Einziehung: Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlender Prüfung von §74/§74b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/78
- Datum
- 22.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsanordnung setzt die Prüfung und Darlegung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 StGB voraus; das Gericht hat diese Voraussetzungen gesondert zu erörtern.
Bei Einziehungsanordnungen ist die Verhältnismäßigkeit nach § 74b StGB zu prüfen; das Gericht hat darzulegen, ob der Zweck der Einziehung durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
Lässt das Urteil die notwendige Erörterung der Einziehungsgrundlagen und der Verhältnismäßigkeit vermissen, ist die Einziehungsanordnung rechtsfehlerhaft und in diesem Umfang aufzuheben.
Nach § 357 StPO ist eine zugunsten eines Beteiligten angeordnete Teilaufhebung auf die übrigen von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu erstrecken; eine Aufhebung von Feststellungen zum Schuldspruch kommt hingegen nicht in Betracht (§ 437 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 14. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Münzfacharbeiter Klaus ██, geboren am 3. ██ ████ ██ in █████,
2. den █████████████████ ██████, geboren am ███ ██ 191[REDACTED] in █████,
3. den ███████████████████ █████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten Walter Ste. und Fritz ███ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1978 aufgehoben, soweit die Revisionsführer und die übrigen Einziehungsbeteiligten von der Einziehungsanordnung betroffen sind.
Mit der sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtenden Einziehungsanordnung werden die zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sich nicht um Feststellungen zum Schuldspruch, sondern zu den besonderen Einziehungsvoraussetzungen handelt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Zur Begründung der Einziehungsanordnung hat die Strafkammer lediglich auf § 150 StGB hingewiesen. Sie hat, dieser Begründung entsprechend, die Voraussetzungen, die sich aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben, die Gesichtspunkte, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74b Abs. 1 StGB) zu beachten sind, weil er auch in Fällen des § 150 StGB gilt (LK 10. Aufl. § 150 Rdn. 3; Lackner, StGB 12. Aufl. § 74b Anm. 1), und die Frage, ob der Zweck der Einziehung durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (§ 74b Abs. 2 StGB), nicht erörtert. Diese Erörterung ist erforderlich. Ohne sie kann der Senat nicht beurteilen, ob die Einziehungsanordnung, soweit sie sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtet, frei von Rechtsfehlern ist.
II. Gemäß § 357 StPO war die zugunsten der Einziehungsbeteiligten, die Revision eingelegt haben, anzuordnende Teilaufhebung auf die übrigen Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 – 5 StR 739/53; Haase GA 1956, 273, 279). Eine Aufhebung der Feststellungen, die den Schuldspruch betreffen, kommt nicht in Betracht (§ 437 Abs. 1 StPO).
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