Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Abwesenheit des Angeklagten: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/82
Datum
19.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Hauptverhandlung sei zeitweilig in seiner Abwesenheit geführt worden. Der BGH gibt der Verfahrensbeschwerde statt und hebt das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als der Angeklagte verurteilt wurde. Es fehlte an einem förmlichen Beschluss bzw. an erkennbaren Voraussetzungen des § 247 StPO, und die Abwesenheit betraf einen wesentlichen Verfahrensabschnitt. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rüge, dass die Verhandlung zeitweilig in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, muss der Rügeführer konkret angeben, in welchem Abschnitt der Verhandlung der Angeklagte abwesend war; dies ist für die Zulässigkeit der Rüge erforderlich.

2

Die Entfernung oder Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung bedarf grundsätzlich eines förmlichen gerichtlichen Beschlusses oder erkennbar vorliegender sachlicher Voraussetzungen des § 247 StPO; fehlt beides, kann dies einen Revisionsgrund darstellen.

3

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nur vor, wenn die Abwesenheit des Angeklagten einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen hat.

4

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der in Abwesenheit stattgefundene Verfahrensabschnitt wesentlich war und damit die Voraussetzungen des unbedingten Revisionsgrundes erfüllt sind.

5

Es genügt für die Rüge nicht, den Inhalt der in der Abwesenheit vernommenen Aussagen vollständig wiederzugeben; insoweit wird von dem Beschwerdeführer keine Darlegung verlangt, die er oft nicht leisten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den Immobilienkaufmann Elmar aus: ███ ████ dort geboren am ██████████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die auf eine Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift durch. Sie ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer bei der Rüge, dass die Verhandlung zeitweilig in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, genau angeben, in welchem Abschnitt der Verhandlung der Angeklagte abwesend war (BGHSt 26, 84, 91; BGH GA 1963, 19). Das ist hier geschehen. Dagegen braucht er nicht mitzuteilen, worüber in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und was die in seiner Abwesenheit vernommenen Personen ausgesagt haben. Dazu wird er häufig gar nicht in der Lage sein. Das vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteil vom 8. Oktober 1980 – 3 StR 273/80 – (StrVert 1981, 3) besagt nichts anderes.

Laut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, während der Vernehmung des Zeugen ██████ „freiwillig“ den Sitzungssaal verlassen, nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, den Zeugen gemäß § 247 StPO weiter in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Ein förmlicher Gerichtsbeschluss, der die Entfernung des Angeklagten anordnete, ist nicht ergangen. Dieser Mangel kann jedenfalls dann die Revision begründen, wenn nicht klar zutage liegt, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGHSt 4, 364; 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH GA 1968, 281; BGH MDR 1976, 501; BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1977 – 5 StR 724/77 – und vom 18. Juli 1978 – 1 StR 180/78 –). So ist es auch hier. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht befürchtete, der Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.

Allerdings ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nur gegeben, wenn die Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teiles der Hauptverhandlung andauerte (BGHSt 15, 263; BGH GA 1963, 19). Nur dann bleibt kein Raum mehr für die Frage, ob das Urteil im Umfang des Revisionsgrundes auf der Verletzung beruhe (BGH StrVert 1981, 3 mit weiteren Nachweisen). Ob der Verfahrensabschnitt, der in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, wesentlich war, hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (KK-Pikart § 344 Rn. 48).

Die Aussage des Zeugen ██████████ wird in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Nach dem Akteninhalt hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren Angaben zu der Tat gemacht, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Senat schließt daraus, dass der Zeuge auch in der Hauptverhandlung zu dieser Tat vernommen worden ist.

Da die Abwesenheit des Angeklagten hiernach einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

HorstkotteSchusterGranderath
FleischmannRebitzki

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