Treffer
BGH Urteil

Anstiftung zur Begünstigung eines Angehörigen – Schutz des Anstifters nach §257 Abs.2 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/60
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung ihres Ehemannes verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH stellt fest, dass §257 Abs.2 StGB den Angehörigen auch bei Anstiftung durch Dritte von Strafe ausschließt und die Strafkammer diesen Gesichtspunkt verkannt hat. Wegen widersprüchlicher Urteilsgründe konnte nicht freigesprochen werden; das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 257 Abs. 2 StGB schließt die Strafbarkeit des Angehörigen auch dann aus, wenn dieser die Begünstigung nicht selbst vornimmt, sondern einen Dritten zur Vornahme anstiftet.

2

Nach § 50 Abs. 2 StGB kommen persönliche Strafausschließungsgründe nicht nur dem Täter, sondern auch dem Teilnehmer zugute, sodass ein auf persönlichen Verhältnissen beruhender Ausschließungsgrund dem Anstifter zugerechnet wird.

3

Ist die vom Angestifteten verwirklichte Tat lediglich die persönliche Begünstigung eines Angehörigen, darf die Teilnahme des Angehörigen nicht allein mit dem Hinweis auf Schuldteilnahme bejaht werden; der Ausschluss der Strafbarkeit des Angehörigen geht der Teilnahmehaftung vor.

4

Enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht selbst aufklären kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 19. November 1959

Rubrum

BGH, Urt. v. 15. März 1960 – 1 StR 46/60 – LG Zweibrücken

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Marianne S. ██████, geborene I. ███████, aus ████████, dort geboren am █████, Sachbezeichnung: ██████████, wegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 257 Abs. 2, §§ 48, 50 Abs. 2 Der Angehörige ist auch dann straflos, wenn er die Begünstigungshandlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten zu ihr angestiftet hat (wie RGSt 14, 102).

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Marianne █████ wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung ihres Ehemannes zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass § 257 Abs. 2 StGB den Angehörigen auch dann schützt, wenn er die Begünstigungshandlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten, dem selbst dieser Strafausschließungsgrund nicht zugutekommt, dazu angestiftet hat. Das Reichsgericht hat diese Rechtsauffassung in RGSt 14, 102 ff. mit ausführlicher Begründung vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. JW 1936, 1666 Nr. 12). Sie wird auch vom Schrifttum überwiegend geteilt (vgl. u. a. Schönke-Schröder, 9. Aufl., Anm. IX; Jagusch in LK, 8. Aufl., Anm. 5; Frank, Olshausen, 11. Aufl., Teil II Anm. 41; Kohlrausch-Lange, 42. Aufl., Anm. III; Dalcke, 76. Aufl., Anm. 11; Schwarz, 21. Aufl., Anm. B, jeweils zu § 257 StGB; Mezger, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl.).

Der Senat sieht keinen Grund, davon abzugehen.

Die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) hat ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Strafe schärfen oder mildern, sondern auch solche, die die Strafe ausschließen, dem Täter oder Teilnehmer zugutekommen, bei dem sie vorliegen. Dass § 257 Abs. 2 StGB einen auf den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhenden Strafausschließungsgrund enthält, ist seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. RGSt 61, 270; 71, 152, 194; Jagusch in LK a. a. O.; Schönke-Schröder a. a. O.) und hat der Senat in BGHSt 9, 71, 74 ausgesprochen. Mit dem Reichsgericht (RGSt 14, 102, 105) ist der Senat der Ansicht, dass die Grundsätze über die Strafbarkeit des Anstifters und das auf ihn anzuwendende Gesetz der Ausdehnung des in § 257 Abs. 2 StGB normierten Strafausschließungsgrundes auf den Anstifter nicht entgegenstehen, dass es ferner der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuches entspricht, unter der technischen Bezeichnung einer bestimmten Straftat auch die Teilnahme an dieser Tat zu verstehen, und dass schließlich der gesetzgeberische Grundgedanke, der die persönliche Begünstigung durch Familienangehörige straflos lassen wollte, auch auf die Teilnahme des Angehörigen an einer solchen Begünstigung zutrifft.

Demgegenüber kann hier die Strafbarkeit des Anstifters auch nicht damit begründet werden, dass er eine dritte Person hereinzieht und an deren strafbarem Tun teilnimmt. Bei der auflockernden Wirkung, die § 50 Abs. 2 StGB den persönlichen Strafausschließungsgründen beimißt, muss jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der angestiftete Dritte keinen anderen strafbaren Tatbestand als den der persönlichen Begünstigung eines Angehörigen des Anstifters erfüllt, der Gedanke der Schuldteilnahme zurücktreten.

Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Sie weist zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung noch darauf hin, dass die Angeklagte ebensowenig straffrei bleiben könne, wie der Begünstigte selbst straflos sei, der einen Dritten zur Begünstigung seiner selbst angestiftet habe. Dieser Hinweis übersieht, dass die rechtliche Ausgangslage in beiden Fällen verschieden ist. Die Selbstbegünstigung fällt überhaupt nicht unter den Tatbestand des § 257 StGB, weil dieser die Begünstigung eines anderen voraussetzt. Der Täter, der sich selbst der Bestrafung entziehen will, verwirklicht schon nicht den äußeren Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB (vgl. RGSt 60, 346, 348; 63, 233, 235; BGHSt 9, 71, 73). Es braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden, ob der Täter eines Verbrechens oder Vergehens andere in strafbarer Weise anstiften kann, ihn selbst zu begünstigen. Auch wenn diese Frage bejaht wird (vgl. RGSt 50, 364, 365; 60, 346; 63, 373, 375; BGHSt 5, 75, 81), darf daraus nicht entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den §§ 257 Abs. 2, 50 Abs. 2 StGB der Schluss gezogen werden, dass auch der Angehörige, der einen Dritten zur Begünstigung des Täters anstiftet, bestraft werden muss.

Es ist der Strafkammer allerdings zuzugeben, dass eine gleichmäßige strafrechtliche Behandlung beider Fälle dem natürlichen Rechtsempfinden entsprechen würde. Auch daraus ergibt sich aber für die Strafbarkeit des Angehörigen nichts.

Das Urteil musste aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Die Angeklagte konnte jedoch nicht nach § 354 Abs. 1 StPO freigesprochen werden, da die Urteilsausführungen einen Widerspruch enthalten, der einen Freispruch ohne weitere tatsächliche Erörterungen verbietet.

Die Strafkammer hat zwei in Fortsetzungszusammenhang stehende Anstiftungshandlungen angenommen. Der erste Teilakt ist bedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte bestimmte den Mitverurteilten ██████ dazu, an die Polizei einen Brief zu schreiben, der zugunsten ihres Ehemannes unwahre Angaben enthielt. Im zweiten Fall erklärte die Angeklagte dem ████ gegenüber, sie gebe ihm 20,- oder 50,- DM, wenn er dafür sorge, dass die gegen ihren Mann anhängige Sache rückgängig gemacht werde. Welche Handlung ████ zu diesem Zwecke vornehmen sollte, teilt das Urteil nicht mit. ██ sagte dann in der Hauptverhandlung als Zeuge zugunsten des Ehemannes der Angeklagten unter Eid die Unwahrheit. Die Strafkammer hat die Angeklagte jedoch nicht wegen Anstiftung zum Meineid, sondern nur zur Begünstigung verurteilt. „Denn ein Nachweis dafür, dass die Angeklagte in beiden Fällen damit gerechnet hat, es werde zu einer Gerichtsverhandlung kommen, in der der Angeklagte █████ die unwahren Angaben auch als Zeuge machen und beeidigen werde, kann bei ihrem Bestreiten nicht erbracht werden“ (UA S. 10). Dieser Satz gibt zu Zweifeln Anlass. Wollte die Strafkammer damit zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagten die vom Angestifteten ausgeführte Tat nach keiner Richtung hin zugerechnet werden könne, dann fehlte bei der Angeklagten der Vorsatz, und sie hätte schon aus diesem Grunde nicht wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 257 Abs. 1 StGB bestraft werden dürfen. Wollte aber die Strafkammer mit dieser Wendung nur sagen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Angeklagte mit der Vereidigung des ██████ in einer Hauptverhandlung gerechnet habe, dann hätte die Angeklagte wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 48 StGB) verurteilt werden müssen. § 257 Abs. 2 StGB hätte sie davor nicht geschützt.

Da das Revisionsgericht diesen Widerspruch nicht selbst aufklären konnte, musste die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Bundesrichter Dr. Willms ist infolge Urlaubs abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. PeetzDr. Faller
Fischer
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