Unbrauchbarmachung unzüchtiger Zeitschriften: Anforderungen an Feststellungen (§ 184 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 739/53
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, wenn er im objektiven Einziehungsverfahren nicht durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten ist (§ 431 Abs. 3 S. 1 StPO).
Der Tod eines Einziehungsbeteiligten hindert die Durchführung und Fortsetzung des objektiven Verfahrens und des Revisionsverfahrens nicht; das Verfahren ist von der Mitwirkung der Beteiligten unabhängig.
Für eine Anordnung der Unbrauchbarmachung nach §§ 41, 42 StGB i.V.m. § 184 StGB müssen die Urteilsgründe konkrete Tatsachen feststellen, die eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Unzüchtigkeit (auch des Gesamtcharakters der Schrift) ermöglichen; bloße Werturteile genügen nicht.
Aus der Feststellung unzüchtiger Einzelbilder folgt nicht ohne Weiteres die Unzüchtigkeit des gesamten Heftes; hierzu bedarf es eigenständiger, in Tatsachen belegter Feststellungen.
Wird ein Urteil wegen Verletzung sachlichen Rechts im objektiven Einziehungsverfahren aufgehoben, erstreckt sich die Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 357 StPO auch auf Einziehungsbeteiligte, die kein wirksames Rechtsmittel eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem objektiven Verfahren wegen Unbrauchbarmachung unzüchtiger Schriften
Einziehungsbeteiligte: 1. Alfred C. ██ 2. Carl Aw. Sc. ███████ 3. Heinrich ████ 4. Ernst H. ██ 5. Frieda ████████ 6. Ilse La. █████ (jetzt I. C.) 7. Günther ██ 8. Hans K. ██ 9. Hugo ████ 10. Margarethe ███ 11. Lucia N. ██ 12. Werner ██████
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann █████
Tenor
I. Die Revision des inzwischen verstorbenen Einziehungsbeteiligten Schi. [REDACTED] wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen seinem Nachlass zur Last.
II. Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten ██████ Sch., ████, ████ ████ (jetzt L. C.), ██████, ██, ███, ████, ██ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen im vollen Umfange aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der unter II. aufgeführten Einziehungsbeteiligten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat im objektiven Verfahren durch das angefochtene Urteil die Unbrauchbarmachung folgender französischer Zeitschriften angeordnet:
| Nr. | Zeitschrift | Hefte | |-----|-------------|-------| | 1. | Paris-Hollywood | 126 | | 2. | Stars et vedettes | 59 | | 3. | C’est Paris | 37 | | 4. | Paris Cocktail | 35 | | 5. | Paris Plaisir | 63 | | 6. | Paris Sex-Appeal | 47 | | 7. | Mon Paris | 54 | | 8. | Frissons de Paris | 19 | | 9. | Heft Tralala | 1 | | 10. | Sensations | 248 | | 11. | Paris tabou | 111 | | 12. | Regal | 286 | | 13. | Paris en poche | 9 | | 14. | Falbalas | 85 | | 15. | Chi-Chis | 2 | | 16. | Paris sourire | 22 | | 17. | 5 (Cinq sept) | 19 | | 18. | Paris noir et rose | 79 | | 19. | Volupté | 2 | | 20. | Mirage de Paris | 51 | | 21. | Èves de Paris | 47 | | 22. | Paris Paris | 53 | | 23. | Paris gai | 38 | | 24. | Minuit Pigalle | 60 | | 25. | Midi Paname | 34 | | 26. | Paris délire | 40 | | 27. | Coc! | 17 | | 28. | Don Juan | 70 |
Im Kopf des angefochtenen Urteils sind unter 1–59 Einziehungsbeteiligte angeführt. Die unter Nr. 40 angeführte Ilse Lac. ist mit der unter Nr. 23 angeführten Ilse La. C. (jetzt I. C.), der unter Nr. 52 genannte Hans ████ mit dem unter Nr. 19 angeführten Hans ███ personengleich. Der unter Nr. 34 angeführte Alwin ██ ist bereits vor dem Erlass des angefochtenen Urteils gestorben (Bl. 128, 170 d. A.).
Am 21.10.1952 haben die Rechtsanwälte Dres. S. C. und Schl. für die Einziehungsbeteiligten mit Ausnahme des Alwin M., also für insgesamt 56 Einziehungsbeteiligte, Revisionen eingelegt.
Der Einziehungsbeteiligte Ernst █████████ (Nr. 11 des angefochtenen Urteils) ist am 22.10.1952, der Einziehungsbeteiligte ██████ ██ (Nr. 2 des angefochtenen Urteils) am 11.12.1953 gestorben.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19.2.1954 sämtliche Revisionen mit Ausnahme der Revisionen der im Kopf dieses Urteils angeführten 12 Einziehungsbeteiligten mit der Begründung verworfen, dass jene Einziehungsbeteiligten durch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten seien. Er hat daher nur noch über die Revisionen der im Kopf dieses Urteils aufgeführten 12 Einziehungsbeteiligten zu entscheiden.
A. Revision des Einziehungsbeteiligten Ernst Schi.
Die Revision ist unzulässig. Nach § 431 Abs. 3 Satz 1 StPO kann ein Einziehungsbeteiligter sich nur durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht des Einziehungsbeteiligten Schi. liegt nicht vor. Seine Revision musste daher verworfen werden. Dass er inzwischen gestorben ist, steht nicht entgegen. Das objektive Verfahren ist unabhängig von der Mitwirkung der Einziehungsbeteiligten. Dass ein Einziehungsbeteiligter gestorben ist und seine Erben, denen der „rechtliche Anspruch auf den Gegenstand der Unbrauchbarmachung“ nunmehr zusteht, sich bisher nicht gemeldet haben, hindert den Fortgang des objektiven Verfahrens nicht. Das gilt auch für das Revisionsverfahren.
B. Revisionen der Einziehungsbeteiligten Sc., H., Ia. (jetzt I.), und [REDACTED]
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie sind begründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Die in der „weiteren Revisionsbegründung“ unter B 1–7 erhobenen Verfahrensrügen betreffen Mängel des Protokolls. Sie greifen nicht durch. Ihre Begründung ergibt, dass nur geltend gemacht wird, das Protokoll entspreche nicht den Erfordernissen der §§ 271–273 StPO. Entsprechende Mängel der Hauptverhandlung werden nicht behauptet. Auf bloßen Protokollmängeln kann aber das Urteil nicht beruhen (vgl. RGSt 68, 274; 64, 215).
2.) Die unter B 8 der „weiteren Revisionsbegründung“ erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Dass in dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung, in dem den Einziehungsbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, nicht mehr sämtliche Einziehungsbeteiligten anwesend waren, bedeutet nach § 431 Abs. 3 Satz 2 StPO keinen Verfahrensmangel. Durch das Nichterscheinen der Einziehungsbeteiligten werden das Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten. Das gleiche gilt, falls sie zwar erscheinen, sich aber vorzeitig entfernen. Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, sind Behauptungen bloßer Protokollmängel, auf denen das Urteil nicht beruhen kann.
3.) Die unter B 9 der „weiteren Revisionsbegründung“ erhobene Rüge der Verletzung der §§ 431 Abs. 2, 217 StPO geht ebenfalls fehl. Zur Begründung der Rüge tragen die Revisionen vor, aus dem Vermerk vom 10.10.1952 (Bl. 124/125 d. A.) gehe hervor, dass „ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäß nach §§ 431 Abs. 2, 217 StPO geladen“ worden sei. Der Vermerk zu 1 der Verfügung vom 10.10.1952 ergibt zwar, dass die Einziehungsbeteiligten zunächst irrtümlich als Zeugen geladen worden sind. Der Irrtum ist aber ausweislich des weiteren Inhalts der Verfügung bereits vor der Hauptverhandlung richtiggestellt worden. Bei dieser Sachlage können die Einziehungsbeteiligten sich nicht darauf berufen, dass sie in den ursprünglichen Ladungen nicht als Einziehungsbeteiligte, sondern als Zeugen bezeichnet waren. Was die Revisionen in diesem Zusammenhang weiterhin geltend machen, sind wiederum bloße Protokollrügen.
4.) Die unter B 10 der „weiteren Revisionsbegründung“ erhobene Rüge, dass die §§ 260, 261, 263 und 264 StPO verletzt worden seien, greift auch nicht durch. Die Revisionen meinen, „nach dem Protokoll“ habe offensichtlich keine Beratung stattgefunden, weil nach ihm unmittelbar nach dem letzten Wort der Einziehungsinteressenten das Urteil verkündet worden sei. Das ist keine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung für eine Rüge, dass keine Beratung stattgefunden habe. Es ist nicht der Mangel einer Beratung, sondern nur das Fehlen eines Protokollvermerks über die Tatsache einer Beratung behauptet. Im Übrigen beweist der Umstand, dass das Protokoll keinen Vermerk über die Beratung enthält, nicht, dass keine Beratung stattgefunden hat. Die Beratung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß §§ 272, 273 StPO in das Protokoll aufgenommen werden müssen (vgl. RGSt 27, 3).
5.) Die Rüge, dass das schriftliche Urteil erst etwa 4 Wochen nach der Verhandlung zu den Akten gebracht worden ist (Rüge B 11 der „weiteren Revisionsbegründung“), hat gleichfalls keinen Erfolg. Auf dieser Verletzung des § 275 StPO kann das Urteil nicht beruhen (vgl. BGH NJW 1951, 970; BGH MDR 1953, 309; ebenso 5 StR 436/53 vom 27.10.1953).
6.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO deckt sich in wesentlichen mit den Sachrügen. Sie wird bei diesen erörtert.
II. Sachrügen
Das Urteil stützt die Anordnung, dass die oben aufgeführten Zeitschriften unbrauchbar zu machen sind, auf die §§ 41, 42, 184 StGB.
1.) Die Rüge fehlerhafter Anwendung des § 41 StGB ist unbegründet.
Die Revisionen meinen, § 41 StGB könne nicht angewandt werden, weil er voraussetze, dass der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar sei, im vorliegenden Fall aber nicht der Inhalt der Zeitschriften, sondern allenfalls eine Tätigkeit der in § 184 StGB bezeichneten Art in Bezug auf sie strafbar sei. Das ist irrig.
Die Fassung des § 41 StGB ist insofern ungenau, als buchstäblich genommen der Inhalt einer Schrift etc. niemals strafbar sein kann, weil immer nur das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen eines Menschen strafbar ist. Die §§ 41, 42 StGB erfordern den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung derart, dass der Grund ihrer Strafbarkeit in dem Inhalt der Schrift etc. liegt (vgl. RGSt 66, 145–146; 33, 17/20). Von dieser Rechtsauffassung geht das Urteil zutreffend aus.
2.) Zu Recht rügen die Revisionen dagegen, dass die Annahme der Strafkammer, die in Rede stehenden Schriften seien „unzüchtig“ im Sinne des § 184 StGB, in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze findet. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob die Zeitschriften „unzüchtig“ sind.
Das Urteil ordnet die Unbrauchbarmachung von insgesamt 1714 Heften 28 verschiedener Zeitschriften an. Ob und in welchem Umfang die Hefte der einzelnen Zeitschriften Hefte derselben oder verschiedener Nummern der betreffenden Zeitschriften sind, sagt das Urteil nicht. In den Urteilsgründen heißt es, dass die Strafkammer 1 bis 2 Hefte jeder Zeitschriftenreihe zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht habe.
Die Urteilsgründe enthalten auf S. 5 ff. unter Nr. 1–7 Beschreibungen von insgesamt 7 Heften 4 verschiedener Zeitschriften. Dabei sind zwar teilweise hinsichtlich einzelner in den Heften enthaltener Bilder Tatsachen angegeben, aus denen unbedenklich entnommen werden kann, dass diese Bilder unzüchtig sind. Es fehlt aber an einer hinreichenden Angabe von Tatsachen, die unbedenklich ergeben, dass nicht nur das einzelne Bild, dessen unzüchtiger Charakter festgestellt ist, sondern auch das gesamte Heft, in dem es sich befindet, unzüchtig wäre. Die Beschreibungen enthalten an mehreren Stellen bloße Werturteile, deren Richtigkeit mangels genügender Anführung der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachgeprüft werden kann.
Auf Seite 10 der Urteilsgründe ist weiterhin für 21 Hefte verschiedener Zeitschriftenreihen ausgeführt, bei diesen Heften sei „der unzüchtige Inhalt durch Wiedergabe obszöner Entkleidungsszenen, schamloser Nacktfotografien und schlüpfriger Darstellungen so offenkundig, dass es keiner Begründung im einzelnen“ bedürfe, zumal „der unzüchtige Gesamtcharakter dieser Magazine dadurch, dass sie zum Teil aus dem gleichen Verlage bzw. vom gleichen Herausgeber herrühren“, unterstrichen werde. Auch diese Ausführungen enthalten im Wesentlichen nur bloße Werturteile, die durch keine Tatsachenangaben belegt sind. Hieran ändert auch nichts der auf Seite 11/12 der Urteilsgründe enthaltene Hinweis auf Fundstellen einzelner Bilder in jenen 21 Heften, bei dem nur gesagt ist: „Aus der Unzahl der unzüchtigen Fotografien, Zeichnungen und Illustrationen seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt“.
Auch das ist keine Tatsachenfeststellung, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass Schriften „aus dem gleichen Verlage bzw. vom gleichen Herausgeber“ herrühren, nicht ohne Weiteres auf einen „unzüchtigen Gesamtcharakter“ der Schriften geschlossen werden.
Auch sonst enthält das Urteil keine hinreichenden konkreten Tatsachenfeststellungen.
Die Annahme der Strafkammer, dass die Hefte unzüchtig seien, findet hiernach in den Feststellungen des Urteils nicht einmal für die in den Urteilsgründen besonders erörterten 28 Hefte eine hinreichende Stütze.
Noch weniger rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt die Anordnung der Unbrauchbarmachung für die Hefte, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Die in den Urteilsgründen enthaltene Bemerkung, die Strafkammer habe aus der Durchsicht der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Hefte die Überzeugung gewonnen, dass sämtliche Zeitschriften ihrem Gesamtcharakter nach unzüchtig seien und daher jedes Heft einen unzüchtigen Inhalt aufweise, genügt hierfür nicht. Aus der verhältnismäßig geringen Anzahl der von der Strafkammer durchgesehenen Hefte und deren in den Urteilsgründen erfolgten Kennzeichnung (28 von 1714 Heften) kann ein Schluss dieser Art nicht ohne Weiteres gezogen werden.
Das Urteil musste aus diesem Grunde auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten ███████ Sch. C., ██████ B. C., La. C. (jetzt I. C.), ██, █████ K. C., K. O., █████████ ██ und G. C. aufgehoben werden.
Die Aufhebung erfasst das Urteil in seinem vollen Umfange. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Urteil nicht erkennen lässt, auf welche einzelnen Hefte die einzelnen Einziehungsbeteiligten einen rechtlichen Anspruch im Sinne des § 431 Abs. 2 StPO haben. Die Aufhebung nur eines Teiles des Urteils ist bei dieser Sachlage nicht möglich. Es folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Aufhebung zugunsten der 11 aufgeführten Einziehungsbeteiligten, denen nach § 431 Abs. 3 StPO die Befugnisse eines „Beschuldigten“ zustehen, und wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung sachlichen Rechts erfolgt. In einem Fall dieser Art muss das Urteil in entsprechender Anwendung des § 357 StPO auch zugunsten der Einziehungsbeteiligten aufgehoben werden, die keine Revision eingelegt haben. Ihnen stehen insoweit die Einziehungsbeteiligten gleich, die zwar Revision eingelegt haben, deren Revisionen aber als unzulässig verworfen worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |