Treffer
BGH Urteil

BGH: Versuchsbeginn bei Hilfsmitteln zur Gefangenen-Selbstbefreiung per Paket

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 72/61
Datum
02.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen (Anstiftung zur) versuchten Beihilfe zur Selbstbefreiung und wegen aktiver Bestechung ein. Streitpunkt war u.a., ob das Versenden eines „Weihnachtspakets“ mit versteckter Waffe und Ausbruchswerkzeugen nur straflose Vorbereitung oder bereits Versuch ist. Der BGH bejahte den Versuchsbeginn, weil die Angeklagte alles nach ihrer Vorstellung Erforderliche getan und der Gewahrsam bereits objektiv gefährdet war; spätere Gefahrenminderung durch Warnung/Kontrolle sei unerheblich. Beide Revisionen wurden verworfen; Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine versuchte Beihilfe zur Selbstbefreiung ist bereits dann begonnen, wenn der Helfer nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan hat, um dem Gefangenen die Befreiung zu ermöglichen, und dadurch der staatliche Gewahrsam unmittelbar objektiv gefährdet wird.

2

Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist eine nachträgliche Verringerung der Erfolgsgefahr (etwa durch behördliche Vorwarnung und verstärkte Kontrollen) grundsätzlich ohne Bedeutung.

3

Die Annahme bloßer Vorbereitung scheidet aus, wenn die Unterstützungshandlung in den unmittelbaren Wirkungsbereich des Vollzugs gelangt (z.B. Einbringen/Versenden von Ausbruchsmitteln in den Anstaltsverkehr) und die Tat nach Tätervorstellung in Gang gesetzt ist.

4

Ein Gefangener, der eine andere Person zur Hilfe bei seiner (an sich straflosen) Selbstbefreiung anstiftet, begeht dadurch eine von der Selbstbefreiung verschiedene selbständige Straftat, weil er die Verwirklichung des Tatbestands der Gefangenenbefreiung durch einen Dritten verursacht.

5

Im Revisionsverfahren ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 24. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Helmut ███, ███, Kreis ████, geboren ███████████ in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

die Ehefrau Ursula █████, geborene ███████, aus ███, Kreis ███, geboren ████████ 1932 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Beihilfe zur Gefangenenbefreiung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Helmut ██ ████ und Ursula ██████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 24. September 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagten Ursula ███████ wird die nach dem 24. September 1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Helmut ███ verbüßt in der Straf- und Sicherungsanstalt Celle eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung. Durch schriftliche und mündliche Einwirkung veranlasste er seine Ehefrau, die Angeklagte Ursula ███████, ihm bei einem Ausbruch aus der Strafanstalt zu helfen. Entsprechend den Weisungen ihres Ehemannes beschaffte die Angeklagte Ursula █████████ mit Hilfe des Mitverurteilten GC eine Pistole nebst Munition, Sägeblätter und Feilen. Sie versteckte diese Sachen in Lebensmitteln, die sie zusammen mit anderen Dingen als „Weihnachtspaket“ an einen anderen Häftling adressierte. Schon vorher hatte sie weisungsgemäß Geld, das in einer Nivea-Dose verborgen war, unmittelbar an die Anschrift des Angeklagten gesandt. Geld, Waffe und Ausbruchswerkzeuge wurden nach eingehender Durchsuchung der Pakete – die Anstaltsleitung war gewarnt worden – entdeckt.

Einige Zeit vor dem Ausbruchsunternehmen hatte der Beschwerdeführer Helmut ██████████ den Mitverurteilten ████ ██, der damals Gefangenenaufseher in der Straf- und Sicherungsanstalt Celle war, Geld zugesichert, um Transistoren, Lebensmittel, Tabak und „Schmökern“ zu erlangen. Entgegen seinen dienstlichen Anweisungen kaufte ███ die gewünschten Dinge, ließ sie an den Beschwerdeführer weiterleiten und behielt entsprechend der Abrede einen Teil des Geldes für sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten Helmut ███ wegen aktiver Bestechung und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Anstiftung zur versuchten Beihilfe zur Selbstbefreiung, sowie die Angeklagte Ursula ███████ wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung verurteilt.

Die Revisionen beider Beschwerdeführer haben keinen Erfolg.

Revision der Angeklagten Ursula ███████

1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich nur um eine straflose Vorbereitung zum gesetzlichen Tatbestand des § 120 StGB; Ursula ███ habe noch keinen „objektiven Tatbeitrag“ geleistet, der „schon den objektiven Anfang der Verwirklichung des Straftatbestandes“ darstelle; es komme nicht auf die Aufgabe des Paketes zur Post an, sondern darauf, ob der Angeklagte Helmut ██ die Ausbruchswerkzeuge in die Hand bekommen habe.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Mit Recht beruft sich die Strafkammer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 9, 62 ff. Wie im Beispielsfall hat die Angeklagte auch hier alles getan, was sie für erforderlich hielt und zu tun gedachte, um dem Gefangenen die Selbstbefreiung zu ermöglichen. Auch ist der obrigkeitliche Gewahrsam hierdurch bereits unmittelbar und objektiv gefährdet worden. Diese Gefahr hat sich allerdings vermindert, weil die Anstaltsverwaltung aufmerksam geworden war und weil der als Zwischenträger vorgesehene Häftling GC schon vorher ein anderes Weihnachtspaket bekommen hatte; für die Frage des Versuches ist diese Gefahrenminderung aber ohne Bedeutung. Auch in dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHSt 9, 62 zugrunde liegt, konnte die Täterin die Sägeblätter ihrem Verlobten nicht übergeben, weil die Kriminalpolizei über den Fluchtplan bereits unterrichtet worden war.

Soweit die Revision im Einzelnen darlegt, eine „unmittelbare“ Gefahrdung sei noch nicht eingetreten, geht sie überwiegend von anderen als den festgestellten Tatsachen aus. Das Urteil ergibt nämlich, dass die vor Jahresende zur Post aufgegebenen Pakete im Allgemeinen noch bis zum 6. Januar an Strafgefangene ausgeliefert werden; für die rechtzeitige Aufgabe zur Post hatte die Beschwerdeführerin aber gesorgt.

Einer näheren Schilderung der Einzelfälle, in denen bisher versteckte Gegenstände die Kontrolle passiert hatten, bedurfte es im Urteil nicht. Die allgemeine Feststellung, dies sei vorgekommen, genügt. Im Übrigen bestätigt gerade der vorliegende Sachverhalt diese Feststellung. Die versteckten Gegenstände sind nämlich erst nach längerem Suchen gefunden worden, z. B. sogar nur mit Hilfe von Röntgenaufnahmen. Wie die Strafkammer feststellt, ist diese besondere Sorgfalt auf Grund der Warnungen angewandt worden; bei der Vielzahl der Pakete zur Weihnachtszeit sei eine so genaue Prüfung sonst nicht möglich. Da überdies der durch den Strafgefangenen Glauch unterrichtete Abteilungsleiter Buddensiek vor seinem Urlaub den Leiter der Strafanstalt über den das Paket betreffenden „Kassiber“ nicht unterrichtet hatte und weil den mit der Untersuchung der Pakete beauftragten Beamten ungeachtet der Weisungen des Dr. I. Fehler unterlaufen konnten, gehen die Einwendungen der Revision fehl.

Von einer bloßen Vorbereitungshandlung kann hier also nicht die Rede sein.

a) Fehl geht nach alledem auch die hilfsweise vorgetragene Meinung der Revision, allenfalls komme untauglicher Versuch in Betracht. Übrigens würde die Annahme eines untauglichen Versuches auch die Strafrage hier nicht berühren, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt hat, dass das Befreiungsunternehmen aussichtslos geworden war („die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Gefährlichkeit dieses Unternehmens objektiv dadurch gemildert gewesen ist, dass das Paket, als es abgesandt wurde, auf dem üblichen Wege nicht mehr in die Hände ihres Ehemannes kommen konnte“ UA S. 121).

b) Die anderen Revisionsangriffe gegen die Strafe haben ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar hält sich die Strafe in der Nähe der gesetzlichen Höchststrafe für das vollendete Vergehen gegen § 120 Abs. 1 StGB. Aus Rechtsgründen ist dagegen jedoch nichts einzuwenden. Die Strafkammer brauchte auch nicht mitzuteilen, welche Strafe ihr für einen vollendeten Verstoß gegen § 120 StGB angemessen erschien.

Die Entscheidungsgründe heben ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführerin die mangelnde „objektive Gefährlichkeit dieses Unternehmens“ nicht strafmildernd zugerechnet werden könne, weil sie „davon nichts wusste“. Das ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Darlegung der Strafkammer, „eine Pistole sei in der Hand eines Zuchthäuslers immer sehr gefährlich“, widerspricht nicht der Feststellung, die Angeklagte Ursula █████████████ angenommen, mit der Pistole solle kein Mensch getötet oder verletzt werden. Der Besitz einer Waffe birgt nämlich immer die Gefahr in sich, dass von ihr Gebrauch gemacht wird, selbst wenn dies ursprünglich nicht beabsichtigt war. Wie auf der Hand liegt, besteht eine solche Gefahr in besonderem Maße beim Ausbruchsversuch eines Zuchthäuslers.

Nach der Feststellung auf Seite 98/99 UA „wusste und wollte“ Ursula ███, „dass ihr Ehemann mit der Pistole schießen konnte ...; sie glaubte, ihr Mann wolle notfalls einen Warnschuss in die Luft abfeuern“.

Dies kann die Strafkammer der Einlassung der Beschwerdeführerin oder dem Umstand entnommen haben, dass der Waffe 14 Patronen beigegeben worden waren. Eine solche Folgerung wäre denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszug unangreifbar. Wenn die Beschwerdeführerin glaubte, mit Hilfe eines Sachverständigen nachweisen zu können, dass die Pistole ohne Magazin nicht schussbereit gewesen sei, so hätte sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen. Von Amts wegen brauchte sich die Anhörung eines Sachverständigen jedenfalls nicht aufzudrängen.

Es bedeutet auch keinen Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits strafmildernd berücksichtigt, Ursula ██████████ sei ihrem Ehemann „in einem gewissen Sinne hörig gewesen“, andererseits aber strafschärfend verwirft, dass sie sich selbst über schwerwiegende Bedenken hinweggesetzt hat, „nur um ihrem Mann zu Gefallen zu sein“.

In den Entscheidungsgründen mussten nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen erörtert werden; es genügte, diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Es mag sein, dass z. B. bei der Bemessung der Strafe auch generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben. Ein Rechtsbedenken kann hieraus nicht hergeleitet werden.

Da die übrigen Revisionsangriffe unzulässig sind und weil die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision der Angeklagten Ursula █████████ im vollen Umfang zu verwerfen.

Revision des Angeklagten Helmut ███

1. Die erste Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Revisionsbegründung ist weder der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen noch der zurückweisende Beschluss der Strafkammer seinem wesentlichen Inhalte nach zu entnehmen.

Die anderen Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet.

2. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe dringen nicht durch.

a) Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen aktiver Bestechung richtet.

b) Die Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten Beihilfe zur Selbstbefreiung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Strafkammer führt aus, Straflosigkeit gelte „nur für die schlichte Selbstbefreiung“ und habe ihre Grenzen dort, „wo der Gefangene über das vom Gesetz vorausgesetzte Mindestmaß an Mitbeteiligung hinausgeht“.

„Ein Gefangener, der eine andere Person anstiftet, ihm zur Selbstbefreiung behilflich zu sein, wird dadurch nicht etwa strafloser Teilnehmer an einer für ihn straflosen Handlung, vielmehr begeht er mittels der Anstiftung eine von der bloßen Selbstbefreiung verschiedene, selbständige Straftat und wird Ursache der selbständigen Straftat eines anderen, nämlich des Vergehens nach § 120 StGB (vgl. RGSt 61, 31, 32/53).“

Die Revision hält diese vom Reichsgericht ständig vertretene Auffassung für unrichtig. Da die Selbstbefreiung eines Gefangenen straflos sei, könne notwendig auch die Selbstbefreiung in mittelbarer Täterschaft nicht bestraft werden. Daraus wiederum folge, dass die vom Gefangenen ausgehende Anstiftung zur Gefangenenbefreiung ebenfalls straflos sei. Denn „die Strafwürdigkeit von Anstiftung und Tat“ sei „in ihrem Wesen immer die gleiche“.

Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht auf Äußerungen in den Erläuterungsbüchern.

Der erkennende Senat gibt der Meinung des Reichsgerichts und den Gründen in RGSt 61, 31 ff. den Vorzug. Die Entscheidung BGH 1 StR 46/60 vom 15. März 1960 (NJW 1960, 1023) steht dem nicht entgegen. Der erste Senat hat nur entschieden, dass der Angehörige, der einen Dritten zur Begünstigung des Täters anstifte, nicht entgegen der Regelung in den §§ 257 Abs. 2, 50 Abs. 2 StGB ausdrücklich bestraft werden dürfe.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision des Angeklagten Helmut ███ jedenfalls zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaMayr

Zitiert (1)

Zitiert von (2)