Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Vergewaltigungsurteil: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 535/93
Datum
06.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch sowie die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsfehler betreffen die Bewertung eines „minder schweren Falls“ und die Gewichtung des fehlenden Geständnisses; Vereidigung des Zeugen und Gutachtenswiedergabe berühren den Schuldspruch nicht maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 177 Abs. 2 StGB) sind subjektive Fehlvorstellungen des Täters über das Einverständnis der Geschädigten zu berücksichtigen und können die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

2

Das fehlende Geständnis des Täters ist zulässiges Verteidigungsverhalten und darf im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.

3

Ein formeller Fehler bei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen rechtfertigt die Aufhebung des Schuldspruchs nur, wenn das Urteil auf dieser Fehlentscheidung beruht und nicht auf anderweitig tragfähigen Feststellungen.

4

Die unvollständige Wiedergabe eines forensischen Gutachtens in den Urteilsgründen ist unschädlich, soweit die vom Gutachten belegten Tatsachen vom Angeklagten eingeräumt wurden oder die Feststellung anderweitig tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 535/93 vom 6. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ██ aus BEL, geboren am ████ Kazim █ 1967 in AC wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht einer Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet:

a) Zwar ist es zutreffend, dass das Landgericht zur Frage der Vereidigung des Zeugen Wolfgang ███ eine neue Entscheidung hätte treffen müssen, da es im Urteil davon ausgegangen ist, dieser sei „einer nachträglichen Rekonstruktion erlegen, die er und andere Familienmitglieder gerne so sehen wollen, die aber nicht stimmt“ (UA 17). Damit bestand der zunächst angenommene Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, die voraussetzt, dass der Zeuge die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in ihrem Unrechtsgehalt erkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 60 Rn. 19) und deren Bestrafung zu verhindern versucht hat, nicht mehr, so dass der Grund für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO entfallen war. Auf diesem Fehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen; denn auch wenn der Zeuge Oberlies seine Aussage nachträglich beschworen hätte, hätte dies an der Entscheidung des Gerichts, das von einem anderen Geschehensablauf überzeugt war und die Angaben des Zeugen ██ aus tatsächlichen Gründen für unzutreffend hielt, nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 5 StR 741/83).

b) Ebenso verhält es sich mit der anderen Verfahrensrüge. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsgründe das Gutachten des Sachverständigen Prof. ███████, der die Spermareste „auf ihre spezifische DNA-Anordnung“ untersucht hatte, in ausreichendem Maße wiedergeben (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rdn. 13). Da der Angeklagte eingeräumt hat, dass sein Sperma an die Wäsche der Geschädigten gelangt sei (vgl. UA 11), kommt es hierauf nicht an.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

a) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint, begegnen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stützt sich darauf, dass „die möglichen subjektiven Fehlvorstellungen des Angeklagten bezüglich der Bereitschaft der Zeugin, freiwillig den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, das entscheidende Gewicht der Tat nicht mindern“ (UA 18/19). Das ist mit den Feststellungen nicht vereinbar: Danach hat die Geschädigte dem Angeklagten ausführlich von ihren „massiven Eheproblemen“ berichtet, von ihrem Ehemann erwäge sie eine Trennung, und erklärt, sie habe ein Verhältnis mit Rainer O. gehabt. Dem Angeklagten war bekannt, dass sie mit ihm getanzt und er sie nach einem ersten Tanz von ihr abgelehnt hatte; sie hatte den Tanz mit ihm fortgesetzt. Bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs wehrte sie sich gegen Annäherungsversuche mit den Worten: „Mach doch mit, stell dich nicht so an.“ Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs meinte sie, „er habe sich das doch etwas anders vorgestellt“. Nach alledem ist nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte durch das Verhalten der Frau stimuliert fühlte und sich Hoffnung auf die Aufnahme intimer Kontakte machte. Zwar vermag dies das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs nicht zu entschuldigen, die „subjektiven Fehlvorstellungen“ des Angeklagten waren aber demnach für die Durchführung der Tat von erheblicher Bedeutung und lassen diese in einem milderen Licht erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1993 – 4 StR 495/93).

Zudem lässt die weitere zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemachte Bemerkung des Landgerichts, bei einem Geständnis des Angeklagten „wäre vielleicht eine andere Beurteilung möglich gewesen“, befürchten, dass das Landgericht dem fehlenden Geständnis eine zu hohe Bedeutung beigemessen und das Leugnen der Tat zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, was unzulässig wäre (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 46 Rdn. 29c).

Diese Befürchtung besteht umso mehr, als das Landgericht weitere wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände lediglich bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erörtert hat: So ist der Angeklagte nicht vorbestraft, die Tat liegt mehr als zwei Jahre zurück, während dieser Zeit hat der sozial integrierte Angeklagte sich einwandfrei geführt, die Tat ist „nicht durch ein besonders hohes Maß an Gewalt gekennzeichnet“, der Angeklagte ist „offenkundig teilweise noch moslemischen Verhaltens- und Moralvorstellungen verhaftet“.

Nach alledem hält die Verneinung eines minder schweren Falles rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so dass die Strafe neu zugemessen werden muss.

b) Damit ist auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden. Der Senat bemerkt insoweit, dass hier bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung (die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind nach den bisherigen Feststellungen zweifelsfrei gegeben) das fehlende Geständnis des Angeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entscheidend ins Gewicht fallen darf; denn dies ist ein zulässiges verteidigungsverhalten, das nicht zu seinem Nachteil ausschlagen darf (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).

[Unterschriften]

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf

Zitiert (1)