Grundlage der Feststellungen zu machen. Denn soweit N ausgeführt hat, er sei aufgrund einer bewusst unwahren Strafanzeige durch die Angeklagte einem Strafverfahren wegen Diebstahls ausgesetzt gewesen, ist dies widerlegt. Die Kammer hat hierzu die Zeugin AU gehört. Diese hat glaubhaft ausgeführt, wie ihr N seinerzeit gegenüber mitgeteilt habe, aus dem Haus der Angeklagten mehrere Gegenstände, wie etwa einen Fernseher, entwendet und ihr diesen zum Kauf angeboten zu haben. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür finden können, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat. Ohne erkennbare Motivation, in die eine oder andere Richtung auszusagen, hat die Zeugin, die damals zu beiden Beteiligten gleichermaßen Kontakt hatte, sich zu den damaligen Vorgängen geäußert. Ihre Angaben waren ohne Einschränkung nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

136

Auch der Vorwurf von N, die Angeklagte habe, nachdem er die Beziehung beendet habe, aus Rache sein Auto in Brand gesteckt, ist angesichts der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht haltbar. Die Kammer hat hierzu die Zeugin AU gehört. Diese konnte sich an die genauen Daten zwar nicht mehr erinnern. Allerdings hat sie glaubhaft davon berichtet, wie sie nach der Anzeige von N seitens der Polizei telefonisch kontaktiert worden sei. Hierbei habe sie aufgrund ihres Terminplaners sicher bestätigen können, dass sie mit der Angeklagten seinerzeit gemeinsam auf einer Fortbildung in K gewesen sei und auch die Zeit genau angeben können, zu der sie sich von der Angeklagten getrennt hatte. Aufgrund ihrer Angaben war die Angeklagte jedoch als Täterin angesichts der von N genannten Uhrzeiten auszuschließen. Die Kammer hat keinen Grund, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist kein Motiv erkennbar, weshalb die Zeugin – sowohl während des damaligen Ermittlungsverfahrens als auch in der Hauptverhandlung – falsche Angaben gemacht haben sollte. Entsprechend ist das seinerzeitige Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte auch eingestellt worden.

137

II. Der Verlauf der Beziehung mit B

138

Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung zwischen der Angeklagten und B beruhen maßgeblich auf der Einlassung der Angeklagten. Ihre Angaben werden sowohl durch zahlreiche von insgesamt über 3.000 SMS - im Selbstleseverfahren eingeführt - belegt, die zwischen dem 21.07.2012 bis 10.11.2012 entstanden sind und auf dem nach der Tat sichergestellten Handy Nokia (IMEI-Nr. 00) der Angeklagten gespeichert waren (sämtliche SMS werden im Folgenden – soweit nicht ausdrücklich anders erwähnt - zitiert nach den von der Ermittlungsbehörden vergebenen laufenden Nummern, wie sie sich aus dem Sonderband „Auswertung Datenträger“, Fach 5, [= Sonderheft „SMS-Auswertung“] ergeben), als auch durch die Angaben zahlreicher Zeugen objektiviert.

139

1.

140

Die Art und Weise, wie die Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen das Zustandekommen der Beziehung geschildert hat, korrespondiert mit den Angaben der Zeugin U. Diese hat anschaulich dargestellt, wie B im Jahr 2011 den Kontakt zu ihr aufgenommen hatte. Es besteht kein Grund, die anschaulich und widerspruchsfrei geschilderten Angaben der Zeugin, die mit der Angeklagten in keinerlei Beziehung steht, anzuzweifeln. Zudem werden beide Schilderungen auch durch die von der Angeklagten am 24.10.2012 verfassten SMS Nr. 2172 objektiviert, die belegt, dass sich B seinerzeit als „B1“ gegenüber der Angeklagten vorgestellt hatte(„Ich hab mal komplett zurückgespult, als ich nen B1 kennen lernte…“).

141

2.

142

Die Kammer ist überzeugt, dass sich das Verhältnis zu B für die Angeklagte – insbesondere auch im Gegensatz zu ihren vorangegangenen Beziehungen – als etwas Besonderes darstellte und sich in emotionaler Hinsicht maßgeblich abhob. Die Intensität des Verhältnisses zeigt sich nicht nur in zahlreichen SMS (Bsp. Nr. 697: „Ja, ich liebe dich auch. Ich hätte dir soviel an an Gefühlen zu sagen und zu geben…Ich will mit dir schreiben, will dich sehen, will mit dir schlafen und hoffe, daß wir noch lange dieses Geschenk genießen können…“. Auch die Zeugin AW, die die Angeklagte bereits im Jahr 1999 kennen gelernt hatte, hat dies anschaulich auf den Punkt gebracht („Sie war total verliebt, ich musste sie sogar ans Essen erinnern… Es war eine andere Verliebtheit als mit N. Es war Liebe, das kam so aus den Augen raus. Sie strahlte von innen…Sie mochte ihn [Anm.: T]… So blieb das auch. Sie hatte ihn gerne, das war aber nicht die große Liebe, da war ein anderer [Anm.: B].“). Fest steht angesichts zahlreicher SMS zudem, dass die Beziehung bis zum Schluss von hoher emotionaler Intensität geprägt war. Anders lassen sich die schnell aufeinander folgenden Beschimpfungen und Liebeseingeständnisse gepaart mit zahlreichen SMS mit sexuellem Inhalt nicht verstehen. Die im Rahmen der Feststellungen wiedergegebenen SMS stellen insoweit nur einen kleinen Ausschnitt aus einem Konvolut entsprechender SMS dar, die sich über den Zeitraum vom 21.07.2012 bis zum 09.11.2012 erstrecken.

143

Angesichts des sexuellen Inhalts zahlreicher SMS zweifelt die Kammer auch nicht daran, dass sich das Verhältnis zu B auch in sexueller Hinsicht deutlich von den Partnerschaften mit K, M, N und T abhob (vgl. etwa SMS der Angeklagten Nr. 1201: „... Ich würd uns gerne mal komplett einölen und dann ficken“, Nr. 2440: „Baby du brauchst echt nicht viel zu tun, um mich geil zu machen. Echt nicht. Mir gefällt alles, was du tust. Hätte ich sonst deine Pisse geschluckt?“, Nr. 2970: „Du wirst Sekt nach dem Vögeln in meine heiße Fotze kippen und auch den danach trinken…“; SMS von B Nr. 1814: „…Ich will dir bumsen:)“, Nr. 2447: „…Du ziehst die backen auseinanderbückst dich u ich pinkel dir auf die ritze?“).

144

3.

145

Die Kammer ist überzeugt, dass die Beziehung zwischen B und der Angeklagten Ende des Jahres 2010 durch das unglückliche Ende der Schwangerschaft belastet wurde und einen Bruch erfuhr. Die entsprechenden Angaben der Angeklagten werden zunächst gestützt durch die Schilderungen der Zeugin AW. Diese hat glaubhaft ausgeführt, dass eine Abtreibung seinerzeit für die Angeklagte nicht in Betracht gekommen sei, diese das Kind auf jeden Fall habe behalten wollen. Angesichts dessen gibt es keinen Grund anzuzweifeln, dass die Angeklagte durch den Verlauf der Schwangerschaft in ein psychisches Loch gefallen war. Dass sich dies auch auf die Beziehung zu dem Vater des Kindes ausgewirkt hat, liegt nahe. Dieser Schluss steht auch in zeitlicher Hinsicht im Einklang mit der weiteren Angabe der Zeugin AW, spätestens seit Frühjahr 2011 sei es zwischen der Angeklagten und B „hin und her“ gegangen.

146

4.

147

Diverse SMS haben stringent mit der Einlassung der Angeklagten auch zum Gegenstand, dass die Angeklagte in der Vergangenheit B finanziell ausgeholfen hatte, so z.B. die SMS vom 03.11.2012, Nr. 2697 („…Und mein Geld zahlst Du zurück. Jeden Cent…“ ), aber auch SMS von B vom 02.11.2012, Nr. 2598 „…Lad mir mal bitte füs 5 euro bei aldi auf. Nit mehr…“). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten infrage zu stellen. Soweit die Angeklagte ausgeführt hat, sie habe B im Frühjahr 2012 einmal einen größeren Geldbetrag von 1.500,00 € geliehen, so ergibt sich dies zwar nicht unmittelbar aus den der Kammer zur Verfügung stehenden SMS. Allerdings ist diese Angabe sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der Höhe des Betrages objektiviert durch die Schilderung der Zeugin Q. Diese hat bestätigt, dass ihr Ehemann im Frühjahr 2012 einmal mit einem Betrag von 1.300 € bis 1.500,00 € nach Hause gekommen sei und ausgeführt habe, es handele sich um einen Vorschuss seines Arbeitgebers, den er monatlich mit 30,00 € zurückzahlen werde, was ihr selber komisch vorgekommen sei.

148

5.

149

Die Beweisaufnahme hat auch die Angaben der Angeklagten bestätigt, dass es über einen längeren Zeitraum in der Beziehung auf und ab ging und es auch in Einzelfällen längere Pausen gab. Sowohl die Zeugin AW als auch die Zeugin AU haben dies bestätigt. Zudem steht auch dies wiederum im Einklang mit den Inhalten diverser SMS z.B. der SMS der Angeklagten vom 29.09.2012, Nr. 1738 („Nein, wie oft habe ich das beendet? Und wie oft du?...“).

150

Diverse SMS verhalten sich im Übrigen auch zu den Vorgängen im Herbst 2011, als es zu gegenseitigen Strafanzeigen zwischen der Angeklagten und B gekommen war; so beispielsweise zwei SMS der Angeklagten vom 29.09.2012 (Nr. 1699: „Du hast mich letztes Jahr zur gleichen Zeit abgestoßen…“; Nr. 1733: „Du hast es beendet. Nicht ich. Du!“). Dass die Angeklagte im Zuge der vorübergehenden Trennung im Herbst 2011 gezielt versucht hat, einen Keil zwischen B und Q zu schlagen, indem sie letzterer einen Brief schrieb und über deren Ehemann berichtete, wird belegt durch die entsprechende Aussage der Zeugin Q und den verlesenen, vier Seiten umfassenden Brief „Hallo Q“.

151

6.

152

Schließlich haben die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme die Angaben der Anklagten auch insoweit bestätigt, als sie Ausführungen gemacht hat, wonach B ihr gegenüber angegeben habe, Probleme mit der Polizei zu haben. Die Feststellungen der Kammer hierzu werden belegt durch eine Reihe von SMS, die auf der in dem Handy Samsung GT-E115050i der Angeklagten eingelegten SIM-Karte Medion AG 00 gespeichert waren. Hiernach hatte B in den Abendstunden des 16.05.2012 unter anderem folgende SMS an die Angeklagte versendet (Schreib- und Grammatikfehler wie im Original):

153

-          Bin bis 10, erreichbar. Dann mach ich aus. Meld dir morgen welche nr. Tut mir leid, es ist krieg.ld

154

-          Keine ahnung. Mit bösen menschen. Halt dich fern, u. geh auf nummern die i dir sage. Bd. Ld k

155

-          Du sollst dich daran halten. War heut fast im knast. Ich gebe dir infos wie ich kann. Du hast mich nur flüchtig gekannt. Ist das KLAR?

156

-          Und seit 4 Wochen kennst du diese nummer nit. Falls dich die Kripo fragt. KLAR?

157

-          Du machst jetzt das was ich sage. Und merk dir das für 3 wo. Du kennst mich nicht. Erwähne niemals meinen namen u. was wir hatten

158

…

159

-          Dafür ist keine zeit. Mach was ich dir sage. Wenn die kripo anruft sag es wär beendet u gut.

160

…

161

-          Ich habe gedacht das ich jemand erpressen kann, u wollte 5000 euro. Das ist schief gegangen.

162

Später verfasste SMS verhalten sich auch dazu, dass B im Sommer 2012 Probleme mit Ermittlungsbehörden gehabt haben will; so etwa SMS Nr. 2221 – 2234 vom 25.10.2012 (Nr. 2221 – 2224: „Muß nacher zu pokizei“, „Die alte Geschichte?“, „Ja“, „Na AT“).

163

7.

164

Angesichts der dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme, die die Angaben der Angeklagten in zahlreichen Punkten bestätigt haben, hat die Kammer keinen Anlass, die Einlassung zu dem Verlauf der Beziehung mit B und dessen Verhalten der Angeklagten gegenüber insgesamt in Frage zu stellen. Die Kammer ist sich bewusst, dass das hieraus folgende Bild von B maßgeblich von den Beschreibungen abweicht, die die Zeugen Q und AS über B abgegeben haben („großer Familienmensch“, „lieb und umgänglich“, „außer an AR [Anm.: Verhältnis im Jahr 2008] war er an keine Frau emotional angebunden“). Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass die Beschreibungen der Zeugen genau das Bild wiedergegeben haben, welches die Zeugen von B gewonnen haben. Indes führt dies nur zu dem Schluss, dass B ein Doppelleben geführt hat. Alleine schon die – von B unzweifelhaft selbst verfassten - SMS sprechen insoweit eine unmissverständliche Sprache.

165

III. Der Erwerb der Maschinenpistole

166

1.

167

Dass es sich bei der Tatwaffe um eine Maschinenpistole gehandelt hat, die die Angeklagte gegen Zahlung einer Geldsumme in Höhe von 4.500,00 € erlangt hat, folgt aus ihrer Einlassung. Es ist kein Grund ersichtlich geworden, warum sich die Angeklagte insoweit zu Unrecht selbst belasten sollte. Hinzu kommt, dass ihre Einlassung durch das Gutachten des Sachverständigen des Bundeskriminalamtes AQ gestützt wird. Dieser hat die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgefundenen Patronenhülsen und Geschosse untersucht. Als Ergebnis seiner Untersuchung ist festzuhalten, dass es sich bei der Munition um Kaliber 9 mm Luger handelt. Die an den Hülsen festgestellten Systemspuren deuten nach den Ausführungen des Sachverständigen darauf hin, dass es sich um eine Waffe des Systems Maschinenpistole BSA Modell Sten gehandelt hat, wobei hierbei wiederum die Modelle Sten MkII S, MkIII und Mk5 in Betracht kommen. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, kommen diese Modelle auch der Skizze nahe, die die Angeklagte – im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Haftrichter – von der Waffe gefertigt hat. Allerdings sei mehr als eine Möglichkeitsaussage hinsichtlich des konkreten Waffenmodells – so der Sachverständige weiter - nicht möglich, da er bei der Auswertung der festgestellten Systemspuren nur auf die Datenbank des Bundeskriminalamtes habe zurückgreifen können. Diese verhalte sich jedoch nur zu den Waffen, auf die das Bundeskriminalamt in der Vergangenheit Zugriff hatte; die Datenbank umfasse nur einen Teil der sich im Umlauf befindlichen Maschinenpistolen, wobei zusätzlich zu sehen sei, dass von der Sten Gun zahlreiche Nachbauten existierten. Die Kammer hat keinen Anlass, diese nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist ihr eine genauere Modellbestimmung der Tatwaffe nicht möglich; sie vermag auch nicht zuverlässig zu sagen, dass es sich bei der Tatwaffe jedenfalls um ein Original oder einen Nachbau der BSA Sten gehandelt hat. Auf den von dem Sachverständigen der Kammer vorgelegten Bildern diverser Modelle von Maschinenpistolen hat die Angeklagte die von ihr verwendete Waffe nicht wiedererkannt, sondern jeweils signifikante Unterschiede (z.B. Material und Form der Stütze, Lage und äußerliche Gestaltung des Magazins) zu der von ihr verwendeten Waffe beschrieben.

168

Die Kammer schenkt der Einlassung der Angeklagten auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs Glauben. Die Kammer kann kein Motiv erkennen, dass die Angeklagte veranlasst haben könnte, hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes die Unwahrheit zu sagen. Einzig denkbar wäre insoweit, dass der Erwerb der Waffe nur kurz vor der Tat vom 10.11.2012 erfolgt war und die Angeklagte diesen zeitlichen – und dann naheliegender Weise auch situativen - Zusammenhang verschweigen wollte. Aufgrund des ausgewerteten SMS-Verkehrs zwischen der Angeklagten und B ist indes auszuschließen, dass die Angeklagte die Tat im Vorfeld geplant hatte. Die in der Zeit vor der Tat verfassten SMS geben keinerlei Hinweis, dass die Angeklagte in einer Weise aufgewühlt gewesen sein könnte, die einen entsprechenden Tatentschluss erklären könnte. In Betracht kommt lediglich der (im Rahmen der Feststellungen wiedergegebene) per SMS ausgetragene Streit vom 03.11.2012. Insoweit ist jedoch zu sehen, dass die erste (SMS Nr. 2694) der in den Feststellungen zum 03.11.2012 zitierten Kurznachrichten gegen 23:24 Uhr verfasst worden ist. Der Streit wurde dann bis zum 04.11.2012, 01:13 Uhr, ausgetragen (SMS Nr. 2695 – 2707). Die nächste SMS datiert auf den 04.12.2012, 09:52 Uhr, wurde von B verfasst und enthält eine ausführliche Entschuldigung für sein vorangegangenes Verhalten, insbesondere auch wegen der Beleidigung von H („…Mit H war unterste Schublade u ist nicht zu verzeihen!...“). Mit ihrer Antwort hierauf nahm die Angeklagte die Entschuldigung an, womit es frühzeitig wieder zu einer Versöhnung gekommen war. Die übrigen Kurznachrichten zeigen ausschließlich auf, dass sich beide auf das Treffen am 10.11.2012 gefreut hatten. Dass sich die Angeklagte entgegen dem Inhalt der SMS über Tage hinweg verstellt haben könnte, ist reine, durch nichts veranlasste Spekulation. Hiergegen spricht zudem, dass die Angeklagte – sollte der Streit vom 03.12.2012 der Beweggrund für das Treffen gewesen sein – innerhalb von sechs Tagen eine Maschinenpistole hätte beschaffen müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Angeklagte dies hätte bewerkstelligen können.

169

Gegen diesen Schluss der Kammer spricht auch nicht, dass die Angeklagte gegenüber dem Zeugen T nach der Tat ausgeführt hatte, B habe sie mit Bildern oder Videos, die er von ihr besessen habe, „erpresst“. Weiter ausführen konnte der Zeuge hierzu nichts. In ihrer Pauschalität besagt die von T wiedergegebene Äußerung der Angeklagten aber lediglich, dass der Streit, der in der Tötung von B endete, auch eine „Erpressung“ zum Gegenstand gehabt haben könnte. Dies lässt für sich betrachtet aber keine Rückschlüsse darauf zu, mit welcher Motivation die Angeklagte in das Treffen mit B gegangen und weshalb es zum Streit gekommen ist. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Ausführungen der Zeugen AP und AO. Zwar haben die Zeugen bestätigt, dass B auf seinem Handy ein Video gespeichert hatte, das einen Geschlechtsakt zum Inhalt hatte, bei dem die Angeklagte deutlich erkennbar gewesen war. Auch hat der Zeuge AO ausgeführt, dass ihn die Angeklagte in der Vergangenheit deshalb einmal gebeten hatte, das Handy von B zu entwenden. Ein Bezug von diesen Vorgängen auf das Geschehen vom 10.11.2012 kann jedoch nicht gezogen werden. Die von dem Zeugen AO geschilderten Vorgänge haben sich weit vorher, nämlich im Jahr 2011 zugetragen. Nach dieser Zeit ist es noch zu zahlreichen Treffen zwischen der Angeklagten und B gekommen. Dass die Angeklagte vor diesem Hintergrund ausreichend Gelegenheit hatte, das Handy an sich zu bringen, liegt auf der Hand.

170

2.

171

Im Übrigen vermag sich die Kammer aber keine Überzeugung zu den Umständen des Erwerbs der Waffe zu verschaffen. Im Einzelnen:

172

a) Unklar geblieben ist für die Kammer zunächst, welche Beweggründe hinter dem Erwerb der Maschinenpistole Anfang des Jahres 2012 gestanden haben. Ausschließen kann die Kammer lediglich, dass – entgegen der Einlassung der Angeklagten - der im Jahr 2009 erfolgte Einbruch eine bestimmende Rolle gespielt hatte. Hiergegen spricht bereits der zeitliche Abstand zwischen den beiden Vorgängen. Zudem widerspricht auch die Begründung der Angeklagten, ihre Tochter H habe unter den Folgen des Einbruchs auch später noch gelitten, der Aussage der Zeugin AW. Nach deren glaubhafter Schilderung sei der Einbruch bereits nach nicht allzu langer Zeit kein Thema mehr für die Angeklagte gewesen. H habe zwar zunächst große Angst gehabt, dies habe sich jedoch bereits nach mehreren Wochen wieder gelegt. Zeiträume könne sie zwar nicht benennen, jedenfalls sei aber später von einer Ängstlichkeit nichts mehr zu spüren gewesen. Schließlich lässt sich die Angst vor Einbrüchen auch nicht mit dem Standort der Waffe im Schlafzimmer vereinbaren. Denn die Angeklagte schlief – sowohl nach eigener Einlassung als auch nach der Aussage des Zeugen T – nachts nie in ihrem Schlafzimmer, sondern im Erdgeschoss auf dem Sofa. Eine Waffe, die im Schlafzimmer des ersten Obergeschosses gelagert wurde, stellte damit kein wirksames Verteidigungsmittel im Falle nächtlicher Einbrüche da. Dass die Waffe im Schlafzimmer auch in den Fällen von keinem Nutzen war, in denen die potentiellen Einbrüche in Abwesenheit der Angeklagten erfolgten, bedarf keiner weiteren Begründung.

173

Als durchaus denkbares Motiv für den Erwerb der Waffe bleibt aber der weitere von der Angeklagten genannte Grund, kein Mann habe sie mehr schlagen sollen. Ob sie insoweit – entsprechend ihrer Schilderung – ausschließlich Angst vor ihrem Bruder hatte oder auch vor anderen Dritten, möglicherweise auch vor B, vermag die Kammer nicht zu sagen. Hinsichtlich letzterer Möglichkeit ist zwar klarzustellen, dass die Beweisaufnahme hierfür keinen konkreten positiven Anhaltspunkt erbracht hat. Andererseits ist auch nach der Einlassung der Angeklagten offengeblieben, weshalb sie erst Jahre nach den körperlichen Angriffen durch ihren Bruder F (den letzten Vorfall datierte sie auf die das Jahr 2009) die Waffe erworben hatte.

174

Die Kammer kann aber sicher ausschließen, dass die Angeklagte die Waffe – auch oder sogar ausschließlich - für Fall erworben hatte, dass sich B von ihr trennen würde. Aus der Einlassung der Angeklagten, die insoweit gestützt wird durch die Aussagen der Zeuginnen Q, AU und AW, ergibt sich, dass es schon vor dem 10.11.2012 zu Trennungen zwischen der Angeklagten und B gekommen war. Gleichwohl war es hierauf zu keinen Tötungsversuchen gekommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den im Sommer 2012 erfolgten Trennungsversuch, der durch SMS vom 16.08.2012 (Nr. 655: „Ich frage dich nochmal ohne Wertung und ohne irgend ein Mißtrauen. Hattest Du Verkehr ohne Verhütung? Du hast das mit uns beendet gehabt. In dieser Zeit?“) objektiviert ist.

175

b) Die Kammer vermochte sich keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Angeklagte die Tatwaffe wie von ihr behauptet von X erworben hat. Zwar würde dies plausibel erklären, weshalb ihr X bei der Spurenbeseitigung geholfen hat. Hierfür gibt es aber auch eine weitere, nicht wesentlich fern liegendere Erklärung: X hatte in der Vergangenheit Interesse an der Angeklagten bekundet. Vor diesem Hintergrund könnte X – wie möglicherweise von der Angeklagten beabsichtigt – bei der Spurenbeseitigung auch durch die Hoffnung motiviert gewesen sein, die Angeklagte werde seine Hilfe entsprechend zu schätzen wissen. X hat hierzu in der Hauptverhandlung weder in seiner Rolle als Angeklagter noch später in seiner Zeugenvernehmung nachvollziehbare Ausführungen gemacht, auch nicht auf den Vorhalt der beiden vorstehenden Erklärungen. Seine Angaben erschöpften sich ausschließlich darin, er wisse auch nicht genau, weshalb er der Angeklagten geholfen habe, er habe ihr zuerst auch gar nicht geglaubt. Mag diese Erklärung für die Kammer auch Fragen offenlassen, kann sie aus seinem Aussageverhalten gleichwohl keine sicheren Rückschlüsse ziehen.

176

Gegen die Einlassung der Angeklagten, die Waffe von X erworben zu haben, spricht ihr Tatnachverhalten. Denn es lag mangels weiterer Alternativen zwar nahe, den Waffenlieferanten zur Spurenbeseitigung heranzuziehen, da dieser ein eigenes Interesse hieran haben musste. Nicht einsichtig ist dann aber, weshalb die Angeklagte nicht von Beginn an um die Hilfe von X als Lieferanten der Tatwaffe nachgesucht, sondern statt seiner den unbeteiligten W hinzugezogen hatte. Dies konnte die Angeklagte auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären („Ich weiß auch nicht, warum gerade den“). Angesichts dessen liegen die Hypothesen, dass entweder W die Waffe seinerzeit geliefert hatte oder X aus anderen Gründen hinzu gerufen wurde, nicht wesentlich ferner als die Möglichkeit, dass X der Waffenlieferant war.

177

3.

178

Widerlegt ist die Einlassung der Angeklagten zu den konkreten Umständen des Erwerbs und des Besitzes der Tatwaffe. Ihre Schilderung, die Waffe sei zusammengesetzt und mit dem Bemerken, sie brauche nur noch abzudrücken, in ihrem Wagen deponiert worden, ist angesichts der Gefahren, die von der in diesem Falle zwangsläufig durchgeladenen und entsicherten (!) Waffe ausgingen, lebensfern. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Angeklagte die durchgeladene, entsicherte und auf Dauerfeuer eingestellte Waffe über Monate hinweg in ihrem unverschlossenen Schlafzimmer neben dem Kleiderschrank mit dem Lauf nach unten gelagert haben will, lediglich kaschiert mit einer Decke. Die Waffe wäre vor diesem Hintergrund für ihre Tochter H frei zugänglich gewesen; die hiervon ausgehenden Gefahren lagen auf der Hand und müssen auch – so die Überzeugung der Kammer – von der Angeklagten erkannt worden sein. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Angeklagte mit dem Umgang der Waffe besser, als von ihr zugestanden, vertraut war, sie sowohl über die Einstellungsmöglichkeiten für Dauer- und Einzelfeuer als auch über die Sicherung der Waffe informiert war, und dass die Waffe gesichert war. Dass eine entsprechende Einweisung durch den Lieferanten der Waffe erfolgt war und dieser eine gesicherte Waffe übergeben hat, ist nach aller Lebenserfahrung als sicher anzusehen. Kein Waffenlieferant übergibt eine geladene oder gar durchgeladene Maschinenpistole ungesichert. Die Gefahr einer unbeabsichtigten Schussabgabe ist viel zu groß. Davon, dass auch eine Einweisung – wie üblich – stattgefunden hat, ist insbesondere bei der Angeklagten auszugehen, da sie nach ihrer Einlassung, an der die Kammer insoweit keinen Grund hat zu zweifeln, gegenüber dem Lieferanten auf ihre Unerfahrenheit mit Waffen hingewiesen hatte. Ihre Einlassung, eine durchgeladene, auf Dauerfeuer gestellte und ungesicherte Maschinenpistole erhalten zu haben, ist daher als unberechtigte Schutzbehauptung zu werten, die zur Überzeugung der Kammer mit dem Ziel erfolgt ist, die eigene Unbeholfenheit im Hinblick auf das Geschehen vom 10.11.2012 zu unterstreichen. Hierzu passt im Übrigen auch ins Bild, dass sie an der Beseitigung des Leichnams eine passive Rolle eingenommen haben will, was aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Y und X widerlegt ist.

179

IV. Das Geschehen vom 10.11.2013

180

1. Schläge durch B

181

a) Die Kammer ist überzeugt, dass die von der Angeklagten im Sinne der Feststellungen gemachten Angaben zu den körperlichen Misshandlungen durch B erlebnisbasiert sind. Auch die Zeugen W und T, die die Angeklagte nach der Tat gesehen haben, haben berichtet, über deren Körper verteilte Verletzungen gesehen zu haben. Entscheidend gestützt wird die Einlassung der Angeklagten zudem durch die von T nach der Tat und die von der Sachverständigen Dr. AN im Rahmen ihrer Untersuchung der Angeklagten vom 15.11.2012 gefertigten Fotos, welche über den Körper der Angeklagten verteilte Verletzungen dokumentieren. Es handelt sich neben Kratzern und Schürfwunden weitgehend um Hämatome, die – so die Sachverständige –  auf eine große stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. Die von der Sachverständigen festgestellten Hämatome verteilten sich über den Körper der Angeklagten; sie fanden sich im Gesicht, am Hals, an beiden Armen, am Brustkorb, am Gesäß und an den Beinen. Die Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Hämatome seien aufgrund ihrer Ausprägung ohne weiteres mit Schlägen vereinbar. Auch hätten die Hämatome in allen Körperregionen eine ähnliche gelblich-bräunliche Farbgebung aufgewiesen, womit für eine mehrzeitige Entstehung keine Anhaltspunkte bestünden. Die am 15.11.2012 festgestellte Farbgebung sei ohne weiteres mit einem Schadensereignis vom 10.11.2012 vereinbar. Was die Übereinstimmung der festgestellten Verletzungen mit der Einlassung der Angeklagten betrifft, ist schließlich auch zu sehen, dass die Hämatome mit dem von der Angeklagten geschilderten Misshandlungen korrespondieren.

182

Die Kammer schließt aus, dass sich die Angeklagte die Verletzungen nach der Tat selbst zugefügt hat, um die Tötung von B in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Sachverständige Dr. AN hat hierzu erklärt, dass die von ihr festgestellten Verletzungen das klassische Bild einer Person, die heftig verprügelt worden ist, wiedergeben. Jedenfalls einige der festgestellten Verletzungen, nämlich diejenigen an den Oberarmen, könnten auch nicht selbst verursacht worden sein; es handele sich vielmehr um typische Griffspuren. Zudem müsste die Angeklagte eine erhebliche innere Hemmschwelle überschritten haben, wenn sie sich die im Gesicht festgestellten Verletzungen selbst zugefügt hätte, indem sie ihren Kopf bzw. ihr Gesicht gegen einen harten Gegenstand geschlagen hätte. Den dargestellten Ausführungen der Sachverständigen, die sämtliche Ergebnisse näher begründet hat, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfange an. In dem Fall einer Selbstverletzung wäre es zudem naheliegend gewesen, anschließend die Polizei zu verständigen, um die Notwehrlage bzw. die eigene Unschuld vollends zu untermauern.

183

Sollten die Verletzungen nicht durch B verursacht worden sein, bleibt alleine noch die Hypothese, dass die Verletzungen der Angeklagten nach der Tat von dritter Seite zugefügt worden sind. Hierfür spricht jedoch nichts. Einzig in Betracht als Verursacher kommt hierfür W, der die Angeklagte als Erster nach der Tat gesehen hatte und bereits von Verletzungen berichtet hat. Die Vernehmung des Zeugen hat aber insoweit keine Anhaltspunkte erbracht, die für diese Möglichkeit sprechen. Weder seine in sich geschlossene, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Aussage noch die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme geben einen Anhalt dafür, dass W in das Geschehen involviert war. Überdies ist auch in diesem Fall nicht nachvollziehbar, weshalb die Angeklagte nicht die Polizei verständigt, sondern stattdessen mit Hilfe weiterer Beteiligter den Leichnam von B und in den Folgetagen weitere Spuren beseitigt hatte.

184

Abgerundet wird der Schluss der Kammer, dass die Angeklagte von B körperlich angegriffen worden war, schließlich durch die Aussage des Zeugen T. Dieser hat berichtet, er habe im Arbeitszimmer der Angeklagte den Laptop gesehen, als er am 11.11.2012 im Haus gewesen sei; das Unterteil des Laptops sei auseinander gewesen. Dies stützt die Einlassung der Angeklagten, wonach B zwischen den verschiedenen Angriffen im Arbeitszimmer seine Wut auch an ihrem Laptop ausgelassen habe.

185

b) Zur Überzeugung der Kammer war Ausgangspunkt der Angriffe von B gegen die Angeklagte, dass dieser sich aufgrund des Erscheinens von T und dem anschließenden Geständnis der Angeklagten über die Beziehung mit T ereifert hatte – möglicherweise auch vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ihn zusätzlich noch auf die Rückzahlung früher überlassener Gelder angesprochen hatte. Die Kammer hat bedacht, dass die Angeklagte diesen Grund erstmals in der Hauptverhandlung ausgeführt hat (vgl. hierzu auch nachfolgend Abschnitt C V 2.). Allerdings waren ihre Angaben vor dem Haftrichter insgesamt pauschal gehalten und gaben nur einen groben Abriss des seinerzeitigen Geschehens wieder. Eine detaillierte Schilderung ist erstmals im Rahmen der Tatrekonstruktion erfolgt. Allerdings lassen auch die dort gemachten Angaben Fragen offen. Denn zwar wird erklärlich, weshalb B sich zunächst aufgeregt hat (die Angeklagte hatte eine feste Stelle an seiner Eichel bemerkt). Offen bleibt hingegen, weshalb sich seine Aufregung in gegen die Angeklagte gerichtete Wut gewandelt hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht verständlich, als B sowohl nach der Einlassung der Angeklagten als auch nach den Angaben von Q bis zu diesem Zeitpunkt niemals gewalttätig geworden war.

186

Verständlich wird die Eskalation aber vor dem in der Hauptverhandlung geschilderten und in den Feststellungen dargestellten Hintergrund. Dass B ein Problem mit Nebenbuhlern hatte, ist objektiviert: U hat seine Reaktion, als er erfahren hatte, dass sie einen Freund habe („Dann kannst Du mich mal; dann streich ich dich von meiner Liste“), anschaulich geschildert. Auch aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und der Angeklagten geht dies hervor, so etwa SMS vom 24.08.2012, Nr. 902 und 905 („Weil ich ein gorilla bin. Ich mag keinen von deinen putzern. Am wenigsten AM“, „…Ja ich bin eifersüchtig.Schlimm?“). So hatte B, nachdem er gesehen hatte, wie H von einem ihm unbekannten Mann zur Schule gebracht worden war, am 07.11.2012 unter anderem folgende SMS Nrn. 2853 und 2857 verfasst: „Wer ist denn der opa der mit deinem auto u hund durch die gg fährt?“, „Ich möchte jetzt wissen wer der typ ist“.

187

2. Angriff mit dem Messer (Kinderzimmer)

188

Die Kammer ist überzeugt, dass es entsprechend der Einlassung der Angeklagten zu der von ihr beschriebenen Situation im Kinderzimmer gekommen war, in deren Rahmen B sie mit einem Messer bedroht hat. Die Überzeugung der Kammer gründet sich auf folgende Umstände:

189

a) Türrahmen und Türblatt des Kinderzimmers haben nach der Tat in einer Höhe von etwa 1,30 m über eine Länge von etwa 1,5 – 2 cm miteinander korrespondierende Schäden aufgewiesen. Die Schäden sind nach ihrer Inaugenscheinnahme mutmaßlich durch einen scharfkantigen Gegenstand entstanden, mit dem die Oberfläche an Türblattkante und Türrahmen weggeschabt oder weggeschnitzt wurde. Dies entspricht dem Vorbringen der Angeklagten, B habe das Messer zwischen Türe und Türrahmen bekommen, dieses nach oben und unten bewegt und hierbei versucht, die Türe aufzudrücken.

190

Ferner ist im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Angeklagten in deren Spülbecken neben weiterem Geschirr ein etwa 30 cm langes Küchenmesser gefunden worden, welches im oberen Bereich der etwa 19 langen Klinge verbogen war. Dem Griff des Messers hafteten zudem - wahrscheinlich aus Blut resultierende - Zellen an, deren DNA-Muster mit dem DNA-Identifizierungsmuster von B identisch ist.

191

Für Erlebnisbezug spricht auch das Verhalten der Angeklagten bei der Tatrekonstruktion. Die Videoaufzeichnung zeigt, dass die Angeklagte dort ohne Unsicherheiten von dem damaligen Geschehen berichtet hat. Die Spontanität ihrer Äußerungen zeigte sich exemplarisch besonders deutlich in folgender Situation: Die Angeklagte lehnte gegen die Tür und erklärte, wie B die Türe einen Spalt habe aufdrücken können. Unvermittelt unterbrach sie, während der Beamte von der anderen Seite gegen die Tür drückte, plötzlich ihre Schilderung und führte aus: „Nee, nicht ganz so weit.“

192

Überdies hat die Angeklagte bereits vor dem Haftrichter von der Situation im Kinderzimmer berichtet. Sollte der Vorgang nicht erlebnisfundiert sein, stellte dies eine unnötige Verkomplizierung des Geschehensablaufes dar. An der geschilderten Notwehrlage, die später im Badezimmer vorgelegen haben soll, hätte der Vorgang im Kinderzimmer nichts geändert. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angeklagte, sollte ihre Einlassung erfunden sein, die Schäden an der Türe selber verursacht hat, um Beweise für einen Angriff durch B zu schaffen. Vor diesem Hintergrund stellt sich erneut die bereits oben aufgeworfene Frage, weshalb die Angeklagte, wenn sie aktiv eine Spurenlage schafft, die eine Notwehreinlassung stützen soll, nicht auch konsequent den nächsten Schritt geht und die Polizei im Anschluss benachrichtigt.

193

b) Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten hat die Kammer das folgende, bei der Tatrekonstruktion stattgefundene Geschehen, nicht verkannt: An der Innenseite der Kinderzimmertüre hing im Tatzeitpunkt in deren oberen Hälfte mittig ein Poster der Größe DIN A2 (= 42 cm * 59,4 cm), welches hochkant an allen Ecken mit Tesafilm befestigt war. Nach der Position, die die Angeklagte im Rahmen der Tatrekonstruktion dargestellt hatte, hatte sie sich mit Gesäß und Rücken sowohl gegen den unter dem Poster liegenden Teil der Türe (mit Gesäß und unterem Rücken) als auch gegen einen Teil des Posters (mit dem oberen Rückenbereich) gestemmt. Aufgrund des dynamischen Geschehens (von beiden Seiten wurde mit Kraft gegen die Tür gedrückt) liegt die These, dass die Angeklagte in dieser Zeit mit ihrem Oberkörper in verschiedene Richtungen Kraft auf das Poster ausgeübt hatte, im Bereich des Möglichen. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte eine Beschädigung des Posters nahegelegen. Korrespondierend hiermit hat die Angeklagten im Rahmen der Tatrekonstruktion das Poster auch tatsächlich zunächst an der linken oberen Ecke und kurze Zeit später an der oberen rechten Ecke im Bereich der Tesafilmstreifen durchrissen. Bei der Durchsuchung vom 14.11.2012 hatten die Ermittlungsbeamten jedoch ein unbeschädigtes Poster vorgefunden.

194

Die vorstehende Überlegung steht der Annahme, dass die Angaben der Angeklagten zu der Situation im Kinderzimmer erlebnisbasiert sind, allerdings nicht entscheidend entgegen. Zu dem zweimaligen Beschädigen des Posters im Rahmen der Tatrekonstruktion ist es nämlich ausweislich der bei der Tatrekonstruktion angefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung nicht schon durch das eigentlich nachgestellte Geschehen (nämlich das Drücken zweier Personen von beiden Seiten gegen die Türe) gekommen. Vielmehr hatte die Angeklagte das Poster in beiden Situationen dabei abgerissen, als sie sich für die weitere Rekonstruktion in Position gebracht hatte; sie hatte sich insoweit zunächst mit ihrem Gesäß unterhalb des Posters und dann mit dem Rücken gegen die Türe gelehnt. Anschließend war sie – hierbei Druck auf das Poster ausübend – die Türe hinuntergerutscht, weil sie mit abgewinkelten Beinen zur Türe gestanden hatte; erst bzw. nur hierbei kam es zu der Beschädigung des Posters. Der auf der anderen Seite der Türe stehende Beamte, der B nachstellte, hatte sich insoweit vollkommen passiv verhalten. Schon dies zeigt, dass das Beschädigen des Posters in der Tatrekonstruktion nicht in der gleichen Situation erfolgt ist, wie sie sich am 10.11.2012 dargestellt hat. Wie die Angeklagte im Tatzeitpunkt in ihre Endposition gekommen war, ergibt sich aus der Tatrekonstruktion nicht. Hinzu kommt, dass unklar ist, wie und mit welcher Kraft sich B tatsächlich gegen die Türe gelehnt hat. Auch aufgrund dessen lässt sich kein sicherer Schluss ziehen, dass das Poster in jedem Fall hätte beschädigt werden müssen.

195

3. Die Orte der Schussabgaben

196

Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass Schüsse der Angeklagten an zwei verschiedenen Orten, nämlich im Badezimmer und im Flur des Obergeschosses, abgefeuert worden sind.

197

a) Hinsichtlich der Schüsse im Badezimmer entspricht dies der Einlassung der Angeklagten. Die Schilderung steht mit dem Spurenbild im Einklang, demzufolge in und um die Zimmertüre zum Badezimmer herum diverse Einschussspuren gefunden werden konnten. Darüber hinaus zeigen auch die Ergebnisse der durch den Sachverständigen Dr. AL (LKA NRW) erfolgten Schmauchspurenuntersuchung, dass es im mittleren Bereich des Badezimmers zu einer erhöhten Ablagerung von Schmauchpartikeln gekommen ist, was für die Abgabe eines oder mehrerer Schüsse in diesem Bereich spricht und die Einlassung der Angeklagten zu ihrer Schussposition objektiviert.

198

b) Soweit die Angeklagte abgestritten hat, auch im Flur des ersten Obergeschosses einen Schuss abgegeben zu haben, ist dies widerlegt.

199

aa) Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer fußt auf den Ergebnissen der Schmauchspurenuntersuchung durch den Sachverständigen Dr. AL (LKA NRW). Die Untersuchung des Sachverständigen basiert auf der Auswertung diverser Rasterelektronenmikroskop-Tabs (im Folgenden: REM-Tabs), die die Spurensicherungsbeamten KHK AK und AK an mehreren Stellen im Haus eingesetzt haben. Für das hieraus folgende Spurenbild im Flur gibt es keine andere plausible Erklärung, als dass dort ebenfalls geschossen worden ist. Im Einzelnen:

200

Die untersuchten REM-Tabs erlauben zuverlässige Rückschlüsse auf die Verteilung der Schmauchpartikel an den untersuchten Stellen. Die Spurensicherungsbeamten AK und AK haben – als Zeugen gehört – auf Befragen der Kammer übereinstimmend ausgeführt, die Spurensicherung zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt zu haben. Jeder der untersuchten Bereiche sei mit einem REM-Tab acht Mal abgetupft worden, um aussagekräftige, für einen Vergleich geeignete Ergebnisse zu erzielen. Dabei sei je untersuchtem Bereich nur ein REM-Tab eingesetzt worden. Eine Ausnahme sei – so der Zeuge AK – lediglich im Badezimmer erfolgt, wo die Oberseite der über dem Spiegel befindlichen Lichtleiste derart verstaubt gewesen sei, dass die Klebekraft des eingesetzten REM-Tabs schon vor dem achten Tupfer erschöpft gewesen sei. Aus diesem Grunde sei ein zweiter REM-Tab eingesetzt worden, um auf die erforderliche Gesamtzahl von acht Tupfern zu kommen. Die Kammer hat keinen Grund, diese Ausführungen der Zeugen zu ihrem Vorgehen, die mit den Inhalten der Spurensicherungsberichte vom 06.12.2012, 18.02.2012 und 13.02.2013 übereinstimmten, anzuzweifeln.

201

Ausgehend hiervon hat der Sachverständige Dr. AL seine Untersuchungen auf einer belastbaren Grundlage durchgeführt. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, hat sich gezeigt, dass sich im Bad Bereiche finden, in denen sich insbesondere an drei Stellen eine „sehr große Anzahl“ an Schmauchpartikeln befunden haben. An den entsprechenden REM-Tabs befanden sich folgende Schmauchpartikelquantitäten:

202

Oberseite Lichtleiste am Spiegel                            248 Partikel

203

Fliesen über WC-Spülkasten                            228 Partikel

204

Rahmen Duschkabine                                          180 Partikel

205

Eine vergleichbare Konzentration fand sich dann wieder auf dem Oberteil der zum Flur hin gelegenen Türzarge zum Kinderzimmer (REM-Tab mit 227 Partikeln). Zudem fanden sich eine „große Anzahl“ an Schmauchpartikeln auch an der Oberseite der Türzarge des Schlafzimmers (90 Partikel) und an der über der Wendeltreppe im Flurbereich angebrachten Deckenlampe (70 Partikel).

206

bb) Die von der Verteidigung vorgebrachten Erklärungen für das dargestellte Spurenbild im Flur kann die Kammer ausschließen. Die gefundenen Schmauchpartikelquantitäten sind weder damit zu erklären, dass die Angeklagte nach den Schüssen im Badezimmer durch eine Schmauchwolke gelaufen ist und hierdurch Schmauch mitgezogen hat, noch damit, dass durch das Putzen der Stellen oder durch den Ausbau der Türzargen des Badezimmers ein Übertrag stattgefunden hat. Hierzu gilt Folgendes:

207

Zwar mag die Angeklagte nach den Schüssen durch eine Schmauchwolke gelaufen sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AL wird Schmauch hierdurch aber nur minimal und nicht in den gefundenen Konzentrationen mitgetragen. Überdies hätte der Schmauch mehrere Meter mitgetragen werden müssen, was einen erheblichen Windzug voraussetzt. Dafür, dass ein solcher vorgelegen hat, spricht aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AL nichts, da sich auch im Bad Schmauch in erheblichen Konzentrationen niedergesetzt hat.

208

Ein Übertrag durch einen an mehreren Stellen eingesetzten Putzlappen, mag zwar – so auch der Sachverständige Dr. AL - möglich sein, soweit der Putzlappen zwischenzeitlich nicht ausgespült wird. Es ist aber bereits nicht anzunehmen anzunehmen, dass die Angeklagte sämtliche Bereiche in Bad und Flur in einem Gang gewischt hat, ohne den Putzlappen auszuwringen. Zudem gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Angeklagte tatsächlich die Oberseite der hoch liegenden Bereiche nach der Tat geputzt hat. Denn an der Lichtleiste im Bad war die Oberfläche bei der Spurensicherung vom 15.11.2012 ausweislich des Spurensicherungsberichtes vom 06.12.2012 und der Angaben des Zeugen KHK AK so staubig, dass zwei REM-Tabs verwendet werden mussten. Auch die von den Spurensicherungsbeamten zu den untersuchten Türzargen gefertigten Fotos zeigen deutliche Staubablagerungen auf den Türzargen. Dies gilt insbesondere auch für die Türzarge zum Kinderzimmer.

209

Was die Möglichkeit betrifft, der Schmauch könnte durch den Ausbau der Türzargen und ein Anlehnen an den Türrahmen des Kinderzimmers übertragen worden sein, konnte der Sachverständige Dr. AL insoweit einen Übertrag zwar nicht vollständig ausschließen. In der gefundenen Menge sei dieser jedoch – so der Sachverständige - nicht plausibel. Hinzu kommt, dass Schmauchpartikel in einer erheblichen Menge auch an der Innenkante der Deckenlampe im Flur gefunden worden sind. Die Lampe hängt aber über dem Treppenbereich; dort können die Türbalken nicht angelehnt gewesen sein.

210

4. Das Verletzungsbild von B

211

a) Die Feststellungen zu den von B erlittenen Verletzungen folgen aus den Angaben der Sachverständigen Dr. AN, die den Leichnam obduziert hat, sowie denen des Sachverständigen Prof. Dr. AI, der zu dem Entstehen der Verletzungen und ihren Folgen Stellung genommen hat. Nach seinen Ausführungen ist festzuhalten, dass sämtliche Schussverletzungen im Oberkörper lebensgefährlich waren, der Tod im Ergebnis aber alleine durch den unterhalb der linken Brustwarze eingetretenen Schuss verursacht worden ist. Lediglich dieser Schuss hat nämlich alsbald den Tod herbeiführende Blutungen bei B verursacht.

212

Dass Todesursache ein Verbluten war, haben sowohl die Sachverständige Dr. AN als auch der Sachverständige Dr. AI übereinstimmend dargelegt. Eine exakte Todeszeitbestimmung war allerdings keinem der Sachverständigen möglich. Sicher fest steht nach deren übereinstimmenden Angaben lediglich, dass B nach den Schüssen, auch nach der tödlichen Verletzung unterhalb der linken Brustwarze, zunächst weiterhin handlungsfähig geblieben ist. Im Übrigen sei ein Zeitraum von 30 Minuten zwischen dem tödlichen Schuss und dem Eintritt des Todes nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. AI zwar jedenfalls zu lang; 15 Minuten könne das Verbluten nach der unmittelbar tödlichen Verletzung aber gedauert haben.

213

b) Isoliert betrachtet lassen die gefundenen Schussverletzungen nach den überzeugend dargelegten Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. AI noch keine verbindlichen Schlüsse zu, in welcher Situation die Treffer erfolgt sind. Soweit in der Anklageschrift die These zugrunde gelegt worden ist, B habe gekniet, lässt sich dieser Schluss anhand des Spurenbildes nicht belegen. Die im Winkel von 22° und 29° verlaufenden Schusskanäle können – was der Sachverständige Prof. Dr. AI bestätigt hat - zwanglos dadurch zustande gekommen sein, dass sich B bei Schussabgabe mit gebeugtem Oberkörper auf die Angeklagte zubewegt hat.

214

Hiergegen sprechen auch nicht die Ergebnisse der Sachverständigen Dr. AN, die bei ihren Untersuchungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anhand der Schusskanäle nachgestellt hat, in welchem Höhenunterschied sich die Waffe bei einer von der Angeklagten angegebenen Schussentfernung von 2 m befunden haben muss. Hierbei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Angeklagte habe die Waffe über dem Kopf halten müssen; lediglich wenn das Opfer gekniet habe, sei es möglich, dass die Waffe bei der Schussabgabe in Höhe des Oberkörpers gehalten worden sei. Dieses Ergebnis der Sachverständigen Dr. AN kann den Feststellungen der Kammer nicht zugrunde gelegt werden: Zum einen hatte sie ihren Untersuchungen eine Körperlänge des Getöteten von 180 cm zugrunde gelegt – trotz des Umstandes, dass sie im Rahmen der Obduktion eine Körperlänge des Getöteten von 166,5 cm gemessen hatte, was nach den Angaben der Zeugin Q auch seiner tatsächlichen Körperlänge nahekommt – und die Differenz nach Angaben der Sachverständigen mit den Ermittlungsbeamten, die die Angabe von 180 cm dem Personalausweis des Getöteten entnommen hatten, „diskutiert“ worden sei. Überdies basieren die Untersuchungsergebnisse der Sachverständigen Dr. AN auf der Prämisse, dass der Oberkörper von B bei Abgabe der Schüsse in aufrechter Position war. Dies folgt jedoch weder aus der Einlassung der Angeklagten noch aus den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. Mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe geschossen als B auf sie zugekommen sei, ist auch eine gebeugte Haltung vereinbar. Diese erscheint – die Einlassung als richtig unterstellt – auch insoweit konsequent, als sich B einer bewaffneten Kontrahentin gegenübergesehen hat und offensichtlich in Angriffsposition war. Schließlich ist nicht einsichtig, weshalb B, sollte er im Zeitpunkt der Schussabgaben vor der Angeklagten gekniet haben, nicht bereits im Badezimmer verstorben war. Denn in diesem Fall müsste davon ausgegangen werden, dass eine Hinrichtung stattgefunden hat. Dies wiederum erklärt nicht, weshalb die Angeklagte nicht bereits im Badezimmer ihr Vorhaben zu Ende gebracht hat. Dass das Magazin der Waffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht leergeschossen war, folgt daraus, dass in Folge der Ermittlungen zu den Angaben des früheren Mitangeklagten Y nicht nur Hülsen, sondern auch noch zwei Geschosse aufgefunden worden waren.

215

Wie der Sachverständige Prof. Dr. AI des Weiteren überzeugend begründet hat, lässt sich alleine durch das Verletzungsbild auch nicht ausschließen, dass alle drei Treffer im Oberkörper durch eine Salve verursacht worden sind. Da nämlich die Kadenz, mit der die Schüsse – den Dauerfeuerbetrieb unterstellt – abgefeuert worden seien, unklar sei, sei es durchaus möglich, dass – angesichts der sechs gefundenen Hülsen – zwischen dem ersten und dem sechsten Schuss bis zu einer Sekunde vergangen sein könnte. Diese Zeit könne jedoch ausreichen, um den getroffenen Körper von B in eine Position zu bringen, die den fast senkrecht verlaufenden Steckschuss erklären könne. Zwar sei dies nicht unbedingt wahrscheinlich, das Verletzungsbild schließe dies aber nicht aus, zumal unklar sei, in welcher Position sich das Opfer im Zeitpunkt des ersten Treffers befunden habe. Insoweit sei zudem zu sehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Schusses zwar einen weitgehend geraden Rücken gehabt haben müsse. Andererseits sei zu sehen, dass das Opfer übergewichtig gewesen sei und über einen vorstehenden Bauch verfügt habe, was im Ergebnis den Schusskanalverlauf auch dann erkläre, wenn Kopf und Schultern nicht nach hinten durchgedrückt gewesen seien.

216

Ausgehend davon, dass an zwei verschiedenen Orten Schüsse stattgefunden haben, lassen sich die Schussverletzungen zur Überzeugung der Kammer den verschiedenen Situationen allerdings dergestalt zuordnen, dass der Schuss im Flur zu der Steckschussverletzung bei B geführt hat und die beiden Durchschüsse des Oberkörpers im Bad erfolgt sind. Weder im Flur des Obergeschosses noch auf der Treppe oder im Erdgeschoss sind Spuren gefunden worden, die dem Schuss im Flur zugeordnet werden könnten. Da der Schuss mithin keine Schäden im Haus verursacht hat, muss das Geschoss anderweitig abgefangen worden sein. Die einzig plausible Erklärung hierfür ist, dass das Geschoss im Körper von B stecken geblieben ist.

217

Angesichts des Schusskanalverlaufes des Steckschusses folgt bei dieser Ausgangslage, dass die Angeklagte den Schuss im Flur abgegeben hat, als B von unten die Treppe hinauf gekommen war. Der fast senkrecht verlaufende Schusskanal erklärt sich hierdurch zwanglos.

218

c) Was die Reihenfolge der Schüsse betrifft, ist die Kammer überzeugt, dass der Einzelschuss im Flur zuerst erfolgt ist. Eine andere Reihenfolge ist angesichts der Spurenlage auszuschließen. Hätte die Angeklagte zunächst im Bad und sodann im Flur auf den – dann flüchtenden – B geschossen, würde ein solches Verhalten einen unbedingten Tötungswillen ohne Notwehrlage zwanglos belegen. Bei einem solchen Willen ist aber nicht verständlich, dass die Angeklagte überhaupt dem bereits angeschossenen B die Chance gibt, sich, nachdem er im Bad aus nächster Nähe niedergeschossen worden war, wieder zu erheben und das Bad überhaupt zu verlassen. Wenn es ihr darum gegangen wäre, den Peiniger zu töten, hätte sie dies an Ort und Stelle im Bad zu Ende gebracht. Dann aber wären die festgestellten Schmauchspuren im Flur jedenfalls so nicht entstanden.

219

5. Die Umstände der Schussabgaben / Die Willensrichtung der Angeklagten

220

Nach dem Vorstehenden spricht vieles dafür, dass die Angeklagte bei allen Schüssen, die sie abgegeben hat, aus Angst vor weiteren Angriffen und mithin mit dem Willen, sich zu verteidigen, gehandelt hatte, weil B – möglicherweise wieder mit einem Messer bewaffnet - auf sie zugekommen war, um sie erneut zu attackieren. Jedenfalls ist eine solche Situation nach dem vorstehend festgestellten Verhalten von B naheliegend, so dass sich ein entsprechender Verteidigungswille der Angeklagten aufdrängt.

221

a) Nur so ist es eigentlich erklärlich, dass sich die Angeklagte nach dem ersten Schuss überhaupt in das Badezimmer zurückgezogen hat. Dieser Rückzug dokumentiert am ehesten ein fortdauerndes Gefühl großer Angst vor dem Angreifer, das für vernünftiges Handeln wenig bis keinen Raum lässt. Denn der Rückzug in das Badezimmer entbehrte in diesem Zusammenhang jeglicher Vernunft, denn von dort gab es für die Angeklagte keine weitere Möglichkeit mehr, B zu entkommen; sie stand dort im wahrsten Sinne mit dem Rücken zur Wand.

222

Der Rückzug verweist aber auch die Überlegung, die Angeklagte habe ohne Verteidigungswillen ihren Peiniger – aus Wut oder Rache für das vorangegangene Geschehen? – töten wollen, in den spekulativen Bereich. Wäre es ihr darauf angekommen, bleibt unverständlich, warum sie an der Treppe nur einen Schuss abgegeben hat. Das dieser Schuss nicht zur Bewegungsunfähigkeit von B geführt hatte, konnte ihr nicht verborgen geblieben sein. Dann aber hätte es nahe gelegen, die Tötung noch auf der Treppe zu Ende zu bringen oder sich allenfalls in das nächstgelegene Zimmer zurückzuziehen, um Zeit zu gewinnen und in unbedrängter Lage erneut auf B schießen zu können. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Überlegung grundsätzlich auch gilt, wenn es um die – endgültige – Abwehr eines Angreifers, der bereits zuvor gewalttätig geworden war und möglicherweise ein Messer in der Hand hatte, geht. Sie greift aber dann nicht durch, wenn man weiterhin berücksichtigt, dass die Angeklagte mit dem Rückzug in das Badezimmer das Gesetz des Handelns aus der Hand gegeben hat. Sie konnte keinen Einfluss mehr darauf nehmen, ob B ihr nachfolgte oder – was nahe gelegen hätte – sich eines besseren besann und aus dem Haus flüchtete. Dies hätte sie aber, eine Tötungsabsicht ohne Verteidigungswillen unterstellt, nicht zulassen können, sondern sicherstellen müssen, jeglichen Fluchtversuch unterbinden zu können. Dass sie dies jedenfalls nicht getan hat, weist den Rückzug in das Badezimmer naheliegend als einen von Angst getragenen Vorgang aus, der allein durch einen irrationalen Fluchtimpuls bestimmt ist.

223

Die denkbare Alternative ist wiederum hoch spekulativ: Die Angeklagte hat B mit vorgehaltener Waffe – in diesem Fall notwendigerweise selbst rückwärtslaufend -  in das Badezimmer dirigiert, um ihn dort – etwa um Blutspuren leichter beseitigen zu können – aus kürzester Entfernung gleichsam hinzurichten. Das lässt nämlich die Frage unbeantwortet, warum es überhaupt zu einem ersten Schuss im Flur gekommen ist. Auch ist nicht plausibel, warum die Angeklagte dann nicht spätestens im Bad einen unbedingten Tötungswillen durchgesetzt hat. Dass B noch nicht tot, sondern noch handlungsfähig war, konnte ihr nicht verborgen geblieben sein, folgt aber auch aus ihrer Einlassung. Statt dessen hatte B noch die Möglichkeit, ihr in das Erdgeschoss zu folgen, wo er dann schließlich verstorben ist, was aus den Aussagen der Zeugen W, X und Y folgt, die den Leichnam im Eingangsbereich des Erdgeschosses liegen gesehen haben.

224

b) Die Kammer verkennt nicht, dass mehrere Verdachtsmomente dagegen sprechen, dass sich die Angeklagte gegen einen Angriff von B verteidigen wollte. Hierzu gilt das Folgende:

225

aa) Was die Bewertung ihres Tatnachverhaltens (Spurenbeseitigung) betrifft, ist ihre Einlassung, sie habe nach der Tat nichts mehr gewusst, sie sei davon ausgegangen, dass sie festgenommen worden wäre, jedenfalls insoweit objektiviert, als sie auch gegenüber dem Zeugen W unmittelbar nach der Tat angegeben hatte, sie wolle wegen des unerlaubten Waffenbesitzes die Polizei nicht verständigen. Dass sie – auch aufgewühlt durch das vorangegangene Geschehen - davon ausgegangen ist, die Ermittler würden angesichts des unerlaubten Waffenbesitzes und einer Leiche in ihrem Haus ihr im ersten Zugriff nichts glauben und sie inhaftieren, liegt nicht außerhalb des Möglichen. Vor diesem Hintergrund ist gut vorstellbar, dass die Angeklagte ihre und die Zukunft ihrer Tochter, gefährdet sah.

226

bb) Dass ihr Bruder F am 11.11.2012 und in den Folgetagen nicht dazu geraten hatte, die Polizei aufzusuchen, lässt ebenfalls keine sicheren Rückschlüsse zu auf das Handlungsmotiv zu. Es ist unklar, was genau zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder besprochen worden war. Nach den Angaben der Angeklagten soll dieser nur ausgeführt haben, er habe keine Einzelheiten hören wollen, das Geschehene und Gesagte sei ohnehin nicht mehr aufzuklären. Selbst wenn auch dieser Teil der Einlassung falsch sein sollte, lässt sich über die Beweggründe von F nur spekulieren.  Möglicherweise sah ihr Bruder bereits wegen des verwirklichten Waffendeliktes – bei dem es sich um ein Verbrechen handelt - die Gefahr einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe. Vielleicht wollte er Einzelheiten aber auch nicht wissen, weil er es für wahrscheinlicher hielt – oder sogar fest davon ausging -, es habe ein rechtswidriges Tötungsdelikt stattgefunden. Insoweit ist zu sehen, dass sich für F die Situation nicht so dargestellt haben kann, wie sie sich am Schluss der Beweisaufnahme, insbesondere nach diversen Beweiserhebungen zur Persönlichkeit von B, nach der Auswertung zahlreicher SMS und auf Grund der Spurenlage für die Kammer darstellt. F sah sich vielmehr damit konfrontiert, dass seine Schwester mit einer Maschinenpistole einen Menschen getötet und zwischenzeitlich bereits Spuren beseitigt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob die Angeklagte hinsichtlich der Beseitigung des Leichnams ihm den vollen Umfang ihrer Beteiligung hieran offenbart hatte. Sie hatte in jedem Fall an einer Spurenbeseitigung mitgewirkt, deren Art und Weise (Verbrennen der Leiche) den Verdacht eines rechtswidrigen Tötungsdeliktes nahelegte.

227

cc) Auch aus dem Einlassungsverhalten der Angeklagten, die stets eine Schussabgabe im Flur des Obergeschosses – im Ergebnis zu Unrecht – bestritten hat, kann nicht geschlossen werden, die Angeklagte habe nicht jederzeit angesichts einer von ihr angenommenen Notwehrlage mit Verteidigungswillen auf B geschossen. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass für widerlegt erachtete Behauptungen eines Angeklagten ohnehin allenfalls nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für eine strafrechtliche Schuld verwertet werden dürfen (vgl. BGH, 5 StR 74/86, NStZ 1986, 325). Dass sie den Schuss im Flur des Obergeschosses abgestritten hat, belegt für sich betrachtet, nicht, dass sie tatsächlich nicht davon ausging, von B erneut angegriffen zu werden, als dieser wieder die Treppe heraufkam. In dem Abstreiten kann ebenso gut wie bei der Spurenbeseitigung die seinerzeitige Wertung der Angeklagten zum Ausdruck kommen, dass man ihr eine den Sachverhalt zutreffende Schilderung der Schussabgaben nicht glauben werde, insbesondere zu dem Schuss an der Treppe. Möglicherweise war sie auch der Auffassung, dass sie – anders als in der Situation im Bad, in der sie in die Enge getrieben war – an der Treppe nicht von oben nach unten auf B hatte schießen dürfen, insbesondere wenn sie den Schusswaffengebrauch nicht angedroht haben sollte. Daher besteht die Möglichkeit, dass sie das Leugnen dieses Schusswaffengebrauchs im Flur für die sinnvollere Verteidigung hielt, zumal hier aus Sicht der Angeklagten – von Schmachspuren konnte sie jedenfalls bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nichts wissen – keine weiteren Spuren auf eine Schussabgabe hindeuteten.

228

Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, die Darlegung einer Notwehrlage bereits im Flur und eine deshalb erfolgte Schussabgabe hätten jedenfalls nach anwaltlicher Beratung nahe gelegen. Bei der Vernehmung durch den Haftrichter hatte der Verteidiger der Angeklagten noch keine Aktenkenntnis. Auch im Rahmen der Tatrekonstruktion lag das schriftliche Gutachten zur Schmauchspurenuntersuchung noch nicht vor. Es ist reine Spekulation, was der Verteidiger der Angeklagten bei dieser Sachlage vor ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung geraten hatte. Da die Verteidigung in der Hauptverhandlung bis zuletzt darauf abgestellt hat, dass eine Schussabgabe im Flur nicht nachweisbar sei, kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beschränkung der Einlassung auf Schüsse ausschließlich im Bad als die erfolgversprechendere Verteidigung angesehen wurde, zumal der Sachverständige Prof. Dr. AI – wie bereits dargestellt – allein auf Grund des Verletzungsbildes beim Getöteten nicht hat ausschließen können, dass alle drei Schüsse im Bad abgegeben worden sind.

229

Eine abweichende Beurteilung des Einlassungsverhaltens folgt auch nicht daraus, dass sich die Angeklagte dahin eingelassen hat, im Bad sei die Waffe auf Dauerfeuer gestellt gewesen, sie habe nur einmal abgedrückt, sie habe keine Ahnung, wie man auf Einzelfeuer umstelle. Angesichts des Umstandes, dass im Flur des Obergeschosses ebenfalls geschossen, allerdings nur ein einzelner Schuss abgegeben worden ist, sind die Schüsse im Bad entweder im Einzelfeuer erfolgt oder die Angeklagte hatte die Waffe zwischenzeitlich umgestellt. Nach Anhörung des Waffensachverständigen AQ (BKA) hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die waffenunerfahrene Angeklagte in der Lage gewesen wäre, im Flur aus einer auf Dauerfeuer gestellten Maschinenpistole lediglich einen einzigen Schuss abzugeben. Dies erfordert ein immens hohes Maß an Feinfühligkeit und Übung bei der Betätigung des Abzugs. Dass die Angeklagte ausgeführt hat, im Badezimmer nur ein einziges Mal abgedrückt zu haben, und damit entsprechend obiger Ergebnisse verschwiegen hat, dass sie wusste, wie sie die Maschinenpistole von Dauerfeuer auf Einzelfeuer umstellen konnte, ist im Rahmen der vorerwähnten Verteidigungslinie nur konsequent, weil sie gerade den Einzelschuss abgestritten hat.

230

dd) Auch der Nachweis von Zopiclon im Blut von B nötigt zu keiner anderen Bewertung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten. Hier ist zunächst vorauszuschicken, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass die Angeklagte, wovon die Anklage noch ausgegangen ist, das Zopiclon B heimlich, ohne dessen Wissen zugeführt hat. Die Annahme, die Angeklagte habe ungestört auf das Handy von B zugreifen wollen, um dort gespeicherte Bilder und Videos zu löschen, entbehrt tatsächlicher Anhaltspunkte. Wie bereits dargestellt, geben weder die Einlassung der Angeklagten, noch ihr Verhalten in der Zeit vor dem 10.11.2012 oder der SMS-Verkehr einen Anhalt dafür, dass die Angeklagte mit einer anderen Motivation in das Treffen vom 10.11.2012 gegangen war, als sich sexuell mit B zu vergnügen. Die Annahme, die Angeklagte habe auf das Handy zugreifen wollen, liegt jedenfalls nicht näher als die Möglichkeit, dass B das nach den Ausführungen des Sachverständigen AI auch als Beruhigungsmittel wirkende Zopiclon während des Streites eingenommen hatte, um sich zu beruhigen, nachdem ihm bewusst geworden war, mit den körperlichen Misshandlungen der Angeklagten zu weit gegangen zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Beweisaufnahme zudem erbracht hat, dass B über Erfahrung mit Zopiclon verfügte. Aufgrund der toxikologischen Untersuchung der von B genommenen Haarprobe und der dort gefundenen Menge an Zopiclon steht nämlich fest, dass B bereits einige Monate vor dem 10.11.2012 Zopiclon konsumiert hatte. Im Haar setzt sich Zopiclon erst mit einer Verzögerung von drei bis vier Wochen im Haar ab. Schließlich ist in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die im Blut der Leiche von B festgestellte Konzentration an Zopiclon im therapeutischen Bereich lag. Bei einem – wie von der Anklage unterstellten – heimlichen Beibringen des Medikaments hätte eher eine höhere Dosis nahe gelegen.

231

Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Angeklagte für die Einnahme des Zopiclons verantwortlich war, bleibt ein Zusammenhang mit der späteren Tötung von B spekulativ. Denn in diesem Fall wäre die Gabe des Zopiclons offensichtlich mit dem Ziel erfolgt, B handlungsunfähig zu machen. Um ihn mit einer Maschinenpistole zu erschießen, wäre dies aber nicht notwendig gewesen.

232

Schließlich soll noch auf das in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommene Verdachtsmoment eingegangen werden, in der Einlassung der Angeklagten fehle eine halbe Stunde, weil sich aus ihr nicht ergebe, wann B das Zopiclon aufgenommen haben könne. Dieser Verdacht knüpft an die Ausführungen des toxikologischen Sachverständige AI vom Institut für Rechtsmedizin in AH zu der insgesamt zugeführten Menge an Zopiclon und die in das Blut gelangte Menge dieses Mittels an. Hierzu ist anzumerken:

233

Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen AI und der von ihm in Bezug genommenen Untersuchungsergebnisse steht fest, dass B im Todeszeitpunkt 55,6 ng/ml Zopiclon in sein Blut aufgenommen hatte und in seinem Magen noch eine Menge von 14,3 ng/mg vorhanden war. Hieraus folgt, dass der Wirkstoff noch in der Anflutungsphase war, wobei die festgestellte Gesamtmenge Zopiclon dem Wert einer Tablette entspricht und damit – wie vorstehend in anderem Zusammenhang bereits im Vorgriff ausgeführt – im therapeutischen Bereich liegt.

234

Hieraus lässt sich aber nicht konkret ableiten, in welchem zeitlichen Zusammenhang die Einnahme des Zopiclons mit den Schüssen steht. Angesichts mehrerer Unwägbarkeiten schließen die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung nicht aus, dass B das Zopiclon eingenommen haben könnte, als er sich nach den körperlichen Angriffen gegen die Angeklagte erstmals ins Erdgeschoss begeben und dort – nach der Einlassung der Angeklagten und insoweit in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Blutalkoholuntersuchung – auch Bier konsumiert hatte: Grund hierfür ist zum Einen, dass auch der toxikologische Sachverständige AI keine verbindlichen Angaben machen konnte, welche Mengen Zopiclon in welcher Geschwindigkeit von einem Menschen innerhalb einer Stunde aufgenommen werden. Der Sachverständige konnte insoweit nur auf eine einzige Studie verweisen, die bei einer Aufnahme von 7,5 mg Zopiclon (übliche Dosis, therapeutischer Bereich) eine minimale Aufnahmemenge von 60 ng/mg pro Stunde und eine maximale Menge von 76 ng/ml ergeben hatte. Diese Werte können vorliegend als allein denkbare Minimal- und Maximalwerte jedoch schon deshalb nicht angesetzt werden, weil bei der von dem Sachverständigen zitierten Studie nach dessen Mitteilung lediglich 12 Probanden teilgenommen hatten; eine verlässliche statistische  Wahrscheinlichkeitsaussage lässt sich aufgrund dieser Studie daher nicht machen. Zum Anderen absorbiert der menschliche Körper nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. AI Medikamente solange, wie der Kreislauf arbeitet. Mithin hatte B das Zopiclon – so auch der Sachverständige - auch noch nach den Schüssen bis kurz vor seinem dem Tode aufgenommen. Allerdings lässt sich – wie bereits ausgeführt – nicht genau bestimmen, wie lange B nach den Schüssen noch gelebt hat.

235

Zu den vorstehend beschriebenen Unwägbarkeiten tritt hinzu, dass auch unklar ist, über welchen Zeitraum sich der Streit am 10.11.2012 erstreckt hatte. Die Angeklagte konnte hierzu keine Angaben machen, sondern beschränkte sich darauf, den Inhalt der verschiedenen Handlungsabschnitte wiederzugeben. Wie lange die einzelnen Dialoge gedauert haben, vermag die Kammer auf dieser Grundlage nicht zu sagen. Nach alledem kann jedenfalls zu Lasten der Angeklagten nicht angenommen werden, in ihrer Einlassung fehle eine halbe Stunde mit der Folge, dass von einer Notwehrhandlung nicht ausgegangen werden könne.

236

c) Die vorstehend unter b) angeführten Umstände sind weder jeweils für sich genommen, noch in der gebotenen Gesamtschau geeignet, die – naheliegende – Möglichkeit einer Notwehrhandlung auszuschließen. Die gegen eine Angst der Angeklagten vor weiteren Übergriffen von B und damit gegen einen Verteidigungswillen sprechenden Beweisanzeichen erachtet die Kammer in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht gewichtiger als die für eine Notwehrhandlung sprechenden.

237

V. Tatnachgeschehen

238

1.

239

a) Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen, soweit es die Hinzuziehung der früheren Mitangeklagten X und Y und die mit diesen durchgeführte Spurenbeseitigung betrifft auf deren Aussage. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe bei dem Wegschaffen der Leiche nicht unmittelbar mitgewirkt, ist als Schutzbehauptung widerlegt. X und Y haben Gegenteiliges berichtet. Insbesondere die Aussage des früheren Mitangeklagten Y war dabei von einer Qualität, die keine Zweifel an ihrem Erlebnisbezug lässt. Nicht nur war seine Zeugenaussage konstant mit seiner früheren Einlassung als Angeklagter. Auch war er zu jeder Zeit in der Lage, in der Chronologie der Ereignisse zu springen und tatsächliche Wahrnehmungen von Vermutungen zu trennen; er bekundete auch jederzeit erinnerungskritisch. Der Eindruck, dass während seiner Aussage ein „Film in seinem Kopf“ ablief, dessen Bilder er wiedergab, war offenkundig.

240

Dass die Angeklagte sich insoweit falsch eingelassen hat, ist an dieser Stelle zur Überzeugung der Kammer in dem Bestreben erfolgt, die eigene Unbeholfenheit nach der Tötung des B zu bekräftigen.

241

b) Soweit die Angeklagte ausgeführt hat, die Tatwaffe sei nach der Tat von X entsorgt worden, hat die Beweisaufnahme dies nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Vielmehr setzen sich an dieser Stelle die Bedenken fort, die bereits zur der Frage dargestellt wurden, von wem die Angeklagte die Waffe erworben hat. X hat dies angestritten. Auch die Aussage des Zeugen T, die Angeklagte habe ihm nach der Tat geschildert, sie habe die Waffe „weggeschmissen“, vermag die Beweisfrage nicht zu klären. Bei ihrer Angabe in der Tatnacht hatte die Angeklagte T nichts von ihren Helfern Y und X erzählt. Insoweit war es nur konsequent gewesen, dass sie auf die Frage, was mit der Waffe passiert sei, den Singular (erste Person) verwendet hatte.

242

2.

243

Die übrigen Feststellungen zum Tatnachgeschehen folgen aus der Einlassung der Angeklagten. Die Kammer hat keinen Grund, die diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Angeklagte zu den weiteren Maßnahmen der Spurenbeseitigung (Wegschaffen des Audi 80, Arbeiten im Haus) die Unwahrheit gesagt haben sollte. Sie hat mit der Benennung ihres Bruders und T zwei Personen in das Geschehen involviert, die ihr nahestanden. Insoweit ist nicht erkennbar, welches Interesse sie nun noch gehabt haben könnte, die einzelnen Beiträge der vorgenannten Personen falsch darzustellen, zumal sie auch eingeräumt hat, selbst mitgewirkt zu haben. Angesichts dessen schenkt die Kammer der Aussage des Zeugen T, er habe im Haus keine Spuren beseitigt, keinen Glauben. Bei der Würdigung seiner Aussage ist zu sehen, dass der Zeuge insgesamt den Eindruck vermittelt hat, sich bei ihm unangenehmen Fragen auf seine erkennbar schwache und labile Persönlichkeit zurückgezogen hat. Mehrfach trat die Situation ein, dass er, den Tränen nahe und mit dem Ausdruck der Verzweiflung um sich blickend, auf unangenehme Fragen nicht antwortete, seine Mimik aber deutlich innere Anspannungen offenbarte und er schließlich nur ausführte, er kriege das in seinem „Kopf nicht mehr geordnet.“ Exemplarisch zeigte sich dies etwa bei der Frage, ob er der Angeklagten die Papiere des Audi 80 überlassen habe, damit dieser fortgeschafft werden könne. Während er zuerst stumm blieb, folgt schließlich die Antwort, er „glaube nicht“, dass er „jemandem“ die Papiere gegeben habe. Im weiteren drehte er dies dahin, dass er nicht mehr wisse, ob er der Angeklagten die Papiere gegeben habe, dies könne sein, um schließlich – im Übrigen eine Antwort vermeidend - auszuführen, er habe das Auto nicht mehr haben wollen.

244

Angesichts des Eindrucks, den die Kammer auf Grund zweier Vernehmungen in der Hauptverhandlung von dem Zeugen T gewonnen hat, ist die Einlassung der Angeklagten plausibel, sie habe T bei ihren Angaben im Ermittlungsverfahren schützen wollen. Sie habe ihn nicht damit psychisch zu belasten wollen, dass er Auslöser für die Aggressionen von B und das daraus folgende Geschehen war. Deshalb habe sie auch erstmals in der Hauptverhandlung davon berichtet, der Streit mit B am 10.11.2012 habe sich daran entzündet, dass T vor ihrem Hause erschienen sei und sie in diesem Zusammenhang B gestanden habe, mit T eine Beziehung zu haben. Der Bewertung dieser Einlassung als plausibel steht nicht entgegen, dass die Angeklagte T bereits im Ermittlungsverfahren als Gehilfen bei der Spurenbeseitigung benannt hat. Hierbei handelte es sich um einen Vorgang, der T ohnehin bekannt war und bei dem er der Angeklagten helfend beigestanden hat. Demgegenüber hätte angesichts der Persönlichkeitsstruktur des T nahegelegen, dass sich dieser selbst schwerste Vorwürfe gemacht hätte, wenn er sich als Verursacher des gesamten Geschehens am 10.11.2012 hätte sehen müssen. Es ist nachvollziehbar, dass die Angeklagte dies so lange wie möglich vermeiden wollte.

245

VI. Gesamtwürdigung

246

Die Kammer hat abschließend nochmals sämtliche oben dargestellten Gesichtspunkte gegenübergestellt und abgewogen, inwieweit sich die einzelnen Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Persönlichkeit und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, dem Verlauf ihrer bisherigen Beziehungen, zu der Beziehung mit B, dem Tatvorgeschehen, dem Tatgeschehen, dem Tatnachgeschehen und ihrem Einlassungsverhalten im Zusammenhang miteinander vertragen. Dabei hat sie insbesondere bedacht, dass im Rahmen des Indizienbeweises der Zweifelsgrundsatz nicht für das einzelne Beweisanzeichen anwendbar ist, sondern erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift. Die Kammer war sich insoweit bewusst, dass die Einlassung der Angeklagten an mehreren Punkten widerlegt ist und damit insgesamt kritisch zu hinterfragen ist. Die oben dargestellten Ergebnisse stellen auch das Resultat dieser abschließenden Gesamtschau dar. Sie werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Angeklagte – wie festgestellt – wiederholt Probleme bei der Beendigung von Beziehungen hatte. Hierbei ließ sie ihre Aggressionen stets an Sachen aus. In keinem Fall ist davon berichtet worden, dass sie körperlich übergriffig wurde. Überdies sind ihre früheren Ausbrüche nicht geeignet, die Umstände, die eine Verteidigungshandlung am 10.11.2012 nahelegen, in Frage zu stellen.

247

D

248

I. Erwerb der Maschinenpistole

249

1.

250

Gemäß den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht. Die Maschinenpistole ist eine Waffe im Sinne von § 2 Abs. 3 WaffG, da sie in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1  zum WaffG aufgeführt ist. Es handelt sich um eine automatische Schusswaffe (Vollautomat) gemäß Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 zum WaffG.

251

Dass der Erwerb die Tatbestandsvariante des Besitzes regelmäßig verdrängt, hat die Kammer bei der Entscheidung übersehen.

252

2.

253

Eine Strafbarkeit nach § 22a KrWaffG kann nicht festgestellt werden. Maschinenpistolen unterfallen der Kriegswaffenliste des KrWaffG nicht, wenn sie als Modell vor dem 02.09.1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, vgl. Kriegswaffenliste zum KrWaffG, Teil B V. Nr. 29 lit. b). Da das konkrete Modell der Tatwaffe unbekannt geblieben ist, die Sten Gun jedoch bereits zu Zeiten des zweiten Weltkrieges eingesetzt worden ist und auch Nachbauten erfahren hat, bleibt die - nicht ausschließbare - Möglichkeit, dass die von der Angeklagten erworbene Waffe nicht dem KrWaffG unterfällt.

254

II. Das Geschehen vom 10.11.2012

255

Wegen des Geschehens vom 10.11.2012 hat sich die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht.

256

Die Angeklagte handelte sowohl bei der Schussabgabe im Flur als auch bei den späteren Schüssen im Bad gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, weshalb sowohl eine Strafbarkeit nach §§ 211, 212 StGB als auch eine solche wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB ausscheidet. Sämtliche Schüssen erfolgten (naheliegend) unter einer bestehenden Notwehrlage. B hatte erneut angesetzt, die Angeklagte, möglicherweise sogar mit einem Messer in der Hand, anzugreifen. Der Angriff war in diesem Fall auch gegenwärtig im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB, da bei objektiver Betrachtung weitere körperliche Angriffe gegen die Angeklagte unmittelbar bevorstanden: Angesichts seines vorangegangenen Verhaltens (Schläge gegen die Angeklagte, Geschehen im Kinderzimmer) und des noch andauernden Streits lässt sich sein Verhalten nur so deuten, dass er erneut dazu ansetzen wollte, seine Aggressionen durch körperliche Angriffe gegen die Angeklagte auszuleben. Die Angeklagte handelte auch mit Verteidigungswillen.

257

Dass die Angeklagte den Einsatz der Maschinenpistole im Flur nicht zunächst durch Abgabe eines Warnschusses angedroht hatte, stellt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht in Frage. Eine Androhung lebensgefährlicher Waffen ist nur dann zu fordern, wenn dies nach der Kampflage möglich und Erfolg versprechend ist. Schon dies liegt hier nicht nahe. Unabhängig davon, dass die näheren Umstände der Schussabgabe (Position des Angreifers auf der Treppe, Geschwindigkeit der Annäherung, etwaiger Wortwechsel), nicht aufklärbar sind, da die Angeklagte die Schussabgabe in Abrede stellt und die objektiven Spuren hierzu nichts hergeben, ist davon auszugehen, dass sich B in einer Verfassung befand, in der er einer Ansprache und Androhung nicht zugänglich war: Selbst ein Treffer in den Oberkörper konnte ihn nicht davon abhalten, der Angeklagten in das Bad zu folgen.

258

Dass vor den Schüssen im Badezimmer der Einsatz der Waffe nicht mehr anzudrohen war, gründet sich bereits darauf, dass zuvor bereits ein Schuss erfolgt war, worin sich der ernsthafte Einsatzwille der Angeklagten für B erkennbar manifestiert hatte.

259

E

260

1.

261

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

262

a) § 51 Abs. 1 WaffG sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat keinen Anlass, von diesem Regelstrafrahmen abweichend den Strafrahmen § 51 Abs. 3 WaffG zu entnehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände überwiegen die für sie sprechenden nicht derart beträchtlich, dass sich die Tat als minder schwerer Fall darstellt.

263

Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer bestimmend berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und den Erwerb und Besitz der Waffe geständig eingeräumt hat. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie durch die nach dem Erwerb erfolgte Lagerung der Waffe im Schlafzimmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum eine erhebliche Gefährdungslage insbesondere für ihre Tochter geschaffen hatte, da diese ohne weiteres an die – wenn auch zur Überzeugung der Kammer nicht entsicherte, so aber doch durchgeladene - Maschinenpistole hätte gelangen können.

264

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nochmals das konkrete Tatbild in den Blick genommen und die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände gegeneinander abgewogen. Hiernach war auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

265

zwei Jahren

266

zu erkennen.

267

b) Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung als sachgerecht erscheinen lassen:

268

Der Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen. Sie lebt in sozial gefestigten Verhältnissen, hat eine minderjährige Tochter, für die sie sich verantwortlich fühlt und ging – bis zu ihrer Inhaftierung in vorliegender Sache - einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer sicher davon aus, dass sie sich bereits die Verurteilung als ausreichende Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus ist auch zu sehen, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um die erstmalige strafrechtliche Verfehlung der Angeklagten gehandelt hat und sie mehr als elf Monate Untersuchungshaft erlitten hat.

269

2.

270

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.

271

Die notwendigen Auslagen der Nebenklage hat die Angeklagte nicht zu tragen, da sie nicht wegen einer Tat verurteilt worden ist, die die Nebenklage betrifft.

Zitiert (1)