Treffer
BGH Urteil

§ 243 StGB: Drahtplombe am Güterwagen als Verwahrungsmittel; Hehlerei erst nach Beendigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 436/53
Datum
27.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Bahnbedienstete entwendeten in zahlreichen Fällen Waren aus Güterwagen; teils waren Türen durch Draht/Plombe gesichert, teils wurden Beutestücke von anderen übernommen. Der BGH bestätigte, dass plombierte oder geknebelte Drähte an Güterwagentüren Verwahrungsmittel i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Aufgehoben wurde das Urteil jedoch weitgehend wegen fehlerhafter Annahme „gewinnsüchtiger Absicht“ (§ 133 Abs. 2 StGB) und wegen rechtsirriger Anwendung der Hehlerei (§ 259 StGB), da diese erst nach tatsächlicher Beendigung der Vortat in Betracht kommt. Im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen; eine Revision wurde verworfen und bei zwei Angeklagten der Schuldspruch zu § 133 Abs. 1 StGB berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwahrungsmittel i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind Vorrichtungen, die erkennbar den Willen des Berechtigten ausdrücken, unbefugte Einwirkungen auf Transportgut auszuschließen, und deren Trennung zum Zugriff erforderlich ist.

2

Ein mit Bleiplombe versehener dünner Draht oder ein geknebelter starker Draht, der Güterwagentür und Wagenwand so verbindet, dass zum Öffnen ein Zerreißen oder Aufknebeln nötig ist, ist ein Verwahrungsmittel i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

3

„Gewinnsüchtige Absicht“ i.S.d. § 133 Abs. 2 StGB liegt nicht bereits bei sittlich anstößiger Bereicherungsabsicht vor, sondern erfordert eine ungewöhnliche, sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns, die durch konkrete Umstände belegt sein muss.

4

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die rechtswidrige Vortat nicht nur vollendet, sondern tatsächlich beendet ist; beim Diebstahl ist dies erst der Fall, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist.

5

Wer vor tatsächlicher Beendigung eines Diebstahls die Beute an sich nimmt, verwirklicht regelmäßig nicht Hehlerei, sondern ist wegen Teilnahme am Diebstahl zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Leitsatz

StGB § 243

Der mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht sowie der starke geknebelte Draht, welche die geschlossene Tür und die feststehende Wand eines Güterwagens derart verbinden, dass es zum Öffnen der Tür eines Zerreißens oder Aufknebelns des Drahtes bedarf, sind Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, ████, ██, ████, MT und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Februar 1953 mit den Feststellungen hinsichtlich dieser Angeklagten sowie der Angeklagten ████, █████, ████, ██████ und StC im vollen Umfang aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten BoC im Schuldspruch dahin berichtigt, dass beide Angeklagten statt wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) wegen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) verurteilt sind. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit hinsichtlich der Angeklagten ██████ und BoC aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten K wird im Übrigen verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der oben genannten Revisionen – an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten GC wird verworfen. Der Angeklagte GC trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Revisionen der Angeklagten Be, Ga, Br, En

Die Angeklagten Rangieraufseher Be, Zugführer ███, Hilfszugschaffner ███, Rangierarbeiter NC, Ladeschaffner M, Rangierarbeiter AC und Rangierarbeiter ████, die Revision eingelegt haben, sowie die Angeklagten Güterbodenarbeiter █████████, Betriebswart SoC, Rangierarbeiter Bd, Oberzugführer RX, Rangierarbeiter ███████████, Rangierarbeiter ██████, die keine Revision eingelegt haben, entwendeten in den Jahren 1949, 1950, 1951 und 1952 bis zum 27.9.1952 aus Güterwagen der Bundesbahn Lebens- und Genussmittel, Schuhe, Bekleidungsstücke und Stoffe. Gegenstand des Urteils sind 49 bis 50 Fälle, in denen jeweils einer, zwei oder drei der Angeklagten bei der Entwendung mitgewirkt haben. In den meisten Fällen wurden die Sachen aus unverschlossenen Güterwagen entnommen. In einigen Fällen waren die Güterwagen in der Weise verschlossen, dass der an der Tür befindliche Überwurf und der an der feststehenden Wagenwand angebrachte Haken bei geschlossener Tür und eingerostetem Überwurf derart mit einem dünnen Draht verbunden und mit einer Bleiplombe versehen waren, dass die Angeklagten zur Öffnung des Überwurfs den Draht zerreißen mussten. In einigen Fällen waren Überwurf und Haken durch einen starken geknebelten Draht in der Weise verbunden, dass die Angeklagten zur Öffnung den Draht aufknebeln mussten. Die Angeklagten █████████, █████████, ████, KD, MT und AC sowie die Angeklagten ████, █████, ███████, ██████, St und Rangieraufseher ███████ haben ferner von anderen Angeklagten Sachen erhalten, die von diesen entwendet worden waren.

Das Landgericht hat die Angeklagten █████, ██████████, BrC und MC wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten NC wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten AC wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten ██████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt.

1.) Die von den Verteidigern eingelegten Revisionen enthalten keine Beschränkung der Rechtsmittel. Die von den Verteidigern der Angeklagten Be, BrC, KX und AC eingereichten Revisionsbegründungen beschränken die Revisionen dieser Angeklagten nachträglich, und zwar für Be und BrC auf die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, für ███████ die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und auf den Strafausspruch und für ██ auf die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs. Die Beschränkungen sind unzulässig. Das Landgericht hat die fortgesetzten Diebstähle begangen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch einerseits und die fortgesetzten Hehlereien andererseits, derentwegen es diese Angeklagten verurteilt hat, zwar als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB angesehen. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage kann aber, wie die Ausführungen unter 3 c) ergeben, die Schuldfrage hinsichtlich beider Taten nur einheitlich beurteilt werden. Die Beschränkungen müssen daher als nicht erfolgt gelten. Im Übrigen würde auch eine zulässige Beschränkung das Revisionsgericht nicht hindern, die nicht angegriffenen Teile des Urteils im Rahmen des § 357 StPO auf die Verletzung sachlichen Rechts zu prüfen.

2.) Die Revision des Angeklagten █████████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und zwar des § 275 StPO. Die Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Akten ist allerdings das am 6.2.1953 verkündete Urteil erst am 17.3.1953 zu den Akten gelangt. Auf der Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Wochenfrist kann das Urteil indessen nicht beruhen.

3.) Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rügen sind teilweise begründet.

a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Der bei verschlossener Tür eines Güterwagens an dieser und an der feststehenden Wand angebrachte, mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht sowie der an ihnen angebrachte starke geknebelte Draht sind Verwahrungsmittel im Sinne dieser Bestimmung. Dass sie ohne erheblichen Kraftaufwand beseitigt werden können, steht nicht entgegen. Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind Mittel, die den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkung Unbefugter schützen sollen. Dass sie einer solchen Einwirkung ein Hindernis entgegensetzen, das nur unter Anwendung von Gewalt überwunden werden kann, ist nicht notwendig. Aus der Eigenart der in § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB angeführten Handlungen zur Entfernung des Verwahrungsmittels kann eine solche Beschränkung nicht gefolgert werden. Zu diesen Handlungen gehört u. a. auch das „Ablösen“ des Verwahrungsmittels. Dieses setzt aber keine Gewaltanwendung voraus. Es bedeutet jede Aufhebung der Verbindung zwischen dem Verwahrungsmittel und dem Transportmittel oder -gegenstand. Es schließt die mittels Gewaltanwendung vollzogene Trennung ebenso ein wie die ohne diese herbeigeführte. Es genügt insbesondere auch das Aufbinden oder Abstreifen eines Bindfadens, das ohne jede Gewalt geschieht (RGSt 6, 177; 8, 287; 21, 429). Der Begriff des Verwahrungsmittels setzt hiernach lediglich voraus, dass das Mittel den Willen des Berechtigten erkennbar zum Ausdruck bringt, Unbefugte von der Einwirkung auf den verwahrten Beförderungsgegenstand auszuschließen, und dass es zur Einwirkung auf diesen einer Trennung – gleich welcher Art – des Verwahrungsmittels vom Transportmittel oder -gegenstand bedarf. Dies trifft nach den Feststellungen des Urteils für die hier in Rede stehenden Verwahrungsmittel zu.

b) Die Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Das Urteil bejaht die „gewinnsüchtige Absicht“ für alle Angeklagten mit der Begründung, der Wille sämtlicher Angeklagter, auch derjenigen, die nur in einem oder in wenigen Fällen gestohlen hatten, sei darauf gerichtet gewesen, sich durch diebische Ausnutzung ihrer Stellung so viel wie möglich zu verschaffen. Sie hätten ihre Erwerbsabsicht in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maße betätigt. Jede Beraubung eines Güterwagens ohne wirtschaftliche Not bedeute an sich schon einen Verstoß gegen die guten Sitten; denn sie schädige nicht nur die Eigentümer, sondern untergrabe auch das Vertrauen in die Bundesbahn. Die Angeklagten, die keiner Not ausgesetzt gewesen seien, hätten darüber hinaus das Vertrauen, das die Bundesbahn in sie gesetzt habe, gröblich missbraucht.

Diese Ausführungen verkennen den Begriff der „gewinnsüchtigen Absicht“. Eine solche Absicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter seinen Erwerbssinn in sittlich anstößiger Weise betätigt. Das tut mehr oder minder jeder, der eine strafbare Handlung begeht, um sich durch sie materielle Vorteile zu verschaffen. „Gewinnsüchtige Absicht“ im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB ist nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 388). Es bedarf hiernach der Feststellung von Umständen, aus denen sich als Beweggrund der Tat eine Steigerung des Erwerbssinns ergibt, die als ungewöhnlich und sittlich anstößig zu erachten ist. Hinsichtlich der Angeklagten ██████ und ██████████ ist allerdings nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen unbedenklich anzunehmen, dass sie aus solchen Beweggünden gehandelt haben. Es ergibt sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass Bertram an 21 bis 22, Gatze an 23 bis 24 Diebstählen teilgenommen hat, dass bei den unter Mitwirkung von BeC verübten Diebstählen u. a. 83 bis 9 Sack Kaffee, bei den unter Mitwirkung von ████████ verübten u. a. 7 bis 8 Sack Kaffee gestohlen wurden, und dass beide erhebliche Mengen der Beute zu Geld gemacht haben. Dass █████████ auf Grund seiner Unterhaltspflicht für ein uneheliches Kind „beachtliche“ Schulden tilgen musste, steht angesichts des Umfangs der Geschäfte, die er mit gestohlenen Sachen gemacht hat, nicht entgegen. Bei den Angeklagten BrC, KD, ███, ██, ██ reichen dagegen die Feststellungen nicht aus, die Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht zu rechtfertigen. Die Zahl der Diebstähle, an denen diese Angeklagten beteiligt waren, und der Umfang der Beute, die dabei gemacht wurde, ist erheblich geringer. Dass sie mit von ihnen gestohlenen Sachen Geschäfte gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Urteils muss davon ausgegangen werden, dass sie ihre Beuteanteile für sich und ihre Familien verbrauchten oder unentgeltlich anderen Bahnbediensteten überließen. Von einem ins Ungewöhnliche gesteigerten Erwerbssinn kann bei ihnen unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Der allgemeinen Feststellung, dass sämtliche Angeklagten „so viel wie möglich“ hätten stehlen wollen, kann gegenüber diesen konkreten Feststellungen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies umso weniger, als sie über den Zweck, zu dem die Diebstähle erfolgen sollten, nichts besagt.

Die Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten Be, KD, ███, ██ und ████. Sie erstreckt sich auf einen Teil derjenigen Angeklagten, die keine Revision eingelegt haben. Dies gilt zwar nicht für die Angeklagten ████ und █████████. Bei ihnen rechtfertigen die Zahl der Diebstähle, an denen sie beteiligt waren, die Art und der Umfang der dabei gemachten Beute sowie der Umstand, dass sie erhebliche Mengen der Beute zu Geld gemacht haben, die Annahme gewinnsüchtiger Absicht. Hinsichtlich der Angeklagten BoC, HUC, ██████████, StC rechtfertigen die Feststellungen dagegen eine solche Annahme nicht. Soweit diese Angeklagten Sachen verkauft haben, handelt es sich um unbedeutende Mengen.

c) Die Anwendung des § 259 StGB ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass die strafbare Vortat vor Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen ist. Die rechtliche Vollendung der Vortat genügt nicht. Diese muss auch tatsächlich beendet sein. Das ist beim Diebstahl nicht schon dann der Fall, wenn der Dieb neuen Gewahrsam begründet hat. Der Diebstahl ist erst in dem Zeitpunkt tatsächlich beendet, in dem der neue Gewahrsam gesichert erscheint. Wer vorher gestohlene Sachen an sich nimmt, begeht keine Hehlerei. Er ist der Teilnahme am Diebstahl schuldig.

Dass in den vorliegenden Fällen der Gewahrsam der Diebe bereits gesichert gewesen wäre, als die wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten die gestohlenen Gegenstände an sich nahmen, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Soweit die Angeklagten gestohlene Sachen auf Geheiß der Diebe aus Packwagen abgeholt haben, in welche die Diebe sie gebracht hatten, befanden sich die Sachen noch auf dem Gelände der Bundesbahn. Von einem bereits gesicherten Gewahrsam der Diebe kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Soweit die Diebe die Sachen den Angeklagten gegeben haben, hat es den Anschein, als ob auch dies kurz nach Vollendung der Diebstähle auf dem Bahngelände geschehen ist. Insoweit bedarf jedoch der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Die wegen Hehlerei und Diebstahls verurteilten Angeklagten sind beschwert, weil die in Rede stehenden Taten, soweit sie nicht als Hehlerei, sondern als Teilnahme am Diebstahl zu beurteilen sind, möglicherweise in den Fortsetzungszusammenhang der Diebstähle fallen, derentwegen sie verurteilt sind.

Die Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten ███████, ███, Br, ████, ███ und AC. Sie erstreckt sich auch auf die Angeklagten ███████████, ████, ████, Hic, ███ und St, die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte ██████████ ist nicht beschwert, weil er nur wegen Hehlerei verurteilt worden ist, die bloße Verurteilung wegen Hehlerei statt Diebstahls den Verurteilten aber nicht benachteiligt.

d) Wegen der unter c) festgestellten Gesetzesverletzung musste das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Be, Br, ███, XT und AC gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten KD, ████, █████, ███, ███ und ████████ im vollen Umfang aufgehoben werden.

Die Angeklagten ██████ und Bd sind lediglich durch die unter b) festgestellte Gesetzesverletzung – rechtirrige Anwendung des Abs. 2 des § 133 StGB – betroffen. Bei ihnen konnte der Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch dessen entsprechende Berichtigung behoben werden. Im Strafausspruch musste das Urteil dagegen auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden.

e) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben:

aa) Nach den Feststellungen des Urteils unter A cc) (S. 23 UA) und unter C 6) (S. 31 VA) soll der Angeklagte Be einmal Tabak verkauft haben, den Ba gestohlen hatte. Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zu der unter j 1-7) (S. 33 UA) getroffenen Feststellung, nach der BrC den von BoC gestohlenen Tabak für 30 DM gekauft und für sich behalten hat.

bb) Im Urteil heißt es unter o) (S. 18 UA), der Angeklagte Br bestreite, bei dem ihm und ██████████ zur Last gelegten, um die Weihnachtszeit 1950 ausgeführten Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er werde jedoch durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten ██████████ überführt, der bekundet habe, er habe nur ein einziges Mal zusammen mit ███ gestohlen, und das müsse an diesem Tage gewesen sein. Nach den unter A k) (S. 16 UA) getroffenen Feststellungen haben █████████ und Br zusammen mit ███ und ██ im März 1951 einen Diebstahl ausgeführt. Auch hier scheint das Urteil einen Widerspruch zu enthalten.

cc) Das Landgericht hat dem Angeklagten █████████ als strafschärfend zugerechnet, dass er als Zugführer Polizeigewalt ausgeübt habe. Diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

dd) Das Landgericht hat dem Angeklagten KD als strafschärfend zugerechnet, dass er seine Taten nicht unumwunden zugegeben, sondern versucht habe, sie zu beschönigen. Die bloße Tatsache, dass ein Angeklagter die Tat nicht unumwunden zugibt, sondern sie zu beschönigen versucht, ist kein gesetzlich zulässiger Strafschärfungsgrund.

II. Revision des Angeklagten GC

Der Angeklagte GC ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 260 StGB. Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Dr. GeierSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert von (2)