Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Grenzschussfall: Freispruch wegen fehlendem Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 37/97
Datum
09.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier wegen Totschlags verurteilter Grenzsoldaten wurden unterschiedlich entschieden. Die Revision des HC wurde verworfen; die Revisionen der AC und KC führten zur Aufhebung ihrer Verurteilung und zu Freisprüchen. Der BGH stellte fest, dass der bedingte Tötungsvorsatz nicht tragfähig begründet wurde, technische Schießangaben allein nicht genügten und tödliche Schüsse Unbekannter den Angeklagten ohne Kenntnis nicht zuzurechnen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Totschlags ist bedingter Tötungsvorsatz nur dann glaubhaft nachzuweisen, wenn die Beweislage über bloße technische Schießangaben hinaus konkrete Indizien für die Inkaufnahme des Todesfolgens liefert.

2

Technische Angaben zum Zielen oder Schießmodus (z. B. freihändig versus aufgelegt) genügen allein nicht zur Feststellung von bedingtem Vorsatz; der Tatrichter hat die Gesamtsituation – insbesondere Entfernung, Munitionseinsatz und danach geäußertes Verhalten – zu würdigen.

3

Tötungshandlungen anderer Soldaten sind nicht den zunächst Feuerschießenden zuzurechnen, wenn diese keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten der anderen hatten.

4

Wenn nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht erkennbar ist, dass eine erneute Hauptverhandlung zu einer Verurteilung führen würde, ist der Angeklagte freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 21. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen

███ aus ███, Hans, geboren am ████████████ 1945 in ████,

████, seborener aus ██, Peter, geboren am ██████ 1944 in ████, aus ███████,

██, Horst, dort geboren am ██ 1945,

wegen Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten HC gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. August 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten AC und KC wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. Die Angeklagten AC und █████ werden freigesprochen. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer AC und ███████ jeweils wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Beschwerdeführer █████ und den Mitangeklagten KC, dessen Verurteilung rechtskräftig ist, jeweils wegen Totschlags, dabei ██████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und █████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung aller Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ██████ ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der Angeklagten AC und ████████ haben jeweils mit der Sache Erfolg.

Die Angeklagten waren Soldaten der Grenztruppen der DDR und handelten in folgendem Zusammenhang:

Am Abend des 26. Juli 1966 versuchte der Flüchtling ████ die Grenzanlagen zwischen der DDR und Berlin-West im Bereich des Dorfes ███ (DDR) und ██ ███ (Berlin-West) nordwärts zu überwinden. Als der Flüchtling sich ca. 120 m vor dem Kontrollstreifen befand, wurde er von den Angeklagten AC und ██████████████, die sich ca. 640 m ostwärts befanden, bemerkt. Ohne den Flüchtling anzurufen, was den Angeklagten wegen der großen Entfernung aussichtslos erschien, oder einen Warnschuss abzugeben, eröffneten der Angeklagte AC aus seiner Maschinenpistole und der Angeklagte ██████ aus seinem Leichtmaschinengewehr nahezu zeitgleich Dauerfeuer in Richtung des Flüchtlings. Beide Angeklagte verschossen ihre gesamte Munition, der Angeklagte AC 60 Schuss und der Angeklagte KC 75 Schuss. Danach äußerte der Angeklagte ██████ sinngemäß, sie könnten nun nichts weiter tun. Der Flüchtling wurde durch diese Schüsse nicht getroffen. Es gelang ihm, durch den Grenzgraben hindurchzugleiten.

Von den Angeklagten AC und ██████ unbemerkt, näherten sich von Süden nordwärts zwei Postenpaare dem Flüchtling. Sie waren unterwegs zur Besetzung eines Postenturms und wurden durch die Schüsse der Angeklagten AC und ██████ auf das Geschehen aufmerksam. Zu dieser Gruppe gehörten der Beschwerdeführer HC und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte KC. Nach Annäherung zum Flüchtling schossen █████ und KC aus einer Entfernung von etwa 60 bis 80 m auf den Flüchtling. Hiervon wurde der Flüchtling mit zwölf Schüssen tödlich getroffen.

I. Den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten AC und ████████████ hat der Tatrichter nicht in tragfähiger Weise begründet.

1. Der Angeklagte KC hat sich dahin eingelassen, er habe „so geschossen, dass er den Flüchtling nicht treffen konnte“. Dem stellt der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten lediglich entgegen, dass der Angeklagte zwar sein Leichtmaschinengewehr auf das Zweibein aufgestützt, jedoch nicht über Kimme und Korn, sondern lediglich über den Lauf gezielt habe, was nur Schießergebnisse wie beim freihändig stehenden Schießen habe ergeben können.

2. Wie der Angeklagte AC sich zur Vorsatzfrage eingelassen hat, teilt das Urteil nicht ausdrücklich mit. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Angeklagte behauptet hat, neben den Flüchtling gezielt zu haben. Auch hier stellt der Tatrichter – wie bei dem Angeklagten ███ – auf die technischen Bedingungen des Schießens, nämlich auf freihändig stehendes Schießen mit einer Maschinenpistole per Dauerfeuer ab.

3. Dies trägt der Beweislage nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere hat der Tatrichter unberücksichtigt gelassen, dass die Angeklagten AC und KC aus einer Entfernung von ca. 640 m zum Flüchtling schossen, ihre gesamte Munition verschossen, damit gleichwohl nicht trafen und der Angeklagte █████ danach äußerte, sie könnten „nun nichts weiter tun“. Dabei liegt nahe, dass diese Äußerung ein verkappter Hinweis darauf war, dass beide Angeklagte – angesichts des Verfeuerns all ihrer Munition – unter Berufung auf dieses Indiz innerhalb des damals bestehenden Systems geltend machen konnten, ihre „Pflichten erfüllt“ zu haben, obwohl sie etwa neben den Flüchtling gezielt hatten.

II. Die tödlichen Schüsse der Mitangeklagten HC und KC sind den Angeklagten AC und █████ nicht zuzurechnen, die keine Kenntnis von den Aktivitäten der aus anderer Richtung kommenden Soldaten hatten. Dies hat der Tatrichter zutreffend beurteilt.

III. In Fällen des Schusswaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird – sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt – mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schusswaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41, 149, 152; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 – 5 StR 137/96 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996 – 5 StR 705/95 –).

Hier liegt die Tat über dreißig Jahre zurück. Der Tatrichter hat, soweit ersichtlich, alle Beweismittel ausgeschöpft. Danach schließt der Senat aus, dass eine erneute Hauptverhandlung gegen die Angeklagten AC und ███████ zu einer Verurteilung führen kann. Er spricht deshalb die Angeklagten AC und ██████ frei.

LaufhütteHarmsNack
HagerBasdorf

Zitiert (2)