Revisionen wegen räuberischer Erpressung verworfen – Vereidigung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 741/83
- Datum
- 17.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichterteilung der Vereidigung eines gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen führt nur dann zu einem Revisionsmangel, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Eidnahme die Aussage und damit die Beweiswürdigung hätte verändern können.
Die Rüge verfahrensrechtlicher Mängel muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angeben, dass das Revisionsgericht die behaupteten Mängel prüfen kann.
Die Berücksichtigung des Einsatzes mehrerer Waffen bei der Strafzumessung stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, soweit andere Gesichtspunkte als bei der Tatbestandswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die allgemeine Sachrüge erfordert konkrete Aufzeigung sachlich-rechtlicher Fehler; das Revisionsgericht kann das Urteil im Rahmen der umfassenden Prüfung als frei von nachteiligen Rechtsfehlern bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ████████████████████ Jürgen H, zur Zeit ██ ████ Haft in der Sache, geboren am █████████████ ███ 1951 in ████, aus ██████,
2. den Trödler Thomas ███ █████, geboren am ███, zur Zeit in ██████████████████, aus ███,
3. ███, dort geboren am ███, zur Zeit in ██████████████████,
wegen räuberischer Erpressung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,
████████████ ███ aus ██ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ für den Angeklagten Sch, Rechtsanwalt █████ aus █████ für den Angeklagten a) als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ Sch) und Ma) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 1983 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten Mc und █████ beanstanden das Verfahren des Landgerichts, alle Angeklagten rügen mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Revision des Angeklagten Mo)
1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe es unterlassen, die Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen █████ nachzuholen, obgleich es im Zeitpunkt der Urteilsfindung ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen habe, dass kein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe.
Der behauptete Verfahrensfehler vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden. Die Beweiswürdigung vermittelt dem Senat hier die Gewissheit, dass der Tatrichter die Aussagen des nur zur Vorgeschichte der Tat gehörten Zeugen im Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte. Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur trägt die Revision nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 – 2 StR 425/77 – und Urteil vom 26. September 1978 – 1 StR 293/78 –, mitgeteilt bei Pelchen, KK § 59 Rn. 14).
Der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen geständig (UA S. 28, 35). Die Feststellung, dass er die Maschinenpistole in seiner Wohnung aufbewahrt hat, stützt sich auf die Aussage des Zeugen KC, dem gegenüber der Angeklagte das zugegeben hatte (UA S. 35). Da nicht geklärt werden konnte, wie lange der Angeklagte die Waffe in seiner Wohnung vor der Tat hatte, ist „der Zeitraum der Aufbewahrung für die Strafzumessung außer Betracht geblieben“ (UA S. 45). Hinsichtlich seines Drogengebrauchs ist die Strafkammer von den eigenen Angaben des Angeklagten ausgegangen und hat einen Sachverständigen gehört (UA S. 14, 41).
2. Die nur gegen die Strafzumessungserwägungen gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe greifen nicht durch. Insbesondere liegt keine unzulässige Doppelverwertung darin, dass das Landgericht den Einsatz von drei Waffen strafschärfend gewürdigt hat.
II. Revision des Angeklagten ███████
1. Die Rüge, der Zeuge ███ sei nach seinen Folgevernehmungen am 4. Verhandlungstag nicht vereidigt worden, die Vereidigung sei auch nicht nachgeholt worden, obgleich im Zeitpunkt der Urteilsfindung der von dem Vorsitzenden angenommene Beteiligungsverdacht des Zeugen an der Tat nicht (mehr) vorgelegen habe, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Die Revision schildert den Ablauf der Hauptverhandlung nicht vollständig. Bereits am ersten Verhandlungstag ist der Zeuge Bit gehört und, auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten ███████, unvereidigt geblieben. Insbesondere unterlässt es die Revision, mitzuteilen, aus welchem Grund der Vorsitzende von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen hat. Das lässt sich auch dem Urteil nicht sicher entnehmen (UA S. 29, 35, 36).
2. Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung des Verfahrens geltend macht, sind offensichtlich unbegründet. Zu bemerken ist lediglich, dass es zu einer Unterbringung des Angeklagten ██████ gemäß § 64 StGB nicht gekommen ist. Die vorübergehende Zurückhaltung belastenden Beweismaterials hat den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Im Übrigen bestand angesichts der Verfahrensdauer ohne Weiteres die – auch genutzte – Möglichkeit, das Verteidigungsverhalten der jeweiligen Beweislage anzupassen.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.
III. Revision des Angeklagten Hc)
Entgegen der Auffassung der Revision sind die Tatsachenfeststellungen frei von Widerspruch. Danach ist der Angeklagte ██ „im November 1981“ in den Besitz der Maschinenpistole gelangt (UA S. 15), den konkreten Tatentschluss haben die Angeklagten SchC—> und ███ gefasst (UA S. 12). Das ist miteinander vereinbar. Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen sachlichrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |