Revision in Steuerhinterziehungsprozess: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen unklarer Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/78
- Datum
- 26.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot des freien Berichtens (§ 69 Abs. 1 S. 1 StPO) schließt nicht aus, Zeugen durch Vorhalte, Zwischenfragen oder lenkende Hinweise zu unterbrechen, soweit dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage erforderlich ist.
Die Unterrichtung des Zeugen über Gegenstand und Person (§ 69 Abs. 1 S. 2 StPO) ist grundsätzlich eine Ordnungsvorschrift; ihr Unterbleiben begründet nur dann einen für das Urteil erheblichen Verfahrensmangel, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte vorgelegt werden.
Die unterbliebene Vereidigung eines Zeugen (§ 59 StPO) führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Gewissheit feststeht, dass die Beweiswürdigung bei Vereidigung anders ausgefallen wäre.
Bei Strafzumessung wegen Steuerhinterziehung muss der Tatrichter klar darlegen, von welcher Höhe der Steuerverkürzung bzw. des Hinterziehungsgewinns er ausgeht; unklare oder fehlende Ausführungen zur Berechnung des hinterzogenen Betrags oder des Verspätungsschadens machen den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.
Bei fortgesetzter Steuerhinterziehung ist tatrichterlich zu prüfen, ob und inwieweit Selbstanzeige für einzelne Tatbestände Straffreiheit begründet oder ob nach Aufdeckung durch eine Betriebsprüfung ein neuer Gesamtvorsatz und damit eine neue Tateinheit vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 6. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 293/78 in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Lotte R. ██, geborene ██, aus ██, geboren am ██ 1940, wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Dezember 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zeugen ███, Ro., Pö., Sö. und ██ seien vernommen worden, ohne dass ihnen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden sei, im Zusammenhang Bericht zu erstatten, ist nicht erwiesen. Das gilt insbesondere auch für die Vernehmung des Zeugen ███, dessen Aussagen auf Antrag des Verteidigers wortlich protokolliert worden sind. Die Vermerke der Sitzungsniederschrift hierüber lassen zwar erkennen, dass die Bekundungen des Zeugen durch mehrere Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden unterbrochen worden sind, ergeben aber nicht, dass der Zeuge daran gehindert worden ist, sich in zusammenhängender Form zu den in Betracht kommenden Beweisthemen zu äußern. § 69 Abs. 1 Satz 1 verbietet indessen nicht, einen Zeugen durch Vorhalte, Zwischenfragen oder andere lenkende Hinweise zu unterbrechen, wenn das zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage angemessen erscheint (BGH bei Dallinger MDR 1966, 25). Dass die Fragen und Vorhalte hier diesem Zweck nicht gedient haben könnten, vermag die Revision nicht darzulegen.
2. Mit dem Vorbringen, einige Zeugen seien bei ihrer Vernehmung nicht über den Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten unterrichtet worden, kann die Revision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 17; vgl. auch Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 69 Rdn. 9). Im Übrigen bleibt die Beschwerdeführerin auch hier den Beweis für ihre Behauptungen schuldig.
3. Der Zeuge ██████████ ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen einer auf Antrag des Verteidigers ergangenen Verfügung des Vorsitzenden nicht vereidigt worden. Das beanstandet die Revision an sich mit Recht (§ 59 StPO). Dieser Verfahrensfehler vermag jedoch den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, weil die Beweiswürdigung die Gewissheit vermittelt, dass der Tatrichter die Aussage des – zu Nebenpunkten gehörten – Zeugen im Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte (UA S. 18) und weil die Beschwerdeführerin für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat. Soweit die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen Pö. rügt, steht dem Revisionsvorbringen entgegen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift von der Staatsanwaltschaft, vom Verteidiger und von der Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet worden ist.
4. Die Aufklärungsrügen sind, soweit sie nicht schon wegen mangelnder Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, jedenfalls offensichtlich unbegründet.
5. Auf die im Zusammenhang mit einer zurechtweisenden Äußerung des Vorsitzenden behauptete Beschränkung der Verteidigung kann die Revision nicht gestützt werden. § 338 Nr. 8 StPO setzt einen die Verteidigung beschränkenden Gerichtsbeschluss voraus, an dem es hier fehlt.
6. Die Rüge der Mitwirkung eines angeblich mit Recht abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) begegnet bereits Zweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, weil die Revision die Ablehnungsanträge des Verteidigers, die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters dazu und die zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse nicht im Wortlaut mitteilt. Selbst wenn man aber insoweit die abgekürzte Form der Revisionsbegründung genügen lässt, indem man ihr den wesentlichen Inhalt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzutragenden Umstände entnimmt, reichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO nicht aus. Auch mit ihrer Behauptung, das Ablehnungsbegehren des Verteidigers sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, könnte die Revision nur durchdringen, wenn die Ablehnung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre (BGHSt 23, 265, 267). Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Das Revisionsvorbringen geht nur dahin, dass während der Verhandlung erhebliche Spannungen zwischen dem Verteidiger und dem abgelehnten Richter entstanden seien. Daraus allein konnte die Angeklagte jedoch für ihre Person kein gerechtfertigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters herleiten.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält das Urteil sowohl zum äußeren Geschehen als auch zur inneren Tatseite (Höhe und Fälligkeit der einzelnen Umsatzsteuerschulden, Kenntnis hiervon und Vertrautsein mit der allgemeinen Rechtslage) ausreichende Feststellungen (UA S. 13). Mit Recht hat die Strafkammer auf diesen festgestellten Sachverhalt die Vorschrift des § 392 Abs. 1 AO a.F. angewandt. Dass die Angeklagte nur vorübergehende Steuerverkürzungen beabsichtigte (UA S. 20/21), steht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht entgegen; Steuereinnahmen werden auch dann verkürzt, wenn die nach den Steuergesetzen geschuldete Steuer unter Verheimlichung von Besteuerungsgrundlagen nicht rechtzeitig bei Fälligkeit entrichtet wird (RGSt 60, 182, 185; 70, 10; BGH NJW 1953, 1841; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 1969 AO § 392 Erl. II 1 a; s. nunmehr auch den klarstellenden Wortlaut von § 370 Abs. 4 AO n.F. sowie hierzu Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 1977, 7. Aufl. § 370 Rdn. 23, 25; Kühn/Kutter, AO 1977, 12. Aufl. § 370 Anm. 2; Franzen/Gast/Simon, Steuerstrafrecht 2. Aufl. 1978 § 370 Rdn. 29).
2. Zweifelhaft könnte allein sein, ob die Strafkammer mit Recht eine einzige, auch die nach der Umsatzsteuerprüfung von Anfang März 1974 begangenen Tatakte (Nr. 19–26 der Urteilsgründe) umfassende fortgesetzte Tat angenommen hat; durch eine darin möglicherweise liegende Unstimmigkeit (vgl. hierzu Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 117) wäre die Angeklagte indessen, soweit der Schuldspruch in Frage steht, nicht beschwert (wegen der möglichen Auswirkungen auf den Strafausspruch s. den Hinweis am Schluss dieses Urteils).
3. Jedoch hält der Strafausspruch der Sachbeschwerde nicht stand.
Wie die Revision mit Recht bemängelt, bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen vor allem deshalb durchgreifende Bedenken, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, von welchem Unrechtsgehalt der Tat die Strafkammer ausgegangen ist. Wesentlich für die Höhe der schuldangemessenen Strafe im Fall der Steuerhinterziehung ist die Höhe der Steuerverkürzung, die ihren Niederschlag im Hinterziehungsgewinn findet (Hübner a.a.O. § 370 Rdn. 153). Insoweit wird der Angeklagten zwar zugutegehalten, dass sie nur eine Steuerverkürzung „auf Zeit“ erstrebt hat (UA S. 21). Zu ihren Ungunsten ist aber die „Höhe der hinterzogenen Beträge“ berücksichtigt worden; im Hinblick auf die „Höhe des verkürzten Steuerbetrages“ hat das Landgericht eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht gezogen (UA S. 22). Andererseits enthalten die Urteilsgründe keine Angaben über den Umfang des dem Fiskus zugefügten Verspätungsschadens (vgl. hierzu Franzen/Gast/Simon a.a.O. Rdn. 32, 34). Nach alledem bleibt unklar, wie die Höhe der Steuerverkürzung von der Strafkammer berechnet worden ist. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter fälschlich vom uneingeschränkten Gesamtbetrag der verspätet entrichteten Steuern (504.131,28 DM – UA S. 13) ausgegangen ist, obwohl nach Lage der Sache nur ein Verspätungsschaden drohte.
Bereits hierwegen muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass die Strafkammer gegebenenfalls auch die Voraussetzungen der Straffreiheit wegen Selbstanzeige (§ 395 AO a.F.) hinsichtlich der nach der Betriebsprüfung begangenen Tatakte (Nr. 19–26 der Urteilsgründe – UA S. 11–13) eingehender als bisher geschehen zu prüfen haben wird. Zwar kann dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige Strafbefreiung für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 196/76), nicht ohne weiteres entnommen werden, dass auch der Ausschluss der Straffreiheit (§ 395 Abs. 2 AO a.F.) entsprechend beschränkbar sein müsse (dagegen Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 104, 105, 117). Unabhängig davon aber könnte eine Befreiungswirkung der von der Angeklagten erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich der genannten, der Finanzbehörde bis dahin unbekannt gebliebenen Fälle jedenfalls daraus hergeleitet werden, dass es möglicherweise richtiger gewesen wäre, nach Aufdeckung des vorangegangenen Tatgeschehens durch die Umsatzsteuerprüfung einen neuen Gesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine neue, die Fälle Nr. 19–26 der Urteilsgründe umfassende Steuerstraftat anzunehmen. Abweichende tatrichterliche Feststellungen hierzu wären durch die den Schuldspruch tragenden und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht ausgeschlossen.
Pikart Loesdau Mayr
Die Richter Dr. Woesner und Zipfel sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Mayr (5. Okt. 1978)