Revision verworfen: Entfernung des Angeklagten nach §247 StPO und Beurteilung alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/73
- Datum
- 27.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung nach § 247 Abs. 1 StPO, den Angeklagten während der Vernehmung einer Zeugin zu entfernen, ist grundsätzlich näher zu begründen; der Mangel ist jedoch unschädlich, wenn nach der Sachlage nur ein einziger Entfernungsgrund in Betracht kommt.
Ob die Anwesenheit des Angeklagten die Abgabe wahrheitsgemäßer Zeugenaussagen gefährdet, beantwortet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch sind substantiiert darzulegen.
Die Verletzung formellen Rechts gemäß § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht allein in einer fehlenden näheren Begründung, wenn der entscheidungserhebliche Grund offenkundig ist und die Sachentscheidung selbst sachlich gerechtfertigt erscheint.
Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum begründen nicht automatisch die Annahme von Schuldunfähigkeit; der Tatrichter kann trotz erheblicher Beeinträchtigung lediglich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen, die strafmildernd unberücksichtigt bleiben kann.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 50/73
in der Strafsache gegen den Metzger Gerhard Sc██████ aus ███ (Landkreis ████), geboren am ███ 1942 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines an der 20-jährigen Oberschülerin █████ begangenen Notzuchtverbrechens zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen § 247 StPO und damit zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Dazu trägt er vor, seine Entfernung aus dem Sitzungssaal, die das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ██████ gemäß § 247 Abs. 1 StPO beschlossen habe, sei unzulässig gewesen, weil die Anordnung der Entfernung nicht formell begründet worden sei und weil es auch an den sachlichen Voraussetzungen der Anordnung gefehlt habe. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg.
Wie die Sitzungsniederschrift vom 3. Oktober 1972 ergibt, hatte die Zeugin ██████ auf Frage erklärt, dass sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht fühle. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte hierauf, während der Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Der Verteidiger erhob hiergegen keine Einwendungen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende darauf den Beschluss:
*„Während der Vernehmung der Zeugin ███████ hat sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen, § 247 I StPO.“*
Ein durchgreifender Verfahrensfehler tritt hierbei entgegen der Ansicht der Revision nicht zutage. Zwar ist ein Beschluss, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) zulässt, grundsätzlich näher zu begründen. Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten, also auch der Angeklagte selbst, mit der Entfernung einverstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 – 1 StR 560/72). Der Mangel näherer Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der – nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigten – Zeugin, sie fühle sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht, nur dahin auffassen, dass sie sich fürchte, in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit zu sagen. Damit war klar, dass der Hinweis auf „§ 247 I StPO“ sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund – Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten – bezog (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 – 1 StR 331/69). Insoweit bestehen aber auch keine Bedenken gegen die sachliche Berechtigung der Entfernungsanordnung. Ob die Befürchtung begründet ist, dass ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Ermessensfreiheit liegen hier, wie nicht zuletzt auch das Einverständnis aller Beteiligten mit der Entscheidung erkennen lässt, offensichtlich nicht vor.
II. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der – lediglich eingeschränkten – strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Feststellung eines zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholgehalts von „42,1 bis maximal 3,3 ‰“ (UA S. 11), die sich allein auf die als unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum am Tattage stützt (UA S. 4, 11), musste nicht unbedingt zur Annahme der Zurechnungsunfähigkeit führen. Vielmehr war der auch insoweit sachverständig beratene Tatrichter rechtlich nicht gehindert, auf Grund der Besonderheiten des Tatgeschehens und der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, dass allenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag, von deren strafmildernder Berücksichtigung abgesehen werden konnte. Das hat im Urteil einen zwar knappen, aber nach Sachlage ausreichenden Niederschlag gefunden.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Pikart zugleich für Herrn RiBGH Dr. Woesner, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
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