Revision: Fehlschlag des Alibibeweises begründet nicht allein Täterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 745/81
- Datum
- 12.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fehlschlag eines Alibibeweises begründet für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten.
Die Unglaubhaftigkeit eines Entlastungszeugen stellt grundsätzlich nur das Scheitern einer Verteidigungshandlung dar, nicht aber ein Indiz für Schuld.
Erst die Feststellung, dass der Angeklagte bewusst ein falsches Beweismittel vorgelegt hat, kann aus dem Fehlschlag des Alibibeweises Rückschlüsse auf seine Täterschaft rechtfertigen.
Zieht ein Gericht ohne Feststellung bewussten Beweisbetrugs aus dem Fehlschlag eines Alibibeweises die Schlussfolgerung der Täterschaft, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Josef S ██████████ aus ——, dort geboren am ████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1982, an der teilgenommen haben der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Ein mißglückter Alibibeweis mag ungeeignet sein, die anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Indessen läßt sich aus einem fehlgeschlagenen Alibibeweis nichts „für eine Täterschaft des Angeklagten“ herleiten, wie es das Landgericht tut (UA S. 12). Schenkt der Tatrichter, wie im vorliegenden Falle, dem Alibizeugen keinen Glauben, so ist damit zwar eine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten gescheitert. Dieser Fehlschlag kann aber für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, kein Beweisanzeichen für die Täterschaft abgeben. Daß der Angeklagte etwa versucht habe, den Beweis bewußtermaßen mit einem falschen Beweismittel zu führen, stellt die Strafkammer nicht fest (BGH, Urteil vom 24. September 1963 – 5 StR 330/63). Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck liegt nach dem Zusammenhang der Beweiswürdigung fern. Das Urteil mußte daher auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge aufgehoben werden.
| Fleischmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |