Revision: Aufhebung wegen Nichtprüfung des Rücktritts (§24 StGB) – Freispruch vom versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/95
- Datum
- 18.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze ist Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen, wenn der Flüchtling nicht getötet oder nicht schwer verletzt wurde, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Eigenen und dienstlichen Berichten von Soldaten kommt aufgrund der Befehlslage und möglicher Selbstrechtfertigungsinteressen nur beschränktes Beweisgewicht zu.
Der Tatrichter muss bei Anhaltspunkten für einen vollendeten Versuch die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB ausdrücklich prüfen; das Unterlassen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Die vom Täter veranlassten Rettungsbemühungen Dritter können dem Täter zugerechnet werden, sofern sie erkennbar aus dessen Verhalten folgen und eine Verhinderung der Tatvollendung bewirken.
Ein Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen wie dem vorliegenden keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf des versuchten Totschlags.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 1. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Jürgen Siegfried █ aus ███, geboren am ██ 1943 in ████, Hans-Heinrich █████ aus ███, geboren am ██████ 1943 in ███████, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1995 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt: █ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, █████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; die Vollstreckung beider Strafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sache Erfolg.
In den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1965 waren die damals 21 Jahre alten Angeklagten, die ihren Wehrdienst bei den Grenztruppen der DDR leisteten, als Posten (█) bzw. als Postenführer (█████) zweier verschiedener Streifen an der Grenze zum West-Berliner Stadtteil Lichtenrade eingesetzt. Beide waren mit Schnellfeuergewehren vom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Gegen 4.30 Uhr versuchte der seinerzeit 18-jährige Uwe ████████, die Grenzanlagen in dem von den Angeklagten bewachten Abschnitt zu überwinden und in den Westteil Berlins zu fliehen. Als der Flüchtling im „Todesstreifen“ auf den die Grenzanlagen abschließenden Stacheldrahtzaun zurannte, wurde er vom Angeklagten █████ aus etwa 150 Metern Entfernung entdeckt. █████ verständigte seinen Postenführer und gab einen Warnschuss ab. Als Uwe ████████ gleichwohl weiter auf die Grenze zurannte, schossen █████ und sein Postenführer abwechselnd in kurzen Feuerstößen auf den geduckt laufenden Flüchtling. Der Angeklagte █ nahm die Schüsse des anderen Postenstandes wahr; sie waren für ihn das Zeichen, selbst keine Warnschüsse mehr abgeben zu müssen. Er erkannte deutlich die Umrisse des sich schnell vorwärts bewegenden Flüchtlings und gab, um ein Sperrfeuer zwei bis drei Meter vor den Fliehenden zu legen, zwei bis drei kurze Feuerstöße in Richtung des Flüchtlings ab. Uwe ████████ fiel zu Boden; er war durch zwei von █████ abgefeuerte Projektile an beiden Oberschenkeln getroffen worden. Als er trotz der erlittenen Verletzungen erneut versuchte, sich in Richtung des Stacheldrahtzaunes fortzubewegen, gaben der Angeklagte █ und sein Postenführer weitere kurze Feuerstöße auf den Flüchtling ab, durch die das jetzt endgültig zusammenbrechende Opfer einen Durchschuss des rechten Unterarms sowie eine Verletzung an der linken Hand erlitt. Kurze Zeit später wurde der stark blutende Flüchtling von einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und ärztlicher Versorgung zugeführt.
Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Totschlagsversuchs hat keinen Bestand.
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Uwe ████████ geschossen, durch die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung tragfähig belegt ist.
In Fällen des Schusswaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird – sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt – mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schusswaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44).
Der Tatrichter stützt seine Überzeugung zum Tötungsvorsatz bei beiden Angeklagten im Wesentlichen auch auf verschiedene tatnahe verfasste Berichte über das Geschehen. Diesen Beweismitteln kommt hier indes nur ein beschränktes Gewicht zu, zumal dem Beschwerdeführer █ nicht sicher nachzuweisen ist, dass ein von ihm abgegebener Schuss das Opfer getroffen hat (UA S. 15). Bedenken bestehen insbesondere gegen die Aussagekraft der als Verurteilungsgrundlage maßgeblich herangezogenen Berichte.
Bei eigenen Berichten von Soldaten liegt angesichts der Befehlslage auf der Hand, dass ein etwa bewussteres Danebenschießen keine Erwähnung finden konnte. Der Bericht eines Postenführers sowie der Abschlussbericht des Brigadekommandeurs an den Stadtkommandanten stammen nicht von den Angeklagten und konnten zu der Frage, wohin sie gezielt hatten, nichts sagen. Der Bericht des Kommandeurs ist nicht einmal von einem Augenzeugen der Tat verfasst. Der Bericht des Postenführers rührt zwar von einem Augenzeugen her; dieser vermochte aber, zumal angesichts seiner eigenen Bemühungen, auf den „Grenzdurchbruch“ zu reagieren, ersichtlich keine zuverlässigen Beobachtungen über für einen etwaigen Tötungsvorsatz der Angeklagten relevantes Verhalten zu machen.
Die Bedenken gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes betreffen auch – wenngleich mit geringerem Gewicht – die Verurteilung des Angeklagten █████, der Uwe ████████ allerdings mit zwei Schüssen getroffen und erheblich verletzt hat.
b) Der Senat braucht die aufgeworfenen Fragen zur Validität des Schuldspruchs indes nicht abschließend zu beantworten. Jedenfalls hält das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des § 24 StGB versagt worden ist. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch in den Gründen seiner Entscheidung nicht erkennbar bedacht. Dies stellt hier einen Rechtsfehler dar, weil sich eine Auseinandersetzung mit § 24 StGB nach dem Sachverhalt aufdrängte.
Die getroffenen Feststellungen legen allerdings einen beendeten Versuch nahe, so dass die Beschwerdeführer nur zurücktreten konnten, indem sie die Vollendung der Tat verhinderten oder sich jedenfalls um die Verhinderung der Tatvollendung ernsthaft bemühten. Der Flüchtling ist hier indes kurze Zeit, nachdem er von den Schüssen des Angeklagten █████ und – möglicherweise – des Angeklagten █ getroffen worden war, von einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und – wie beide Angeklagten erkannten – ärztlicher Versorgung zugeführt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beschwerdeführern in der konkreten Situation eine schnellere oder erfolgsversprechendere Hilfe für den Verletzten möglich gewesen wäre oder auch nur möglich erschien.
Der Senat kann offenlassen, ob solche erkannten Rettungsbemühungen eines Dritten in Fällen der vorliegenden Art einem Angehörigen der DDR-Grenztruppen, der in Befolgung der allgemeinen Befehlslage auf einen Flüchtling geschossen hat, auch ohne wesentliche, auf Rettung des Verletzten gerichtete Eigenaktivitäten jedenfalls dann weitestgehend zuguterechnen sind, wenn die auch von ihm gewünschte Hilfe letztlich von anderen Angehörigen eben jenes Grenzregimes geleistet wird, in dessen Befehlsstruktur eingebunden der Täter seine Tat, deren tödlichen Erfolg er regelmäßig nicht erstrebte, begangen hat. Hier lassen sich den getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine von den Angeklagten entfaltete Rettungstätigkeit entnehmen. Der die Hilfsmaßnahmen veranlassende Leutnant █████████ wurde von den Beschwerdeführern über die Situation informiert (UA S. 10), die Bergung des Flüchtlings wurde von ihnen gesichert (UA S. 12).
3. Der dargestellte Mangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Es ist auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter allein aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten denkbare Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten █ oder des Angeklagten █████ treffen könnte, welche die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts auch unter Beachtung des Zweifelssatzes als sicher ausgeschlossen erscheinen ließen. Ein Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 – 5 StR 137/96). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und erkennt auf Freispruch.
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