Treffer
BGH Urteil

Einziehung von Wein nach § 13 LebMG bei Eigentum tatunbeteiligter Dritter (Art. 14 GG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/65
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen Vergehen nach dem Lebensmittel- und Weingesetz sowie teils wegen Betrugs verurteilt; zudem ordnete das LG die Einziehung großer, teils in Fremdkellern lagernder Weinmengen an. Der BGH ließ Verurteilungen wegen tateinheitlicher Warenzeichenbenutzung mangels feststellbaren Vorsatzes entfallen und hob die Kosten der Nebenklage auf. Die Einziehungsanordnung wurde insgesamt mit Feststellungen aufgehoben, weil das LG Eigentumsverhältnisse und die Voraussetzungen der Einziehung – insbesondere bei Dritt-Eigentum – nicht hinreichend geprüft hatte. § 13 Abs. 1 S. 1 LebMG ist im Lichte von Art. 14 GG dahin auszulegen, dass täterfremdes Eigentum nur bei besonderem Rechtfertigungsgrund eingezogen werden darf; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen unbefugter Warenzeichenbenutzung setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit der Verwendung eines geschützten Warenzeichens erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt; bloße objektive Markenverwendung genügt nicht.

2

Kosten der Nebenklage dürfen dem Angeklagten nur auferlegt werden, wenn sich die abgeurteilten Taten gegen ein von der Nebenklägerin getragenes geschütztes Rechtsgut richten.

3

Die Einziehung nach § 13 Abs. 1 S. 1 LebMG ist als Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahme zwar grundsätzlich zwingend ausgestaltet, darf aber im Hinblick auf Art. 14 GG bei Gegenständen im Eigentum tatunbeteiligter Dritter nur bei Vorliegen eines besonderen rechtfertigenden Grundes angeordnet werden.

4

Für die Anordnung der Einziehung ist das Tatgericht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse an den einzuziehenden Gegenständen aufzuklären und zwischen Täter- und Dritt-Eigentum zu differenzieren; fehlt es daran, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben.

5

Greift ein Rechtsmittel die fehlerhafte Einziehung von Gegenständen an, ist die Aufhebung der Einziehungsanordnung auf weitere, ebenfalls betroffene tatunbeteiligte Dritte zu erstrecken, wenn deren Eigentum in gleicher Weise betroffen sein kann (§ 357 StPO analog i.V.m. § 24 Abs. 2 OWiG).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 592/65

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Peter ███ aus ████, Kreis ████, dort geboren am ██ 1925, 2. den Winzer Erich ██ ███ aus ██, geboren am ████████ 1932 in ██ █████████berg,

wegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger des Angeklagten █████████████,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. März 1965 hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer

a) dahin gelindert, dass die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 24 WZG und in die Kosten der Nebenklage entfallen;

b) dahin ergänzt, dass diese Angeklagten wegen vorsätzlicher Vergehen gegen §§ 19, 23 Weingesetz verurteilt sind;

c) im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Gründe

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Auf die Revisionen der A. █████ Söhne KG in ███ und des Winzers und Weinhändlers Erich ██ ███ in ███ wird das Urteil im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das LebMG und gegen das WeinG jeweils in mehreren Fällen, teilweise in Tateinheit mit Betrug und mit unbefugter Warenzeichenbenutzung, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Außerdem hat es größere Mengen Wein eingezogen, die in fremden Kellern lagern und mindestens teilweise dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen gehören. Dagegen haben die Angeklagten und die A. █████ Söhne KG und der Winzer und Weinhändler Erich █████ ████████ Revision eingelegt. Die Angeklagten greifen das Urteil im ganzen an, die beiden anderen Beschwerdeführer wenden sich nur gegen die Einziehung verschiedener Weinmengen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der ganzen Einziehungsanordnung, die der Angeklagten auch zu einer Einschränkung der Schuldsprüche.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche

a) Die Rechtsmittel der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das LebMG und wegen Betruges wenden. Auch die Annahme verschiedener selbständiger Fälle statt einer oder zweier fortgesetzter Taten hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Auffassung des Tatrichters richtig ist, die Weiterverkäufe des zurückgenommenen Weines an verschiedene neue Abnehmer durch den Angeklagten █████████████ eine fortgesetzte Tat darstellen; diese Ansicht beschwert ██████████ jedoch nicht.

b) Dagegen können die Schuldsprüche wegen in weiterer Tateinheit begangener unbefugter Warenzeichenbenutzung nicht bestehen bleiben.

Diese Straftat setzt Vorsatz des Täters voraus (§ 24 Abs. 3 WZG). Dass einer der beiden Angeklagten gewusst oder damit gerechnet hat, beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen Bezeichnungen „Trittenheimer Altärchen“ und „Trittenheimer Apotheke“ geschützte Warenzeichen zu verwenden, und dass er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, ist bisher nicht festgestellt worden. Auch eine neue Verhandlung lässt zuverlässige Feststellungen darüber nicht erwarten. Deshalb lässt der Senat die Verurteilungen insoweit entfallen.

Die Taten, die den bestehen bleibenden Verurteilungen zugrunde liegen, sind nicht gegen die Nebenklägerin als Trägerin eines geschützten Rechtsguts gerichtet. Daher muss auch die Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Nebenklage aufgehoben werden (BGHSt 11, 195, 198).

c) Die Schuldsprüche wegen mehrerer Vergehen gegen das WeinG halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat allerdings übersehen, im Urteilsspruch die Schuldform anzugeben. Das holt der Senat nach.

d) Die irrige Annahme, die Angeklagten hätten einzelne Straftaten in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 WZG begangen, hat die Bemessung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und die Bestimmung der Gesamtstrafen ersichtlich nicht beeinflusst. Auch sonst lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Einziehung

a) Auch die Revisionen der A. █████ Söhne KG und des Winzers und Weinhändlers ███████ sind zulässig. Die beiden Beschwerdeführer, Abnehmer der Angeklagten, die an deren Verfehlungen nicht beteiligt waren, haben an den bisherigen Verfahren nicht teilgenommen. Sie haben Revision eingelegt, mit der sie, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, die Einziehung teilweise angreifen.

Die Weine sind hier nach § 13 LebMG eingezogen worden (vgl. BGHSt 16, 210). Diese Anordnung ist ebenso polizeiliche Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung (vgl. RGSt 55, 12, 13; ferner RGSt 67, 215) wie die Einziehung nach § 28 WeinG (RGSt 50, 386, 389; BGHSt 16, 210, 214; 19, 7, 17). In dem Bereich, für den das Lebensmittelgesetz sie vorsieht, tritt sie im allgemeinen ebenfalls nicht oder nicht wesentlich hinter der Schuld- und hinter der Straffrage zurück. Deshalb greifen auch hier die Gesichtspunkte Platz, aus denen in Strafverfahren wegen Verstoßes nur gegen das WeinG

jetzt dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen deren Einziehung dieselben Rechtsmittel wie dem Angeklagten zuerkannt werden (BGHSt 19, 7 ff).

b) Nach ihrer Begründung greift die Revision des Betroffenen ████████████████████ zwar nur die Einziehung der Flaschen an, indem ein Teil der eingezogenen Weine bei ihm lagern. Nach ihrem Sinn wendet sich das Rechtsmittel aber mit der auch in dieser Richtung ausreichend deutlich erhobenen Sachrüge auch gegen die Einziehung der Weine selbst, die ███████ gehören oder deren Eigentum er in Anspruch nimmt.

c) Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sie lediglich damit begründet, dass die beschlagnahmten Weine gemäß § 13 LebMG einzuziehen seien. Auf die näheren Umstände ist es nicht eingegangen; es hat keinen Unterschied zwischen Weinen der Angeklagten und solchen tatunbeteiligter Dritter gemacht; auch hat es die Eigentumsverhältnisse an den Weinen, die sämtlich in fremden Kellern lagerten, nur teilweise geklärt. Die unterschiedslose Einziehung der unter irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Getränke findet zwar im Wortlaut des hier anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG eine Stütze; denn danach „ist“ neben der Strafe ohne weiteres auf Einziehung zu erkennen, während der hier nicht in Betracht kommende § 13 Abs. 1 Satz 2 LebMG die Sicherungsmaßnahme in das Ermessen des Gerichts stellt. Trotz ihrer Eindeutigkeit kann die Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG jetzt jedoch dann nicht mehr allein ausschlaggebend sein, wenn es sich um die Einziehung von Gegenständen handelt, die weder dem Täter noch einem Teilnehmer, sondern Dritten gehören. Insoweit steht die Vorschrift, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, nämllich in einem gewissen Widerspruch zu der jetzt verfassungsrechtlich angeordneten Gewährleistung des Eigentums. Art. 14 GG verbietet zwar die strafrechtliche Einziehung von Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten gehören, nicht ganz; er lässt sie aber nur bei dem Vorhandensein eines besonderen rechtfertigenden Grundes zu, wie der Senat schon in BGHSt 19, 123, 126 hervorgehoben hat (vgl. dazu auch BGHSt 1, 351; 9, 96). Dieser verfassungsrechtlichen Entwicklung trägt die Umgestaltung der Einziehung in verschiedenen Strafvorschriften (vgl. §§ 86, 98 Abs. 2, 101 Abs. 2, 109 i Abs. 2 StGB; ferner §§ 414 bis 414 b AbgO i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1961) und ihre Regelung in zahlreichen neueren strafrechtlichen Nebengesetzen, insbesondere in dem ein weites Gebiet umfassenden § 19 OWiG, Rechnung. Diese Vorschriften, die zwar im einzelnen etwas unterschiedlich sind, bestimmen übereinstimmend, dass das Eigentum tatunbeteiligter Dritter nicht ohne weiteres, sondern nur bei dem Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes eingezogen werden darf. Dasselbe sieht der Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 vor (Vorbem. vor § 109, § 113). Diese Anpassung der Einziehungsbestimmungen an das gegenwärtige Verfassungsrecht bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck; er gilt auch für den von § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG erfassten Bereich und verlangt, diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut in einer Art. 14 GG und dessen Geist entsprechenden Weise auszulegen. Das bedeutet nicht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG insoweit, als es sich um das Eigentum Dritter handelt, allgemein in eine etwa dem § 13 Abs. 1 Satz 2 LebMG entsprechende Kannvorschrift umzudeuten wäre. § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG ist auch weiterhin gemäß seiner Fassung als Mussvorschrift anzuwenden,

jedoch mit einer gewissen Einschränkung: Der Einziehung nach dieser Vorschrift sind die Gegenstände, auf die sich eine nach § 11 LebMG geahndete Verfehlung bezieht, die aber nicht dem Verurteilten gehören, nicht mehr ohne weiteres, sondern nur dann unterworfen, wenn ein besonderer Grund gegeben ist, der einen Vorrang des staatlichen Zugriffs vor der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG rechtfertigt.

Ob und inwieweit das hier zutrifft, hat der von einer anderen Rechtsauffassung ausgehende Tatrichter nicht geprüft. Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung im ganzen, und zwar sowohl auf die Revisionen der Angeklagten als auch auf die der beiden von der Sicherungsmaßnahme betroffenen weiteren Beschwerdeführer.

Auf die Revisionen der Angeklagten muss die Einziehung aufgehoben werden, weil die Maßnahme in einem gegen sie gerichteten Verfahren ihnen gegenüber ausgesprochen worden ist. Obwohl die Einziehung insoweit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG gerechtfertigt ist, als die Weine den Angeklagten gehören, muss die Maßnahme ganz aufgehoben werden, da das Landgericht nicht ermittelt hat, welche von den in den Kellern Dritter lagernden Getränke den Angeklagten und welche anderen Personen zustehen.

Auf die Revisionen der beiden weiteren Beschwerdeführer muss die Einziehung aufgehoben werden, soweit diese das Urteil angefochten haben. Diese Aufhebung ist ferner in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 OWiG (vgl. BGHSt 19, 7, 18) und des § 357 StPO auf die Einziehung der übrigen Weine zu erstrecken, die mindestens teilweise, aber in bisher nicht genau festgestelltem Umfang Eigentum anderer tatunbeteiligter Dritter sind (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 27. April 1954 – 5 StR 739/53).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht feststellen müssen, inwieweit die Weine und deren Behältnisse (vgl. BGHSt 7, 78, 79 ff) den Angeklagten oder Dritten zustehen. Dann muss es im einzelnen prüfen, in welchem Umfang hinsichtlich dieser Gegenstände die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG erfüllt sind. Soweit die Sachen Eigentum tatunbeteiligter Personen sind, wird die Strafkammer dann unter Anhörung der Betroffenen untersuchen müssen, ob ein Grund gegeben ist, der die Einziehung auch ihres Eigentums rechtfertigt. Dabei wird sie auf den Zweck der Sicherungsmaßnahme Bedacht nehmen und insbesondere prüfen müssen, ob der Schutz der Allgemeinheit die Einziehung des täterfremden Eigentums gebietet, etwa weil die Weine gesundheitsschädlich sind. Im Übrigen wird das Landgericht einen gewissen Anhalt in der Regelung finden können, die im § 19 OWiG getroffen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertLoesdauPikart
MaiDr. Pfeiffer
Einziehung von Wein nach § 13 LebMG bei Eigentum tatunbeteiligter Dritter (Art. 14 GG) — Themis