Treffer
BGH Urteil

Voraussetzungen des § 20a StGB: Rechtskraft, neue Tat und Prüfung der Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 696/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB. Der BGH entscheidet, dass § 20a Abs. 1 StGB verlangt, dass die zweite frühere Tat nach der Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen sein muss; dies war hier nicht der Fall. Mangels entsprechender Voraussetzungen sowie wegen unzureichender Würdigung der neuen Tat hob der BGH Strafe und Sicherungsverwahrung auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zweite der beiden früheren Verurteilungen eine Tat betrifft, die nach der Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurde.

2

Kann diese zeitliche Reihenfolge nicht festgestellt werden, ist statt einer zwingenden Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB der zweite Absatz (§ 20a Abs. 2 StGB) heranzuziehen, der der Strafkammer einen Ermessensspielraum eröffnet.

3

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass auch die neu abgeurteilte Tat Ausdruck eines eingewurzelten kriminellen Hangs ist.

4

Bei rechtlich fehlerhafter Heranziehung einer Strafverschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB sind die darauf gestützte Strafe und die angeordnete Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. August 1954

Rubrum

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StGB § 20a Abs. 1

Gesetz: Der Täter muss die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Erwin ███ aus HO, geboren ██ ███ 1910 in ███ wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Leitsatz

Der Täter muss die Tat, die der zweiten Verurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.

Aktenzeichen: 5 StR 696/54

Urteil des BGH vom 15. Februar 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. August 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es gegen den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Strafe und Sicherungsverwahrung verhängt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch und der Anordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Chinese Ma Ting C. noch Gewahrsam an den zwei Koffern und den beiden Ledertaschen hatte, als der Angeklagte sie an sich nahm. Die Gepäckstücke standen nach dem Urteil im Hotelzimmer des Chinesen. Dieser hatte die Unterkunft noch nicht aufgegeben, insbesondere nicht etwa dadurch, dass der Angeklagte heimlich die Hotelrechnung bezahlt und dabei eigenmächtig erklärt hatte, Ma Ting █████ werde noch am selben Tage ausziehen. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, dass der Chinese den Gewahrsam an seinen Sachen im Hotelzimmer behielt, obwohl er sich mit dem Angeklagten auf dessen Veranlassung vorübergehend aus dem Gasthof entfernte. Diesen Gewahrsam brach der Angeklagte, indem er die zwei Koffer und zwei Taschen ohne Wissen des Eigentümers aus dem Gasthof abholte. Daran ändert nichts, dass die Gastwirtin dies infolge einer Täuschung duldete. Dadurch gab sie allenfalls ihren eigenen Mitgewahrsam freiwillig auf. Um diesen handelt es sich hier aber nicht.

II.

Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Schon die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen nicht vor.

Die Strafkammer verwertet als erste Verurteilung des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1946. Dieses ist aber erst am 30. April 1947 rechtskräftig geworden. Inzwischen hatte der Angeklagte in der Zeit vom 29. Oktober bis 19. November 1946 die Taten verübt, die zusammen mit einem Diebstahl in der ersten Hälfte des Jahres 1946 dem Urteil vom 4. März 1948 zugrunde lagen. Dieses zieht die Strafkammer als zweite Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB heran.

Diese Bestimmung setzt zwar ihrem Wortlaut nach nur zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus. Ihr Sinn ist aber, dass die zweite Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden sein muss. Dies ist die Auffassung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 68, 427/428; RG JW 1935, 932 Nr. 13; 1935 Nr. 6). Der Senat ist ihr schon in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. November 1953 (5 StR 479/53) mit der Begründung beigetreten, im Gegensatz zu § 20a Abs. 2 StGB sehe § 20a Abs. 1 StGB ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters darin, dass er sich jeweils durch die rechtskräftige Verurteilung nicht habe warnen lassen. Für diese Auslegung spricht auch § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB. Nach ihm bleibt eine frühere Verurteilung außer Betracht, wenn „zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat“ mehr als 5 Jahre verstrichen sind. Hier wird davon ausgegangen, dass die zweite Tat der Rechtskraft der ersten Verurteilung nachfolgt.

Das Landgericht hätte also nicht den ersten, sondern nur den zweiten Absatz des § 20a StGB zugrunde legen dürfen. Dieser schreibt aber im Gegensatz zu § 20a Abs. 1 StGB die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern überlässt sie dem Ermessen des Gerichts.

2.)

Das Landgericht beruft sich bei der Bemessung der Strafe ausdrücklich auf § 20a Abs. 1 StGB, nimmt also irrig an, die Strafe nach dieser Bestimmung schärfen zu müssen. Schon aus diesem Grunde kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Mit ihr muss auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Fehlern. Sie behandelt bei der Gesamtwürdigung (UA S. 16/17) hauptsächlich die Taten, die den Urteilen vom 15. Oktober 1946 und 4. März 1948 zugrunde lagen, und erwähnt dabei nur sehr kurz die jetzt abgeurteilte Tat. Gerade auf sie, nicht nur auf die früheren sogenannten Symptomtaten hat sich aber die ausführliche Gesamtwürdigung zu erstrecken. Aus dieser muss hervorgehen, dass alle drei Taten, insbesondere auch die neue, Ausdruck eines eingewurzelten Hanges des Täters sind. Das tut das Landgericht nicht eingehend genug dar. Erst in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung findet sich die Bemerkung, der Angeklagte habe zwar nach der Verbüßung seiner letzten Strafe zunächst gearbeitet und auch nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle versucht, erneut eine Beschäftigung zu finden; als er mit seinen Bemühungen aber keinen raschen Erfolg gehabt habe und in Schwierigkeiten geraten sei, sei er sofort seinem kriminellen Hang erlegen und habe bedenkenlos den jetzt abgeurteilten Diebstahl begangen (UA 19).

Diese zwei Sätze genügen nicht den Anforderungen, die an eine umfassende Würdigung auch der neuen Tat und ihrer Beweggründe zu stellen sind.

Der Angeklagte war am 29. September 1953 mit Bewährungsfrist für einen Strafrest aus dem Zuchthaus entlassen worden. Er hatte sich mit der Ehefrau seines Bewährungshelfers, Frau K., zu der er in nähere Beziehungen getreten war, von [REDACTED] bei Hannover nach Braunschweig begeben. Dort fand er durch Vermittlung seines Vaters, der Kraftwagenfahrer ist, eine Anstellung als Garagen- und Tankwart. Er wurde aber am 17. Januar 1954 aus geschäftlichen Gründen wieder entlassen. Er bemühte sich mehrfach um Arbeit, u. a. bei Volkswagenwerk und den Büssing-Jerken, wurde aber immer wieder nach kurzer Zeit entlassen, sobald seine Vorstrafen bekannt wurden. Am 2. Februar 1954 kam er mit Frau ████ nach Hamburg, um hier Arbeit zu suchen. Er bemühte sich auch um eine Beschäftigung, konnte sie aber nicht finden, weil noch Frostwetter herrschte. Am 6. Februar 1954 beging er den Diebstahl. Das Urteil räumt ein, dass er sich dabei „in einer gewissen Zwangslage“ befand.

Wie dem Landgericht zuzugeben ist, schließt eine Notlage, wenn sie nur der äußere Anlass der Tat ist, nicht aus, dass diese auf einen verbrecherischen Hang zurückzuführen ist (RG HRR 1939, 118, 387). Die Annahme, dass nicht die Not, sondern ein Hang die wesentliche Triebfeder war, muss aber ausführlich begründet werden. Es kommt darauf an, ob der Täter ernstlich gewillt und bemüht war, seine wirtschaftliche Bedrängnis auf ehrliche Weise zu überwinden, oder ob er ein Mensch ist, der sich aus Charakterschwäche treiben lässt und infolge dieser Veranlagung einer Notlage, deren andere noch auf redliche Weise Herr werden, durch strafbare Handlungen zu entgehen sucht (RGSt 72, 295; 73, 44/46; RG DR 1938, 2890 Nr. 3). Dass eine solche Geisteshaltung vorliegt, muss, wenn die Straftat in einer Notlage verübt worden ist, im Urteil näher dargelegt werden (RG HRR 1935, 897; 1941, 726). Daran fehlt es hier.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

LG HamburgDr. KoffkaSiemer
Dr. RotbergSchmidtDr. Borker

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