Revision: Aufhebung wegen fehlenden Landfriedensbruchs; Ausdehnung auf Mitangeklagte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/57
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Landfriedensbruch (§125 StGB) setzt voraus, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenschließt, um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen; lose Gruppierungen oder rein individuelle Gewalttaten erfüllen diesen Tatbestand nicht.
Gewalttätigkeiten, die sich unabhängig von einem zuvor gefassten gemeinsamen Plan entwickeln, sind dem ursprünglichen Zusammenschluss nicht zuzurechnen und begründen daher keinen gemeinschaftlich getragenen Landfriedensbruch.
Bei Tateinheit sind mitverurteilte, in die Entscheidung einbezogene Nebenstrafen und Taten in ihrer rechtlichen Behandlung zu berücksichtigen; fällt die Grundlage weg, ist die mitbetroffene Verurteilung aufzuheben.
Die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO ist auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt oder ihr Rechtsmittel vor Vorlegung der Akten zurückgenommen haben, um ungleiche und dem Rechtsgefühl widersprechende Behandlung zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 16. Juli 1957
Leitsatz
Die Aufhebung ist auch auf einen Mitangeklagten zu erstrecken, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Adolf, Wenzl und Karl wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Juli 1957, soweit es sie und die Mitangeklagten GC>, KC, █████ BC>, RO>, █████ und W__) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagten Adolf, Wenzl und Karl wegen schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 2 StGB, Karl █████ in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben die Entscheidung angefochten, während die Mitangeklagten KC>, █████ ████ K___}, ████████ und █████ gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt haben. Der Angeklagte GC> hat seine Revision vor Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof zurückgenommen. Die Mitangeklagten ██████ ██████ und MW__ hat die Strafkammer freigesprochen.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Revisionen sind begründet; sie führen auch zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Mitangeklagten GD, KC, SC EO, ████ ██████ und WH}.
1.) Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer Adolf M> und andere junge Burschen aus Malsch besuchten in den ersten Monaten des Jahres 1957 wiederholt Gaststätten in Kuppenheim. Es kam gelegentlich zu Reibereien mit der dortigen männlichen Jugend. In der Nacht zum 31. März 1957 fand eine ernstere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Adolf M> und Adolf ███████ aus Kuppenheim statt, der seinen Gegner dabei mit der Hand unter das Kinn schlug und später noch einmal in eine kurze Schlägerei mit ihm geriet. Adolf M> wollte sich rächen; er und seine Brüder ████████ Karl veranlassten daher in den folgenden Tagen einige der früheren Mitangeklagten, mit ihnen am 5. April 1957 nach Kuppenheim zu fahren. Die Beteiligten trafen sich am 5. April abends in der Nähe des Lichtspieltheaters in Malsch, wo sich ihnen noch einige Mitangeklagte anschlossen.
Gegen 20.30 Uhr fuhren alle nach Kuppenheim, um Adolf ███ und seine Begleiter zu verprügeln. Zunächst sollte das „Café Hengst“ aufgesucht werden. An der Murgbrücke in Kuppenheim trennten sich die Angeklagten; sie begaben sich in kleineren Gruppen in das Café. Adolf S> war nicht anwesend. Die Angeklagten suchten ihn dann im Gasthaus „Zum Engel“. Auch dort trafen sie ihn nicht an. Die Angeklagten blieben nun längere Zeit in der Gastwirtschaft und begannen zu zechen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass nunmehr die Durchführung des Plans, Adolf ████████████ und etwaige Helfer zu verprügeln, gescheitert war. Zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten war es nicht gekommen. Die nachfolgenden Vorkommnisse dienten nicht mehr der Ausführung des Vorhabens, zu dem sich die Angeklagten zusammengeschlossen hatten. Sie entwickelten sich unabhängig.
2.) Gegen 23 Uhr verließen die Angeklagten BC>, RO> und ██ die Gastwirtschaft. Sie lärmten auf der Straße; BC> schoss mit seiner Pistole zweimal in die Luft; sie pfiffen vor einem Haus, in dem ein ihnen bekanntes Mädchen wohnte. Als sie von zwei Kuppenheimer Einwohnern, Hans W> und Theo K>, die auf dem Wachhausweg waren, zur Ruhe ermahnt wurden, entspann sich ein Wortwechsel; Hans K> schlug den Angeklagten R> zu Boden, K> versetzte BC> einen Schlag aufs Auge.
Als Menschenmenge im Sinne von § 125 StGB können die drei Angeklagten BC>, R> und ██████ nicht angesehen werden. Sie mögen sich bei ihrem Treiben stark gefühlt haben, weil sie wussten, dass ihre Freunde in der nahe gelegenen Wirtschaft saßen. Nach außen sind diese aber nicht als Zusammengehörige aufgetreten.
3.) Nach diesem Vorfall eilte BC> zur Gastwirtschaft „Zum Engel“ und rief seine Freunde herbei.
Während die Angeklagten Adolf ████ W>, ██ ████ und ███████ sich um ihren Freund R> bemühten oder aus anderen Gründen zurückblieben, fuhren Karl ████ GC, KC und S> den beiden Kuppenheimern nach, die in das Anwesen W> flüchteten. Diese Angeklagten zerschlugen u. a. die Füllung sowie die Scheiben der Haustür und warfen Backsteine durch die Fenster.
Nach den Feststellungen standen die Gewalttätigkeiten der vier Angeklagten gegen das Haus W> und seine Bewohner ersichtlich nicht mit ihrem ursprünglichen Plan in Zusammenhang. Die übrigen erwähnten Angeklagten Adolf A>), █████ W> M> und ██████ gingen nicht zum Hause ████, sondern kehrten in die Wirtschaft zurück. Auch bei diesem Vorgang trat sonach keine Menschenmenge auf, die sich öffentlich zusammengerottet hat, um mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten zu begehen.
4.) Die Beschwerdeführer Adolf, Wenzl und Karl M> haben nach alledem den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht erfüllt, so dass das Urteil gegen sie aufzuheben ist. Bei dem Angeklagten Karl ███ ist auch die Verurteilung wegen Sachbeschädigung aufzuheben, da Tateinheit vorliegt.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten GC>, KC, BC>, █████ S> und W> zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben, ferner auf den Angeklagten Ganz, der sein Rechtsmittel vor der Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat. Ihn anders zu behandeln als einen Angeklagten, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, würde dem Grundgedanken des § 357 StPO widersprechen, der die Durchsetzung der „wirklichen Gerechtigkeit“ zum Ziele hat und das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer Mehrheit von Personen vermieden wissen will, die an derselben Straftat beteiligt sind (u. a. RGSt 6, 557; RGSt 16, 417, 420; 68, 18, 19; 71, 251, 252; OGHSt 2, 50, 60). Das Reichsgericht hat die Aufhebung des Urteils auf einen Mitangeklagten erstreckt, dessen Rechtsmittel es als unzulässig verworfen hatte (RGSt 40, 219). Der Bundesgerichtshof hat sich der Auslegung, die § 357 StPO durch das Reichsgericht erfahren hat, angeschlossen (u. a. 1 StR 398/52 vom 23. September 1952 – das Landgericht hatte die Revision eines Mitangeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen –; 5 StR 436/53 vom 27. Oktober 1953; 5 StR 415/53 vom 8. Januar 1954 = LM Nr. 4 zu § 357 StPO = MDR 1954, 373).
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Martin |