Revisionen verworfen; Verfahrensrüge wegen Sitzungszimmer-Entfernung ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/84
- Datum
- 19.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses über die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungszimmer ist unschädlich, wenn nach der Sachlage nur ein einziger, eindeutig feststellbarer Grund für die Anordnung in Betracht kommt.
Eine Verfahrensrüge ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die behauptete Verletzung prozessualer Formvorschriften oder des rechtlichen Gehörs zu einem für das Urteil nachteiligen Rechtsfehler führt.
Die Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens kann gegenüber nach dem JGG behandelten Angeklagten gem. § 74 JGG entfallen, sodass das Gericht von der Kostentragung absehen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 10. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 304/84 in der Strafsache gegen
1. Klaus-Dieter ███████, geboren am █████████ 1954, zur Zeit in Haft, 2. Roland S., geboren am █████████ 1964 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 1984 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. November 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von dem Angeklagten S. erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch: Der Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses, durch den die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet wurde, ist hier ausnahmsweise unschädlich, da nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH, Urteil vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 670/82 = NStZ 1983, 36 und vom 30. März 1983 – 4 StR 122/83 = NStZ 1983, 324).
Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten S. wird von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG).
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 50/73 · 27.03.1973Revision verworfen: Entfernung des Angeklagten nach §247 StPO und Beurteilung alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 122/83 · 30.03.1983Revision: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung mangels Begründung aufgehoben
- BGH · 5 StR 670/82 · 19.10.1982Revision wegen Abwesenheit des Angeklagten: Aufhebung und Rückverweisung