Revision verworfen: Alibi und Beweiswürdigung bei versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/83
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein erwiesenes Alibi kann für sich allein zur Freisprechung des Angeklagten führen.
Ist das Alibi nicht erwiesen, ist sein Einfluss auf die Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung wie der sonstiger Tatsachen zu beurteilen; es kann so zur Verneinung richterlicher Überzeugung beitragen.
Das Scheitern des Alibibeweises stellt für sich genommen kein Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten dar.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der sachlichen Beweiswürdigung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; fehlt ein solcher, ist die freisprechende Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 10. August 1982
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 50/83 URTEIL in der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus ██, geboren am ███ in ██, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Foth, Dr. Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Rechtsanwalt aus ███████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. August 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten waren zwei Verbrechen des versuchten Mordes zur Last gelegt worden; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat sämtliche für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt, hat aber die Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewonnen. Rechtsfehler sind dem Landgericht hierbei nicht unterlaufen, auch nicht, soweit es um die Frage des Alibi-Beweises geht; insbesondere hierauf stützt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel.
Einer der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ging dahin, er habe in der Nacht vom 24. auf den 25. November 1980 einige Gramm Rattengift in eine Kaffeemaschine und in eine Kaffeedose verbracht, die sich im Aufenthaltsraum seiner Arbeitgeberfirma befanden. Ziel des Giftanschlags sei gewesen, seine Arbeitgeberin zu töten.
Der Angeklagte hatte sich gegen diesen Vorwurf unter anderem mit der Einlassung verteidigt, er habe in der fraglichen Nacht seine eheliche Wohnung wegen einer Erkrankung nicht verlassen. Der Hausarzt des Angeklagten hatte als Zeuge bestätigt, der Angeklagte habe ihn am 24. November 1980 gegen Mittag aufgesucht, die Untersuchung habe Störungen des vegetativen Nervensystems, unter anderem einen wesentlich zu geringen Blutdruck, ergeben. Die Ehefrau des Angeklagten hatte bekundet, der Angeklagte habe nach Rückkehr vom Arzt die eheliche Wohnung jedenfalls bis zum nächsten Morgen um 8.00 Uhr nicht verlassen (das Gift war zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr entdeckt worden).
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierungen gewisse Unklarheiten aufweisen. Die Kammer hielt das behauptete Alibi nicht für erwiesen und fasste ihre Überlegungen hierzu in dem Satz zusammen: „Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte in der Nacht vom 24. auf den 25. November 1980 tatsächlich zu Hause geblieben war, dann ist er insoweit nicht als der Täterschaft überführt anzusehen“ (UA S. 36). Die „zusammenfassende Abwägung der Argumente“ enthält die Schlussfolgerung, aus den festgestellten Fakten ergebe sich „kein zwingender Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten, ganz abgesehen davon, dass dessen Alibi für den zweiten Anschlag in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden kann“ (UA S. 43).
Eine Gesamtwürdigung des Urteils ergibt indes, dass das Landgericht nicht etwa deshalb freigesprochen hat, weil es der Meinung gewesen wäre, es müsse nach dem Zweifelssatz das Alibi als erwiesen behandeln, so dass der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein könne; das wäre in der Tat fehlerhaft gewesen (BGHSt 25, 285; Beschluss vom 11. Juni 1982 – 5 StR 525/82). Vielmehr sprach das Tatgericht frei, weil es nach eingehender Prüfung und Abwägung der sonst vorliegenden Verdachts- und Entlastungsgründe die Täterschaft des Angeklagten nicht für erwiesen hielt, wobei es in diese Abwägung das Beweisergebnis zu dem vom Angeklagten behaupteten Alibi mit einbezog. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Zwar findet sich in der Entscheidung BGHSt 25, 285, 286 der Satz, nur das erwiesene Alibi könne „von Einfluss auf die Entscheidung“ sein. Jedoch ist diese zu allgemein gefasste (vgl. Blei JA 1974, 468; Hanack JR 1974, 383; Schneider MDR 1974, 944; Stree JZ 1974, 299; Volk JuS 1975, 25; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 5; Foth NJW 1974, 1572) Aussage dahin zu verstehen, dass ein Alibi für sich allein nur dann zum Freispruch führt, wenn es erwiesen ist. Ist das nicht der Fall, so geht dies nur insoweit „zu Lasten des Angeklagten“ (BGH aaO), als sein Versuch, mit der Behauptung eines Alibis unmittelbar, ohne Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis, seine Freisprechung zu erreichen, gescheitert ist. Mehr verbirgt sich hinter dieser Formulierung nicht. In der genannten Entscheidung selbst wird darauf hingewiesen, dass das Scheitern des Alibibeweises noch kein Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten ist (BGH aaO S. 287); das ist im Übrigen gesicherte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. September 1963 – 5 StR 330/63; Urteil vom 12. Januar 1982 – 5 StR 745/81).
Führen Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht zum Nachweis oder zur Widerlegung eines Alibis, so ist der Einfluss von „Alibitatsachen“ auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht anders als der sonstiger mittelbar erheblicher Tatsachen. Sie haben im Rahmen des „Gesamtgefüges der richterlichen Beweiswürdigung“ (Hanack aaO) ihren Platz und können zusammen mit anderen Umständen dazu führen, dass das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnt.
Möglich ist aber auch, dass das Gericht „aufgrund der übrigen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen überzeugt ist; die Gesamtwürdigung summierter Beweisanzeichen führt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis, dass der Täter entgegen seiner Behauptung nicht anderswo war“ (BGH, Beschluss vom **11. Juni 1982 – 5 StR 325/82).
Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen; das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, war allein seine Sache (BGHSt 29, 18, 19/20; Urteil vom 3. Februar 1983 – 1 StR 823/82). Da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, bleibt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Kuhn | Schimansky |